BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 300/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 38 593.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker sowie die Richter Viereck und Kruppa - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 31. Januar 2003 und vom 8. August 2003 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleis-tung „Kulturelle Veranstaltungen“ zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 5. August 2002 für die Dienstleistungen „Werbung, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirt-schaftliche und Werbezwecke; Kulturelle Veranstaltungen, Ausbil-dung, Veranstaltung von Wettbewerben“ angemeldete Wortmarke Huftechnikmeisterschaft ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts zunächst durch Beschluss vom 31. Januar 2003 in vollem Umfang und durch den - 3 - im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss vom 8. August 2003 teilweise für die Dienstleistungen „Kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltung von Wettbewerben“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Bezogen auf die weiterhin zu versagenden Dienstleistungen könne der Marke ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die Marke habe die Bedeutung „jähr-lich stattfindender Wettkampf zur Ermittlung des besten Huftechnikers“ und stelle in Bezug auf die Dienstleistungen „Kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltung von Wettbewerben“ lediglich eine unmittelbar inhaltsbeschreibende Angabe in Form eines Hinweises auf Art, Inhalt und Zuschnitt dieser so bezeichneten Veranstal-tungen dar. Zum Nachweis der Begriffe „Huftechnik“ und „Huftechnikmeister-schaften“ sind dem Beschluss Internetausdrucke beigefügt. Aus der nachgewie-senen Verwendung der Wortkombination könne auch auf ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber des Anmelders geschlossen werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die dem Beschluss beigefügten Internetauszüge seien teilweise Internetausdrucke des Anmelders selbst oder von Personen, die der Anmelder ausgebildet habe. Der Begriff der Huftechnik und des Huftechnikers sei vom Anmelder erfunden worden. Er selbst sei der einzige, der eine entsprechende Meisterschaft ausrichte. Huf-technik sei kein Begriff, der ohne gedankliche Deduktion verstanden werde. Das zusätzliche Wort Meisterschaft sei nicht kennzeichnend, sondern werde nur als „Anhängsel“ verstanden. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistung „Kulturelle Veranstaltungen“ begründet; im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen. - 4 - 1. Für die Dienstleistung „Veranstaltung von Wettbewerben“ stellt „Huftechnik-meisterschaft“ eine merkmalsbeschreibende Sachangabe dar, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dem Markenschutz durch Registrierung nicht zugänglich ist. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Das Wort „Huf-technikmeisterschaft“ bedeutet - wie bereits die Markenstelle zutreffend festge-stellt hat - ein Wettkampf zur Ermittlung des besten Huftechnikers. Das Wort Meisterschaft weist auf einen (regionalen, nationalen oder internationalen) Wett-bewerb zwischen mehreren Teilnehmern hin, das vorangestellte Wort Huftechnik beschreibt die Art bzw. den Inhalt dieses Wettbewerbs. In diesem Sinn wird die Bezeichnung bereits mehrfach von unterschiedlichen Anbietern verwendet, wie den von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucken zu entnehmen ist. Somit scheidet die markenmäßige Monopolisierung zugunsten einer einzelnen Person aus. Daran vermag die Behauptung des Anmelders, er selbst habe den Begriff der Huftechnik erfunden und richte die entsprechenden Meisterschaften aus bzw. die dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Internetausdrucke würden zum Teil von ihm oder von Personen stammen, die er ausgebildet habe, nichts zu ändern. Auf die Frage, wer diese Bezeichnung ursprünglich geschaffen und später verbreitet hat, kommt es nicht maßgeblich an (vgl. BPatGE 33, 12 - Ironman Triathlon). Die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit erfolgt unabhängig von na-mens- und urheberrechtlichen Zusammenhängen. Ob jene Personen, die den Begriff Huftechnikmeisterschaft verwenden, in irgendwelchen rechtlichen, ge-schäftlichen oder sonstigen Beziehungen zum Anmelder stehen - etwa als Lizenz-nehmer oder als frühere Teilnehmer an dessen Ausbildungsveranstaltungen - ist dem mit der Dienstleistung angesprochenen Publikum nicht bekannt. Sobald sich eine neue Bezeichnung, welche der Erfinder für ein Dienstleistungsangebot ge-- 5 - wählt hat, zum Gattungsbegriff entwickelt hat, ist dieser Begriff nicht mehr geeig-net, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen. Ob der angemeldeten Marke für die weiterhin zu versagende Dienstleistung „Ver-anstaltung von Wettbewerben“ zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt, kann dahingestellt bleiben. 2. Eine andere Beurteilung ist aber für die Dienstleistung „Kulturelle Veran-staltungen“ angezeigt. Für diese Dienstleistung ist - ebenso wie für die im Erinne-rungsbeschluss bereits gewährten Dienstleistungen - Huftechnikmeisterschaft kei-ne beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Begriff Huftechnik-meisterschaft ergibt in Bezug auf die neutral gefasste Dienstleistung „Kulturelle Veranstaltungen“ keinen unmittelbar dienstleistungsbeschreibenden Sinn. Es liegt nicht nahe, eine kulturelle Veranstaltung mit Huftechnikmeisterschaft zu benen-nen. Für diese Dienstleistung fehlt der angemeldeten Marke auch nicht das für eine Registrierung erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die von der Markenstelle ermittelten und dem Anmelder zur Kenntnis gegebenen Internetausdrucke geben insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Prof. Dr. Hacker Viereck Kruppa Hu
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