BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 3/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 09 738 wegen Löschung (hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr) hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mit-wirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Kruppa am 20. Dezember 2005 beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgelehnt. G r ü n d e Nach Rücknahme der Beschwerde der Antragstellerin ist nur noch über deren Anregung zu entscheiden, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zu erstatten. Da die Beschwerde rechtswirksam eingelegt wurde, ist die fristgerecht entrichtete Beschwerdegebühr verfallen. Soweit diese - irrtümlich - zweimal gezahlt wurde, nämlich von der Antragstellerin selbst und von ihrem Bevollmächtigten, ist bereits eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Gebühr erfolgt. Darüber hinaus kommt eine Erstattung nicht in Betracht. Dass es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich. Verfahrensfehler der Markenabteilung, etwa eine vorzeitige Entscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, sind nicht geltend gemacht worden. Die - angebliche - Verzögerung der einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits aufgrund „langsamer Stellungnahmen“ der Gegen-seite, stellt - da außerhalb des Einflussbereichs des Deutschen Patent- und Mar-kenamts und des Bundespatentgerichts liegend - keinen Billigkeitsgrund für die - 3 - Rückzahlung der Beschwerdegebühr dar. Insoweit müsste die Antragstellerin viel-mehr etwaige Ansprüche unmittelbar gegenüber der Markeninhaberin geltend ma-chen. Prof. Dr. Hacker Kruppa Viereck Hu
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