BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 336/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 74 543.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Rich-ter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 5. Au-gust 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstlei-stungen "Sportliche Aktivitäten; Verpflegung und Beherbergung von Gästen" zurückgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anmeldung der Wortmarke OTTER-ZENTRUM für die Dienstleistungen "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienst-leistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin; Verpflegung; Beherbergung von Gä-sten". Soweit diese Dienstleistungen betroffen sind, hat der Senat in seinem Be-schluss vom 17. Januar 2001 (32 W (pat) 256/00) eine die Anmeldung für diese Dienstleistungen zurückweisende Entscheidung des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 9. Juli 2000 ohne Sachentscheidung aufgehoben. Gegen die erneute Zurückweisung der Marke mit Beschluss vom 5. August 2002 für die eingangs bezeichneten Dienstleistungen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. - 3 - II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg. 1. Der Senat kann für keine der beanspruchten Dienstleistungen feststellen, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistun-gen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeich-neten Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterschei-dungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehen-der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tat-sächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und da-mit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Indi-viduelle). Die Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen deutschen Ver-kehrskreise. Die Marke "OTTER-ZENTRUM" enthält für diese Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt, den diese Verkehrskreise der Marke entnehmen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass noch maßgebli-che Kreise sie "OTTER-ZENTRUM" als Kennzeichen eines ganz bestimmten An-bieters sehen werden. 2.a) Soweit Sportliche Aktivitäten; Verpflegung und Beherbergung von Gästen - 4 - beansprucht werden, steht der Eintragung der Marke auch nicht das Schutzhinder-nis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Es ist nicht feststellbar, dass "OT-TER-ZENTRUM" für diese Dienstleistungen eine Angabe ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale dieser bean-spruchten Dienstleistungen dienen kann. Sportliche Aktivitäten werden – soweit feststellbar – mit Ottern nicht durchgeführt. Ebenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflegung und Beherbergung von Gästen ein dienstleistungs-spezifisches Merkmal eines Otter-Zentrums ist. Tatsachen, die eine Tendenz in diese Richtung belegen könnten, waren ebenfalls nicht auffindbar. b. Soweit die Marke in des für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten beansprucht wird, steht der Eintragung der Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. aa. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin Der Begriff "ZENTRUM" in Verbindung mit einem Begriff aus der Tierwelt bezeich-net ein Kompetenzzentrum (z.B. Igelzentrum Zürich – www.tier-schutz.de/9.6.2004). Merkmal eines solchen Zentrums kann es sein, dass dort tiermedizinische Leistungen erbracht oder Informationen hierzu bereitgehalten werden. bb. Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten Bei diesen Dienstleistungen bezeichnet "OTTER-ZENTRUM" dessen Bestimmung im Sinne der vorgenannten Vorschrift. - 5 - c. Das Schutzhindernis ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Verbraucher das Zei-chen einem ganz bestimmten Anbieter zuordnet. Der erforderliche Durchsetzungs-grad muss mindestens 50 % betragen (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 – Kinder). Ein solcher Durchsetzungsgrad wurde nicht erreicht, da der Anmelder nicht belegen konnte, dass 50 % der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise der Bundes-republik Deutschland die Marke dem Anmelder zuordnen. Winkler Viereck Sekretaruk Pü
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