BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 324/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 40 579.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: BPatG 152 6.70 - 2 - Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Marken-stelle für Klasse 28 - vom 7. April 1999 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das Bildzeichen siehe Abb. 1 am Ende ua für Maschinen zum Aufstellen von Kegeln, Maschinen zum Auf-fangen und Rückführen von Bowlingkugeln; Computerisierte Kontrollschaltpulte für Bowling, computerisierte Auf-zeichnungs- und Anzeigegeräte für den Bowlingpunktestand; Wartungsmaschinen und -geräte für Bowlingbahnen; Ma-schinen und Geräte zum Belegen von Bowlingbahnen und zum Bearbeiten von Bowlingbahnbelägen; Möbel, nämlich Punktestand- und Anzeigetafeln, Stühle, Hocker, Bänke; Herren- und Damenbekleidung und Schuhwaren; Bowling-kugeln, Bowlingtaschen, Bowlingkegel, Bowlingbahnen; Dienstleistungen eines Bowlingcenters - 3 - angemeldet worden. Mit Beschluß vom 7. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in diesem Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß vom 7. April 1999 aufzuheben, soweit darin der Markenanmeldung 396 40 579.7 die Eintragung teilweise versagt wurde. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auch begründet. Ausreichend sichere Erkenntnisse dafür, daß die angemeldete Bildmarke jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt (§ 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG) lassen sich nicht tref-fen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstlei-stungen eines Unternehmens gegenüber solchen eines anderen Unternehmens aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Hindernis zu überwinden (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES" mwN). Bei Bild-zeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn es sich um die naturgetreue, wenn auch nicht fotografisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe der im Wa-renverzeichnis genannten Ware handelt (BGH GRUR 1997, 527, 529 "Autofelge"). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. - 4 - Gegenstand der Anmeldung sind zehn Bowlingkegel und eine Bowlingkugel. Bow-lingkegel und -kugel sind nicht lediglich statisch als Ware abgebildet, vielmehr ist der Augenblick des Einschlags der Bowlingkugel auf die Kegel festgehalten, in-dem drei Kegel bereits umgefallen sind, drei Kegel im Begriff sind, umzufallen und vier Kegel noch stehen. Diese Momentaufnahme des Bowlingsports ist so ausrei-chend originell und phantasievoll, daß sie von den angesprochenen Verkehrskrei-sen als Betriebskennzeichen aufgefaßt wird. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist nicht feststellbar. Winkler Klante Sekretaruk br/Hu - 5 - Abb. 1
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