BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 320/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 09 362.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 18. Juli 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Vermietung von Veranstaltungsausstattungen, nämlich Licht- und Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtun-gen, Präsentationstechnik, Projektionsgeräte, Leinwände, Büh-nenbauten, Bühnendekorationen; Vermietung von Veranstal-tungstechnik, insbesondere Licht- und Tontechnik, Beleuchtungs-einrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Präsentationstechnik, Projektionsgeräte, Leinwände, Bühnenbauten, Bühnendekoration; Installation und Montage/Demontage sowie Bedienung von Ver-anstaltungsausstattungen und Veranstaltungstechnik, insbeson-dere Licht- und Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschal-lungseinrichtungen, Präsentationstechnik, Projektionsgeräte, Lein-wände, Bühnenbauten, Bühnendekoration; Druckerzeugnisse ist die Wortmarke STAGETOOLS - 3 - Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Marke lediglich in der beschrei-benden Gesamtaussage "Bühnenhandwerkszeuge" erschöpfe. Auch wenn der Begriff "Stagetools" in seiner Gesamtheit nicht nachweisbar sei, setze sich die an-gemeldete Bezeichnung jedoch erkennbar aus bekannten Begriffen der engli-schen Sprache zusammen. Die Anforderung an eine Marke, die Waren und Dienstleistungen des Anmelders gegenüber solchen anderer Unternehmen unter-scheidbar zu machen, könne bei dieser Sachlage nicht erfüllt werden. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt - 4 - es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungs-eignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Der angemeldeten Marke kann keine im Vordergrund stehende Sachaussage ent-nommen werden. Die beanspruchten Dienstleistungen umfassen die Vermietung, die Installation und die Bedienung von Bühnenzubehör im weitesten Sinne. Diese Dienstleistungen werden im wesentlichen von Fachkreisen in Anspruch genom-men, die erfahrensgemäß zumindest gewisse Englischkenntnisse haben. Dabei ist dieser Bereich "STAGE" ( = Bühne) ein Fachbegriff, der ohne weiteres verständ-lich sein wird. "TOOLS" (Werkzeuge) dagegen ist kein naheliegender Begriff aus dem entsprechenden Bereich. Es liegt somit schon fern, dass nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise "TOOLS" in seiner Bedeutung nicht er-kennen werden und deshalb "STAGETOOLS" als unterscheidungskräftigen Fan-tasiebegriff verstehen werden. Selbst wenn "STAGETOOLS" in seiner Bedeutung "Bühnenwerkzeuge" erfasst wird, bedeutet dies nicht, dass der Marke eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage entnommen werden kann. "Bühnenwerkzeuge" gibt es als Sachbegriff nicht. Daneben darf auch nicht unbe-achtet bleiben, dass insoweit keine Waren beansprucht werden, sondern Dienst-leistungen, die sich mit (Hand)werkzeug nicht befassen. Soweit die Anmeldung für die Waren "Druckerzeugnisse" betroffen ist, kann "Sta-getools ersichtlich kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Begriff stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets, (hier G…/27.11.2002) ergaben sich nur Treffer, die "STAGETOOLS" in kennzeichnender Weise enthalten. Dies verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. - 5 - Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG). Wie oben aufgeführt, kann nicht festgestellt werden welche Merkmale mit "STAGETOOLS" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnet werden können. Winkler Dr. Albrecht SekretarukJu
Full & Egal Universal Law Academy