BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 342/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 16 045 (hier: Kostenantrag der Markeninhaberin) hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Müllner und Kruppa am 1. Dezember 2004 beschlossen: Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e Der Kostenantrag der Markeninhaberin ist, soweit er die Kosten des Beschwerde-verfahrens betrifft, auch nach Rücknahme des Widerspruchs zulässig (§ 71 Abs. 4 MarkenG), jedoch in der Sache nicht begründet. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billig-keit entspricht. Das Gesetz geht somit (was auch durch § 71 Abs. 1 Satz 2 und - für das patentamtliche Verfahren - § 63 Abs. 1 MarkenG deutlich wird) im Grund-satz davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vgl. zum – inhalt-lich übereinstimmenden – früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 – Lewapur). Der-artige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor dem Deutschen - 3 - Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht zu verteidigen. Zwar mag der Widerspruch angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage kaum erfolgver-sprechend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmiss-bräuchlich erhoben kann er aber nicht angesehen werden. Auch dass die Wider-sprechende sich durch Rücknahme des Widerspruchs gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 MarkenG) im vorliegenden Verfahren keinen Grund für eine Kostenauferle-gung dar. Insoweit unterscheidet sich das MarkenG grundlegend von den Rege-lungen der ZPO. Viereck Müllner Kruppa Fa
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