BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 303/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 20 572.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke L für die Waren und Dienstleistungen UV-Lampen, insbesondere Bräunungsstrahler und Bräunungsröh-ren; für medizinische und für nichtmedizinische Zwecke hat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, ein L habe hier keine beschreibende Funktion. Es wäre als Größenanga-ben viel zu ungenau. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhe-ben. Zum Gegenstand des Verfahrens wurden Feststellungen des Senats gemacht, dass bei UV-Röhren Buchstaben sowie Buchstaben-Zahlen-Kombinationen, wie S-MAX, S-BL 100, SUN S 25 W, PL-S, L 18 W 73, L 100 W/78 R, Solarium Plus L - 3 - verwendet werden, wobei S auf einen integrierten Starter hinweisen und L eine Größenangabe sein könnte. Daneben wird V für die Spannung, W für die Leistung, K für die Farbtemperatur und E oder G für Fassungen und Größen verwendet. Als Indiz dafür, dass L, M und S über den Modebereich hinaus als Größenanga-ben verwendet werden, hat der Senat der Anmelderin Beispiele von Fahrradta-schen (L, S, M), für eine Salzkristall-Lampe Größe M, eine RELAGS Stabta-schenlampe LED Leuchte M (mittlere Größe), einen Motorradhelm NOLAN (Grö-ßen M und XS), einen Mobiltelephonhalter - Größe M -, für Pistolengriffe (Größen S, M, L) der Firma W… vorgelegt. Dazu vertritt die Anmelderin die Auffassung, S, L und M wären als Größenangaben bei den streitgegenständlichen Waren zu ungenau. Die Nachweise beträfen Gegenstände, die separat benutzt würden und keine genauen Größen aufwiesen. Die beanspruchten Waren würden eingebaut und müssten daher exakte technische Anschluss-Maße aufweisen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG sind grundsätzlich auch Einzelbuchstaben als Marken eintragbar (BGH GRUR 2001, 161 - K). Der Marke L dem steht aber das Eintra-gungshindernis der bezeichnenden Angabe der Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Danach ist die Eintragung von Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 –Individuelle). Darunter fallen auch Größenangaben. Wie der Senat festgestellt und der Anmelderin vorab mitgeteilt hat, lässt sich bei verschiedenen Herstellern eine Reihe von Buchstaben bei Lampen als technische Angaben und als Typenbezeichnungen feststellen. Zudem ist eine Übung fest- - 4 - stellbar, die Größenbezeichnungen S, M, L, XL usw. über den Modebereich hin-aus und auch für die beanspruchten Waren zu verwenden. Damit hat sich L zu einer allgemeinen Größenangabe entwickelt. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu
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