BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 332/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 302 57 965.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Rich-ter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 26. November 2002 für die Dienstleistungen Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer Sport- und Fitnessanlage; Beherbergung und Verpflegung von Gästen, insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Hotels; Re-servierung und Buchung von Zimmern, Appartements, Wohnun-gen, Häusern und dergleichen, auch auf elektronischem Wege im Rahmen einer Datenbank; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern, Saunen, Dampfbädern, Solebädern, Caldarien und Geruchsbä-dern; Dienstleistungen eines Erholungsheimes und eines Sanato-riums; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen im Gesundheitswesen, insbesondere Dienstlei-stungen eines Arztes, eines Masseurs und/oder eines Kranken-gymnasten beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Wortmarke GESUNHEITSRESORT hat die Markenstelle für Klasse 41 zunächst in einem Zwischenbescheid vom 17. Februar 2003 als schutzunfähige, weil nicht unterscheidungskräftige und un-mittelbar beschreibende Angabe beanstandet. Die Anmeldung bezeichne einen - 3 - Erholungsort, in dem Leistungen für die Gesundheit der Gäste erbracht würden. Das Wort Resort werde als Bezeichnung für einen exklusiven Aufenthalts- und Erholungsort bereits im Inland verwendet (unter Hinweis auf beigefügte Ergeb-nisse von Ermittlungen im Internet) und sei den angesprochenen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung bekannt. Mit Beschluss vom 26. September 2003 hat die mit einer Angestellten im gehobe-nen Dienst besetzte Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen. GESUND-HEITSRESORT bezeichne einen der Gesundheit dienenden Aufenthalts- und Er-holungsort und stelle für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich eine rein beschreibende Sachangabe bezüglich deren Beschaffenheit, Thematik und Inhalt dar. Die einfache, aus zwei nicht schutzfähigen Begriffen gebildete Wortkombina-tion möge zwar neu sein, ergebe aber keine die Schutzfähigkeit begründenden Gesamtbegriff, da die beschreibende Bedeutung von den angesprochenen inter-essierten und gut informierten Durchschnittsverbrauchern sofort verstanden werde. Dem Beschluss waren weitere Ermittlungsergebnisse aus dem Internet beigefügt. Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und um eine schnelle Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Er stellt den, sinnge-mäßen Eintrag den angefochtenen Beschluss vom 26. September 2003 aufzuhe-ben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen. II. Die zulässige Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Mar-kenG entgegenstehen. - 4 - 1.) Die Bezeichnung GESUNDHEITSRESORT entbehrt für sämtliche bean-spruchte Dienstleistungen des notwendigen Mindestmaßes an Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke inne-wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Zwar ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft grund-sätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Wenn aber einer Wort-marke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und/oder es sich um ein gebräuchli-ches Wort bzw. eine Wortzusammenstellung der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, so liegen deutliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-dungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Die Wortzusammenstellung GESUNDHEITSRESORT mag zwar neu und lexika-lisch noch nicht nachweisbar sein; sie ist aber völlig sprachüblich gebildet und be-reitet dem angesprochenen deutschen Verkehr keinerlei Verständnisschwierig-keiten. Der – ursprünglich aus dem englischen Sprachbereich stammende – zweite Wortbestandteil RESORT wird, wie die von der Markenstelle ermittelten, weitgehend deutschsprachigen Internet-Seiten eindeutig belegen, im Inland häufig rein merkmalsbeschreibend als Hinweis auf einen Ferien- oder Erholungsort (z.B. eine Hotelanlage mit Sportangeboten) verwendet. Die Verbindung mit den voran-stehenden Begriff GESUNDHEIT enthält die eindeutige Sachaussage, dass es sich um eine Erholungsstätte oder einen Ferienort handelt, welche der Gesundheit der Gäste dienen, diese erhält oder wiederherstellt sowie entsprechende gesund-heitsfördernde Dienstleistungen anbietet. Die Bezeichnung GESUNDHEITSRE- 5 - SORT ist somit nicht geeignet, einen Hinweis auf die Herkunft derart gekenn-zeichneter Dienstleistungen aus einem bestimmten (einzelnen) Geschäftsbetrieb zu vermitteln. 2.) Einer Registrierung als Marke steht zudem die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Marken nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Art, der Be-schaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen die-nen können. Dass GESUNDHEITSRESORT für alle beanspruchten Dienstleistun-gen eine glatt beschreibende Angabe in dem oben aufgezeigten Sinn darstellt, wurde dem Anmelder durch Übermittlung entsprechender Internetseiten nachge-wiesen. Die beanspruchten Dienstleistungen können sämtlich im Zusammenhang mit einem Ferienort, z.B. einer Hotelanlage, welche die Gesundheit in den Mittel-punkt ihrer Bemühungen stellt, erbracht werden, angefangen von der Reservie-rung und Buchung, über die Unterbringung und Verpflegung der Gäste, die Un-terhaltungs-, kulturellen und sportlichen Angebote, den vor allem mit letzteren in Verbindung stehenden Einrichtungen wie etwa Schwimmbädern, bishin zu den Dienstleistungen der medizinischen Betreuung und der Schönheitspflege. Winkler Sekretaruk Viereck Hu
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