BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 302/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 70 749.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. August 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 21. Mai 2002 aufgehoben. - 2 - G r ü n d e I. Die für die Dienstleistungen Werbung; juristische Fachveröffentlichungen, nämlich Ent-scheidungen bundesdeutscher Gerichte; Dienstleistungen einer elektronischen Datenbank, nämlich Entscheidungen bundesdeutscher Gerichte bestimmte Bild-Markenanmeldung siehe Abb. 1 am Ende (farbig: schwarz, rot, grau) hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts – be-setzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - mit Beschluss vom 21. Mai 2002 als nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung zurückgewiesen. Das nach Art einer Internetadresse gebildete Zeichen bestehe aus dem engli-schen Fachbegriff case law (= Fallrecht, auf Präzedenzfällen beruhend) als soge-nannter second-level-domain und der gebräuchlichen Subdomain .de für Deutsch-land. Es bezeichne in seiner Gesamtheit einen beliebigen, sich mit Präzedenzfäl-len befassenden Internetanbieter bzw. die bloße Möglichkeit, Informationen über Rechtsfälle unter dieser Internet-Adresse abzurufen. Somit werde die angemel-dete Wortfolge lediglich als Sachhinweis auf Gegenstand und Thematik der Dienstleistungen verstanden, was auch für Werbung gelte, weil zahlreiche Rechts-anwaltskanzleien die Veröffentlichung von Rechtsfällen als Teil der Präsentation ihres Unternehmens im Internet nutzten. Die grafische Gestaltung bewege sich im - 3 - werbeüblichen Rahmen und dienen nur dazu, die Erfassung des Sinngehalts zu erleichtern. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den Beschluss vom 21. Mai 2002 aufzuheben und die ange-meldete Marke in das Register einzutragen. Der Beschluss verkenne die Anforderungen an die Unterscheidungskraft. Dem Begriff caselaw könne kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund ste-henden Begriffsinhalt zugeordnet werden. Bereits Juristen würden die Marke nicht als Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen auffassen, noch weniger gelte dies für Nichtjuristen. Aus dem Umstand, dass einige Anwaltskanzleien Urteilsdatenbanken anbieten würden, folge noch keine Assoziation von caselaw mit Werbung, zumal eine solche standesrechtlich überwiegend untersagt sei. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Merkmalsbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-men aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen - 4 - Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistun-gen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalts-punkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unter-scheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE). Die angemeldete Marke ist – abgesehen von der typographischen und farblichen Ausgestaltung – in Form einer Internetdomain gebildet. Internetdomains fehlt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Januar 2003 (32 W (pat) 6/02 - handwerk.de) entschieden hat, nicht ohne weiteres jegliche Unterscheidungs-kraft, da dem Verkehr weitgehend bekannt ist, dass eine Internetadresse nur ein-mal vergeben wird und hinter der jeweiligen Domain deshalb nur ein bestimmter Anbieter stehen kann (vgl. hierzu OLG Hamburg, MarkenR 2001, 213 – 1001 buecher.de). Die schriftbildliche Gestaltung der Marke unterstreicht den marken-mäßigen Gesamteindruck. 2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintra-gung ausgeschlossen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass caselaw oder caselaw.de gegenwärtig im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dient. Im angelsäch-sischen Rechtskreis bezeichnet der Fachbegriff case law (Fallrecht) eine Methode der Entscheidungsfindung. Wichtigste Rechtsquellen sind – neben dem geschrie-benen Recht (statute law) – Präzedenzfälle. Das deutsche Recht ist im wesentli-chen Gesetzesrecht, das als Rechtsquellen auch aus Entscheidungen schöpft. Diese wird Fallrecht oder Richterrecht genannt, nicht case law. Nur umgangs-sprachlich ist die Rede von "case law", wenn, wie insbesondere im Wettbewerbs-recht, Generalklauseln durch Richterrecht bzw. Fallrecht konkretisiert werden. Daher war nicht feststellbar, dass Veröffentlichungen von Entscheidungen bun-- 5 - desdeutscher Gerichte (Fachzeitschriften, Datenbanken) mit caselaw bezeichnet werden. Für Werbung (für Dritte) hat caselaw keinen beschreibenden Bezug. Verlässliche Anhaltspunkte für einen zukünftigen beschreibenden Gebrauch sind ebenfalls nicht ersichtlich. Gegen eine solche Entwicklung spricht, dass Juristen bemüht sind, Fachwörter korrekt zu verwenden, um Missverständnisse zu vermei-den. Die für die beanspruchten Dienstleistungen gewählte Marke kommt daher nicht als unmissverständliche Merkmalsbezeichnung in Betracht, weil der Begriff case law besetzt ist durch das angelsächsische Rechtssystem und es keinen ver-nünftigen Grund gibt, Sammlungen deutscher und deutsprachiger Entscheidungen englisch zu betiteln. Winkler Sekretaruk Viereck Na/br/Fa Abb. 1
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