BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 32/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 65 086.2 _______________________ … iereck und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 19. Dezember 2007 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters V- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 23. Oktober 2004 zur Eintragung als Wortmarke angemeldete Bezeich-nung HACCP Auditor war zunächst für Waren in den Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen in Klasse 41 bestimmt. Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der mehrere Internet-Sei-ten zum Beleg einer beschreibenden Bedeutung der Begriffe "HACCP" und "Au-ditor" beigefügt waren, mit Beschluss eines Regierungsangestellten im höheren Dienst vom 31. Januar 2006 teilweise, nämlich für sämtliche beanspruchten Wa-ren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Unterrichtsapparate (audiovisuell)", als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen worden. Es handele sich um die Kombination von zwei beschreibenden Begriffen, welche auch in der Zusammenfassung einen unmittelbaren Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen aufweise. Der Fachbegriff "HACCP" verkörpere die Abkürzung von "Hazard Analysis Critical Control Points" (= Gefährdungsanalyse und kritische Kontrollpunkte) und bezeichne ein vorbeugendes System zur Ge- - 3 - währleistung der Sicherheit (Hygiene) von Lebensmitteln. Das sog. HACCP-Kon-zept habe Eingang in das deutsche und europäische Lebensmittelhygienerecht gefunden. Das Wort "Auditor" bezeichne nach heutigem Sprachverständnis eine Person, die ein "Audit" (= Untersuchungsverfahren zur Analyse von Prozessab-läufen) durchführe. Derartige Audits seien in unterschiedlichen Bereichen der Wirtschaft verbreitet, für die Tätigkeit eines Auditors würden zahlreiche Seminare, Lehrgänge, Konferenzen und Prüfungen angeboten, u. a. auch zum "HACCP Au-ditor". Wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts werde ein rechtserheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der angemel-deten Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich eine Sachangabe hinsichtlich der Art, der Bestimmung und der inhaltlich-thematischen Ausrichtung des Angebots sehen. Dem Beschluss waren weitere Ausdrucke von Internet-Seiten beigefügt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er gibt dem Warenverzeichnis folgende Fassung: "9: Computer-Programme (gespeichert), Computer-Software (gespeichert), Computerprogramme (herunterladbar), Unter-richtsapparate (audiovisuell); 16: Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-nommen Apparate), Schreibmaterialien" Dienstleistungen in Klasse 41 werden nicht mehr beansprucht. Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 31. Janu-ar 2006 aufzuheben. - 4 - Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im patentamtlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb "HACCP Auditor" für die zurückgewiesenen Erzeugnisse - anders als für "Unterrichtsapparate (au-diovisuell)" - einen unmittelbaren Sachbezug zu dem Beruf oder der Tätigkeit ei-nes Fachmanns auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit aufweisen solle. Hin-sichtlich der verbleibenden Waren seien keine konkreten Feststellungen getroffen worden, die den Schluss auf eine beschreibende und nicht unterscheidungskräf-tige Angabe zuließen. Vielmehr seien der angemeldeten Bezeichnung eine ge-wisse Eigentümlichkeit und ein Phantasiegehalt nicht abzusprechen. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die jetzt noch verfahrensgegen-ständlichen Waren in den Klassen 9 und 16 jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (kon-krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er-fassten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Erzeugnisse zu ge-währleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die ei-nen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Wa-ren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen - 5 - beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft ver-steht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSS-BALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob die erfor-derliche Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Ein-tragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nach diesen Grundsätzen kann der ange-meldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegen-ständlichen Waren nicht zuerkannt werden. Ist die Unterscheidungskraft einer Wortfolge (bzw. - wie hier - einer Buchstaben-Wort-Kombination) zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Teilele-menten bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustel-len (vgl. z. B. BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier). Allerdings ist es - 6 - mit der für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Mehrelementenmarke erforderlichen Gesamtwürdigung nicht unvereinbar, wenn zunächst die verschiedenen Wort- und Buchstabenbestandteile, aus denen die Marke zu-sammengesetzt ist, nacheinander geprüft werden und erst sodann der Frage nachgegangen wird, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Marke in der Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 229, Nrn. 31, 34 - BioID). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Markenstelle hat, sowohl im Beanstan-dungsbescheid wie im angefochtenen Beschluss, anhand von Belegstellen aus dem Internet eingehend dargelegt, welche Bedeutung der Buchstabenfolge "HACCP" (als Abkürzung für "Hazard Analysis Critical Control Points" = Gefähr-dungsanalyse und kritische Kontrollpunkte) auf dem Gebiet der Lebensmittelhy-giene zukommt und was einen "Auditor" nach aktuellem Sprachgebrauch aus-macht. Sie hat weiterhin belegt, dass Schulungskurse für die Tätigkeit als "HACCP Auditor" angeboten werden, wobei für erfolgreiche Absolventen eine Zertifizierung unter dieser Bezeichnung (bzw. als "Interner HACCP-Auditor") erfolgt. Zur Ver-meidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen und die betreffenden Belegstellen Bezug genommen. Die jetzt noch verfahrensgegenständlichen Waren in den Klassen 9 (Computer-Programme und Computer-Software) und 16 (Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel, Schreibmaterialien) können sämtlich einen Bezug zur Tätigkeit eines HACCP-Auditors oder zu dessen Ausbildung haben, vor allem im Sinne ei-ner Bestimmungsangabe. Druckereierzeugnisse und Computer-Software können zudem über den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich eines HACCP-Auditors Informa-tionen vermitteln. Ein enger beschreibender Bezug zu den beschwerdegegen-ständlichen Erzeugnissen ist - entgegen der Auffassung des Anmelders - vorhan-den, so dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH a. a. O.) die an-gemeldete Bezeichnung der erforderlichen Unterscheidungskraft für diese Waren - 7 - ermangelt. Von einer eigentümlichen und phantasievollen Bezeichnung kann keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass die Markenstelle die Eintragbarkeit der angemeldeten Marke für "Unterrichtsapparate (audiovisuell)" bejaht hat, kann der Anmelder be-züglich der sonstigen beanspruchten Waren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Prüfung im Beschwerdeverfahren erstreckt sich ausschließlich auf die Waren, hinsichtlich derer eine Zurückweisung der Anmeldung erfolgt ist, nicht aber auf die Frage, ob die differenzierende Beurteilung der Markenstelle nachvollziehbar und geboten war oder nicht. Ob der angemeldeten Buchstaben-Wort-Folge für die versagten Waren zusätzlich auch das Eintragungshindernis der unmittelbar beschreibenden und deshalb frei-haltebedürftigen Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann - da letztlich nicht entscheidungserheblich - dahingestellt bleiben. Auf Durchset-zung der angemeldeten Marke im Verkehr (gem. § 8 Abs. 3 MarkenG) hat der Anmelder sein Eintragungsbegehren nicht gestützt. Eine Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen Waren kommt nach alledem nicht in Betracht. Prof. Dr. Hacker Dr. Kober-Dehm Viereck br/Cl
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