BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 306/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 22 141 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 4. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Thermo-Kompaktmodul vom 21. April 1998 für die Waren und Dienstleistungen physikalische, elektrische und elektronische Meß-, Steuer- und Regelgeräte insbesondere für mit Elektrizität, Öl oder Gas betriebene Heizungs-, Koch-, Trocken- und Ventilations-geräte, insbesondere Durchlauf-Wasserheizer, Speicherwas-serheizer, kombinierte Zentralheizungs- oder Gebrauchswas-serheizer, Kessel, Wärmespeichergeräte und Zentralhei-zungsgeräte; mit Elektrizität, Öl oder Gas betriebene Hei-zungs-, Koch-, Trocken- und Ventilationsgeräte, insbesonde-re Durchlaufwasserheizer, Speicherwasserheizer, kombinier-te Zentralheizungs- und Gebrauchswasserheizer, Kessel so-wie Teile der vorgenannten Waren, Wärmespeichergeräte, Zentralheizungsgeräte; Wartungs- und Reparaturarbeiten im Rahmen von Kundendiensten hat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 15. März 1999 zurückgewie-sen, weil das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen hinsichtlich Art und Zweckbestimmung beschreibe. "Modul" weise auf ge-schlossene, leicht austauschbare Bauteile hin, "Thermo" auf den Zusammenhang mit Erzeugung und Erhaltung von Wärme. Die Kombination "Thermo-Kompaktmo-dul" sei mit "Wärmekompaktmodul" gleichzusetzen. Auch für die Dienstleistungen sei "Thermo-Kompaktmodul" beschreibend, weil die Verwendung solcher Module - 3 - Bestandteil eines besonders effizienten Wartungskonzepts sein könne. Damit feh-le die erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Zusammenstellung der drei Begriffe sei phantasievoll. "Thermo-Kom-paktmodul" sei keine Bezeichnung für die Waren der Klasse 11. Bei den Waren der Klasse 9 sage es viel zu wenig aus und lasse gerade die für die angesproche-nen Verbraucher wichtigen Umstände offen. Für die Dienstleistungen sei "Thermo-Kompaktmodul" ohnehin nicht beschreibend. Tatsächliche Feststellungen für ein Freihaltungsbedürfnis fehlten. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintra-gung in das Markenregister steht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne-wohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer auf-gefasst zu werden. Hierbei ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzu-legen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um die-ses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Wenn aber - 4 - einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschrei-bender Begriffinhalt zugeordnet werden kann, fehlt ihr auch diese Unterschei-dungskraft. Weder die einzelnen Bestandteile noch die gesamte Marke sind im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig. "Thermo" verstehen Fachverkehr und allgemeine Verkehrskreise als Hinweis auf einen Einsatzbereich der Waren bzw der Wartungsdienstleistungen, der mit Wär-me zu tun hat. Das Wort ist aus im Deutschen üblichen Begriffen, wie "Thermo-meter" oder "Thermostat" bekannt. Unter Modulen verstehen ebenfalls beide Verbraucherkreise geschlossene Bautei-le, die im Ganzen ausgetauscht und unterschiedlich kombiniert werden können. Da Module an sich schon kompakt sind, wird der Verbraucher bei "Kompaktmodul" an besonders platzsparende oder mehrere Funktionen vereinigende Bauteile den-ken. Die Kombination "Thermo-Kompaktmodul" ergibt wiederum eine sachbeschreiben-de Aussage. Die Deutung als besonders kompaktes Bauteil im Bereich der Wär-meerzeugung, das zB Wärme misst und/oder regelt, erfordert dabei keine analy-sierenden Denkprozesse. Die Waren der Klasse 9 und die Teile der Waren der Klasse 11 sind als Mess-, Steuer- und Regelgeräte Module im eigentlichen Sinn. Sie werden großen Einhei-ten als Bauteile hinzugefügt, an Anlagen angeschlossen und bei Fehlerhaftigkeit meist insgesamt ausgetauscht. Bimetall-Fühler (etwa in Heizungsthermostaten) funktionieren physikalisch; elektrische und elektronische Geräte sind insbesondere für die Umsetzung der Messungen (Steuerung oder Regelung) im Einsatz. Die Ge-räte der Klasse 11 sind oft selbst Module einer Anlage, Kücheneinrichtung oä. Wenn etwa ganze Kücheneinrichtungen angeboten werden, kann ein Durchlaufer-hitzer, ein Wasserspeicher, ein Kochgerät etc als Modul bezeichnet werden. - 5 - Bei den Dienstleistungen ist Thermo-Kompaktmodul eine Bestimmungsangabe. Wer Wartungs- und Reparaturarbeiten anbietet, wird in aller Regel die Geräte nen-nen, die er bearbeiten will. Dies kann auch sehr spezielle Module einer Anlage be-treffen und muss nicht immer die gesamte Anlage umfassen. Die Nennung eines Spezialteils einer Anlage ist daher für Thermo-Kompaktmodulwartungsdienstlei-stungen nicht unterscheidungskräftig. Dass die Kombination der drei Begriffe auf dem vorliegenden Gebiet nicht unge-wöhnlich ist, belegen die mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung be-sprochenen Verwendungsbeispiele. Die Fa. Meiss spricht von einer "Kompaktfern-wärmeübergabestation". Grosse & Wilde sowie Ikarus bieten einen "Thermokom-paktspeicher" an, Sokratherm "Kompaktmodule" für Blockheizkraftwerke. "Kom-paktmodule" gibt es auch in anderen Bereichen, wie Regenwassereinspeisungen. Dementsprechend hat das HABM (R0324/99-2) am 7. Februar 2001 das auch als Gemeinschaftsmarke angemeldete streitgegenständliche Zeichen ebenfalls als nicht unterscheidungskräftig beurteilt und dabei darauf hingewiesen, dass die An-melderin den Begriff selbst beschreibend benutzt habe. Das HABM zitiert dabei die Homepage der Anmelderin: http ://www.brennstoffzellenheizgeraet.de/deutsch/pr.../jv_presseinfo_s062. ht. Dort hieß es: "... An den zentral angeordneten Integral-Kondensations-Wärmetauscher ist das Thermo-Kompaktmodul angeflanscht... Das "Thermo-Kompakt-modul" vereint Gaszufuhr (Mischrohr), Gas/Luft-Verbund-Armatur sowie drehzahlgeregeltes Gebläse und Brenner, und ist nach dem Lösen von fünf Schrauben schnell ausgebaut...". - 6 - Ob die angemeldete Marke auch unter die Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fällt, kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Ko
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