BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 312/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 301 56 605 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Müllner und Kruppa am 1. Dezember 2004 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der für Mehle, Fertigmehle, Mehlvormischungen; Konzentrate, die nach Zugabe von Mehl zu Backwaren verarbeitet werden; Brot, Brötchen; feine Backwaren und Konditorwaren; Spei-seeis; Grieß, Nudeln; Backpulver, Backmittel, Backfette am 24. September 2001 angemeldeten Marke 301 56 605 SPROSSEN - 3 - haben die Inhaber der prioritätsälteren deutschen Marke 301 43 341 (Anmeldetag 18. Juli 2001) Power-Sprossen-Mix Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz u.a. für konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Ge-müse; Mehle und Getreidepräparate; Brot und feine Back-waren; frisches Obst und Gemüse. Der Widerspruch richtet sich gegen sämtliche Waren der jüngeren Marke. Die mit einer Regierungsangestellten im höheren Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 6. August 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Die sich gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt, so dass, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden, ein erheblicher Abstand der Marken erforderlich sei; diesen halte die angegriffene Marke aber ein, wobei eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrundezulegen sei. Die Ver-gleichsmarken unterschieden sich schriftbildlich, klanglich und begrifflich durch die nur in der Widerspruchsmarke enthaltenen Wortbestandteile "Power" und "Mix". Letztere wirke deshalb deutlich länger als das jüngere Zeichen. Die Unterschiede könnten weder überhört noch übersehen werden. Innerhalb der Widerspruchs-marke komme dem Bestandteil "Sprossen" keine den Gesamteindruck prägende Bedeutung zu; dieser könne daher nicht selbständig kollisionsbegründend der jün-geren Marke gegenübergestellt werden. "Power-Sprossen-Mix" sei ein Gesamtbe-griff, der nicht in seine Bestandteile aufgegliedert werde. Er weise schlagwortartig auf eine energiespendende Sprossenmischung hin. Außerdem sei der überein-- 4 - stimmende Bestandteil "Sprossen" kennzeichnungsschwach, da er für die Waren der jüngeren Marke einen beschreibenden Anklang aufweise. An die Annahme einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen seien strenge Maßstäbe anzulegen. Die Widersprechenden verfügten nur über eine weitere Marke mit dem Bestandteil "Sprossen", deren Aufbau zudem divergiere. Der Verkehr werde die angegriffene Marke daher nicht den Widerspre-chenden zuordnen. Da dem Wort "Sprossen" aufgrund seines beschreibenden Anklangs eine gewisse Kennzeichnungsschwäche innewohne, werde dieser Bestandteil vom Verkehr nicht als Stamm einer Markenserie angesehen werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellen den Antrag, den Beschluss vom 6. August 2003 aufzuheben und die Lö-schung der angegriffenen Marke anzuordnen. Innerhalb der Widerspruchsmarke komme nur dem Bestandteil "Sprossen" als dem einzigen deutschen Wort eine prägende Bedeutung zu. Die Annahme der Markenstelle sei lebensfremd, der Verkehr werde die Widerspruchsmarke im Sinne einer energiespendenden Sprossenmischung auffassen. Einerseits sei nicht klar, was man sich unter einer solchen Mischung vorzustellen habe, andererseits werde die Neigung des Verkehrs übersehen, Bezeichnungen in einer die Merkbar-keit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Außerdem sei "Sprossen" als Stammbestandteil einer Serienmarke geeignet. Sie – die Wider-sprechenden – verfügten über die weitere benutzte Marke 301 42 864 - Sprossen-Sextett. Es liege für den Verkehr deshalb nahe, die jüngere Marke ebenfalls ihrem Betrieb zuzuordnen. - 5 - Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, dem deutschen Markenrecht sei ein Elementenschutz fremd. Die Widerspruchsmarke "Power-Sprossen-Mix" vermittele die allgemein verständliche Aussage, dass es sich um eine Power-spendende Mischung handele. Selbst wenn man aber eine begriffliche Einheit der Drei-Wort-Kombination in Abrede stellen würde, müsste jedem der drei Teile Gleichrangigkeit zugebilligt werden, wodurch wiederum die Unterschiedlichkeit in der Proportion gegenüber der nur aus einem Element bestehenden jüngeren Marke evident wäre. Die Annahme sei abwegig, der Verkehr würde von den drei Wörtern der Widerspruchsmarke allein "Sprossen" als kennzeichnend auffassen, weil es das einzige deutsche Wort und zudem mittig platziert sei. Die ursprünglich englischen Begriff "Power" und "Mix" seien schon seit Jahrzehnten in die deutsche Alltagssprache integriert. Aber selbst bei etwai-gen Verkürzungstendenzen orientiere sich der Verkehr primär an den vorderen Bestandteilen, nicht etwa an einem mittleren Wort. