BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 340/02 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 13 573 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richte-rin Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 28. Februar 2001 für die Waren und Dienstleistungen Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trok-ken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Möbel, Spiegel, Rahmen; Beherbergung von Gästen eingetragene Wort-/Bildmarke ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren IR-Wort-/Bildmarke IR 752 492 - 3 - eingetragen für Vitrines et armoires réfrigérées, congélateurs, réfrigérateurs, ap-pareils frigorifiques, tables réfrigérées, chambres frigorifiques, ma-chines pour la production de glace, vitrines chauffantes, plaques chauffantes, déshumidificateurs, appareils de climatisation, parties de tous les produits précités. Kühlvitrinen und -schränke, Tiefkühltruhen, Kühlschränke, Kühlge-räte, Kühltische, Kühlräume, Eismaschinen, beheizte Vitrinen, Heizplatten, Entfeuchter, Klimaanlagen, Teile aller vorstehend auf-geführten Waren. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch mit Beschluss vom 12. August 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass zwi-schen den Marken keine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr bestehe. Die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sei wegen beschreibender Be-standteile eher schwach einzustufen. Die Frage der Warenähnlichkeit müsse nicht eingehend erörtert werden, da selbst Warenidentität zwischen den sich gegen-überstehenden Zeichen ein ausreichender Abstand eingehalten werde. - 4 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Zwischen den Vergleichsmarken sei eine Verwechslungsgefahr gegeben. Das Wi-derspruchszeichen sei als normal Kennzeichnungskräftig einzustufen, Gründe für eine Schwächung lägen nicht vor. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren bestünde teilweise eine Warenidentität und zum Teil eine erhebliche Warenähn-lichkeit. Wegen des identischen Sinngehalts der Vergleichsmarken bestehe zwi-schen den Marken eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die Markeninhaber haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäu-ßert. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG be-steht. Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Wi-derspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer einge-tragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedank-lich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der Kenzeichnungskraft der älte-ren Marke (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 – IMS). - 5 - 1. Zwischen den wechselseitigen Waren besteht zum Teil Warenidentität, zum Teil erhebliche, zum Teil entfernte und zum Teil keine Warenähnlichkeit. Die für die jüngere Marke registrierten Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeu-gungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sind mit den für die Widersprechende geschützten Waren identisch bzw. hochgradig warenähn-lich. Zwischen den für die Markeninhaber registrierten Möbeln, Spiegeln und Rah-men einerseits und den Kühlvitrinen und -schränken, beheizten Vitrinen und den Teilen der Waren der Widersprechenden andererseits besteht nur eine entfernte Ähnlichkeit, da es insoweit allenfalls bei der Herstellung Berührungspunkte gibt. Keine Warenähnlichkeit besteht in bezug auf die nur für die jüngere Marke, nicht aber für die Widerspruchsmarke registrierten Waren und Dienstleistungen sanitäre Anlagen und Beherbergung von Gästen. 2. Der Senat geht von einer allenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. "COLD MASTER" ist mit Hilfe des englischen Grund-wortschatzes leicht als "Kühlmeister, kalter Meister" zu übersetzen. Bezüglich der Waren "Kühlvitrinen und -schränke, Tiefkühltruhen, Kühlschränke, Kühlapparate, Kühltische, Kühlräume, Eismaschinen und Klimaanlagen" ist die Bezeich-nung "COLD MASTER" unschwer als Sachhinweis zu verstehen und daher nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die Vorstellung, dass es sich bei den mit "COLD MASTER" bezeichneten Waren um kälteproduzierende Geräte handelt, wird durch die Bildelemente noch verstärkt, da die dort abgebildete Robbe be-kanntlich in kalten Meeren lebt. Bezüglich der Waren "beheizte Vitrinen, Heizplat-ten, Entfeuchter, Teile aller vorstehend aufgeführten Waren", liegt ein beschrei-bender Sinngehalt der Marke nicht vor, so dass insoweit von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist. 3. Die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht in einer verwechslungsbegrün-denden Weise einander ähnlich. Zwischen den Marken besteht weder eine unmit-telbare, noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr. - 6 - a) Bei einer Betrachtung der Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit besteht schrift-bildlich, klanglich oder begrifflich keine Ähnlichkeit, die unmittelbar zu Verwechs-lungen Anlass bieten könnte. In schriftlicher Hinsicht liegen zwei völlig unter-schiedliche Graphiken vor. Auch eine klangliche Ähnlichkeit ist zu verneinen, da sich die beiden Marken am Wortanfang deutlich voneinander unterscheiden. Wort-anfänge werden erfahrungsgemäß stärker wahrgenommen als Wortenden. Ähnliche Begrifflichkeiten sind den Marken unmittelbar ebenfalls nicht zu entneh-men. Bei dem insoweit vorzunehmenden Vergleich ist auf die Gesamtausdrücke abzustellen. In die deutsche Sprache übersetzt heißt die Widerspruchsmarke etwa "Kühlmeister" und die jüngere Marke "Frischemeister". Ein "Kühlmeister" ist kein "Frischemeister". Unter einem "Kühlmeister" wird der Verkehr einen Fachmann für Kältetechnik verstehen, bei dem Begriff "Frischemeister" wird er dagegen eher an einen Fachmann für das Frischhalten etwa von Lebensmitteln denken. b) Zwischen den Vergleichsmarken besteht auch nicht die Gefahr des gedankli-chen In-Verbindung-Bringens. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens ist nur dann gegeben, wenn die Marken in ei-nem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht oder deshalb die abweichenden Markenbestandteile ei-nem wesentlichen Stamm desselben Markeninhabers zuordnet. Der Gedanke an dieselbe betriebliche Herkunft liegt nahe, wenn der Inhaber der älteren Marke bereits eine Reihe ähnlichgebildeter Marken benutzt. Hierfür gibt es im folgenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte, da sich die Widersprechende nur auf eine Marke beruft. Voraussetzung für eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist, dass sich die gedankliche Verbindung geradezu aufdrängt (Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 497). Dies kann bei den hier zu vergleichenden Marken nicht festgestellt werden. - 7 - Gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr sprechen die abweichenden Marken-teile insbesondere dann, wenn sie sich mit dem gemeinsamen Bestandteil zu ei-genen, in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden, die von der Vorstellung wegführen, es handele sich um Serienmarken (vgl Ströbele/Hacker aaO, § 9 Rdn 493). Ausgehend von der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sieht der Senat in beiden Marken einen jeweils in sich geschlossenen Gesamtbegriff. Der am Wortende stehende gemeinsame Bestandteil "Master" stellt keinen eigenständi-gen hervortretenden Bestandteil dar, hinter dem die voneinander abweichenden Bestandteile zurücktreten. Hinzu kommt, dass der Bestandteil "Master" wegen sei-nes beschreibenden Charakters eher als kennzeichnungsschwache Aussage an-zusehen ist, die nicht geeignet ist, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulö-sen (Ströbele/Hacker aaO, § 9 Rdn 497). Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Sekretaruk Kruppa br/Pü
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