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken keiner Verwechslungsgefahr im Verkehr unterliegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlich-keit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedank-lich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden - 6 - Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höhe-ren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungs-kraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS). a) "Mehle, Brot, feine Backwaren" sind in den Verzeichnissen beider Marken identisch enthalten. Die sonstigen von der jüngeren Marke beanspruchten Erzeug-nisse sind mit den Waren der Widerspruchsmarke (mit Ausnahme von "Nudeln", vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 250) in einem unterschiedlichen Grad ähnlich. b) Anders als die Markenstelle angenommen hat, ist von einer deutlich vermin-derten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – auch in der Gesamtheit ihrer Einzelteile – auszugehen. Die ursprünglich englischsprachigen Begriffe Power und Mix sind längst als Lehnwörter in den deutschen Sprachschatz einge-gangen. Ihr Verständnis bereitet dem angesprochenen Publikum keinerlei Schwie-rigkeiten. "Sprossen" ist als Pluralform von Sprosse auf dem Lebensmittel- und Ernährungssektor eine Fachbezeichnung (vgl. Dr. Oetker, Lexikon Lebensmittel und Ernährung, 3. Aufl., S. 553). Sofern überhaupt eine Übersetzung der Wider-spruchsmarke notwendig ist, erschließt sich der Sinngehalt "Kraft-Sprossen-Mischung" sofort. Die von der Markenstelle unterstellte Aussage i.S. einer ener-giespendenden Sprossenmischung liegt auch nach Auffassung des Senats kei-neswegs fern. Für eine Stärkung dieses von Hause aus schwachen Schutzum-fangs durch umfangreiche Benutzung fehlt es an Anhaltspunkten. c) Eine Ähnlichkeit der Kennzeichnungen ist (nur) insoweit gegeben, als das Markenwort der jüngeren Marke identisch ist mit dem mittleren Wortelement der Widerspruchsmarke. Letztere besteht nun aber aus drei in gleicher Schriftart und -größe gehaltenen Wörtern, die schon äußerlich durch Bindestriche zu einer Ein-- 7 - heit verklammert werden und auch vom Sinngehalt her einen – wie ausgeführt – Gesamtbegriff ergeben. Bei visueller Aufnahme werden die zusätzlichen Wörter der Widerspruchsmarke nicht übersehen; im Hinblick auf die unterschiedliche Zei-chenlänge besteht daher keine schriftbildliche Markenähnlichkeit. Eine solche ist auch bei phonetischer Wiedergabe nicht zugrundezulegen. Es besteht bereits kein Grund für die Annahme, die Widerspruchsmarke könne über-haupt in entscheidungserheblichem Umfang verkürzt werden. Warum sie dann aber auf den an zweiter Stelle stehenden Wortbestandteil, der zudem am stärk-sten warenbeschreibend ist, verkürzt werden sollte, ist unerfindlich. Auch begriff-lich sind einzelne oder mehrere Sprossen (jüngere Marke) und eine Sprossenmi-schung (Widerspruchsmarke) nicht völlig dasselbe. Ebenso wenig wie eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht eine solche infolge gedanklichen In-Verbindung-Bringens (sog. assoziative Verwechslungs-gefahr). Bei dieser erkennt der Verkehr zwar, dass es sich um zwei unterschiedli-che Marken handelt, ordnet diese aber aufgrund von Übereinstimmungen in (prä-genden) Zeichenteilen ein und derselben betrieblichen Herkunft zu bzw. schließt auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern. Selbst wenn die Widersprechenden über eine zweite Marke mit dem Bestandteil Sprossen verfügen (und diese auch benutzt sein sollte), ist das Wort Sprossen nicht geeignet, als Stamm einer Zeichenserie aufgefasst zu wer-den, weil es eben einen auf dem Lebensmittelsektor glatt beschreibenden und von daher kennzeichnungsschwachen (wenn nicht sogar für bestimmte Erzeugnisse schutzunfähigen) Begriff beinhaltet (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 484). Hinzu kommt, dass "Sprossen" – wie ausgeführt – innerhalb der Wider-spruchsmarke in einen Gesamtbegriff eingebunden ist (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdn. 493). - 8 - Nicht Gegenstand des vorliegenden Kollisionsverfahrens ist die Frage, ob die jün-gere Marke, d.h. das Wort SPROSSEN in Alleinstellung, überhaupt für die bean-spruchten Produkte schutzfähig ist. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass. Viereck Müllner Kruppa Fa
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