BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 346/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 40 548.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Merzbach am 9. März 2005 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 28. Mai 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Am 5. Juli 2001 ist die Wortmarke Odenwaldschule zur Eintragung in das Markenregister für die Dienstleistungen in Klasse 41 Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Ak-tivitäten angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst in einem Zwischenbescheid vom 6. August 2001 beanstan-det. Die Bezeichnung weise den angesprochenen Verkehr lediglich auf irgendeine beliebige Schule im Odenwald hin. Mithin fehle jegliche Unterscheidungskraft. Zu-dem sei sie als Angabe über die geografische Herkunft der Dienstleistungen frei-haltebedürftig. - 3 - Der Anmelder hat in der Sache eingehend erwidert. Die Odenwaldschule im Hep-penheimer Stadtteil Ober-Hambach sei bereits im Jahre 1910 durch den Reform-pädagogen Paul Geheeb als Landschulheim gegründet worden. Sie genieße als Privatschule bundesweit und sogar über die Grenzen Deutschlands hinaus Be-kanntheit. Das Stichwort "Odenwaldschule" finde sich in Enzyklopädien (Brock-haus, Meyer) sowie im Lexikon der Schulpädagogik. In den beteiligten Verkehrs-kreisen – Schüler, die eine derartige Privatschule mit besonderer Erziehungsform besuchen wollten, und deren Eltern – sei die Bezeichnung durchgesetzt. Durch Beschluss vom 28. Mai 2002 hat die mit einer Beamtin des höheren Dien-stes besetzte Markenstelle der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Unter Hinweis auf Internet-Seiten wird ausgeführt, es sei üblich, Schulen nach einer geo-grafischen Region zu benennen. Eine Durchsetzung im Verkehr sei nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt den Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2002 aufzuheben und die Wortmarke Odenwaldschule in das Markenregister einzutragen. Unter Hinweis auf beigefügte Veröffentlichungen in Zeitungen, Zeitschriften und Fachbüchern, Schulprospekte und Stellungnahmen von z.T. wissenschaftlich täti-gen Pädagogen wird an der Auffassung festgehalten, die Bezeichnung Odenwald-schule sei im Verkehr durchgesetzt. - 4 - In einem Zwischenbescheid des (damaligen) Berichterstatters vom 21. April 2004 wurde darauf hingewiesen, dass einer Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe und dass eine Durchsetzung im Verkehr – bezogen auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – fraglich sei. Der Anmelder hat eingehend erwidert und weitere Auszüge und Zeitungs- und Zeitschriftenveröffentlichungen zum Beleg der – hilfsweise geltend gemachten – Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den ge-samten Inhalt der Amts- und Gerichtsakten, insbesondere die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 MarkenG). Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 Mar-kenG), weil die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen An-haltspunkte enthalten, dass eine Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung möglich ist. Von Hause aus (d.h. unabhängig von jeder Benutzung) ist die Bezeichnung Oden-waldschule allerdings nicht schutzfähig, weil einer Eintragung die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Danach sind Marken von der Registrie-rung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art und der geografischen Herkunft der Dienstleistungen dienen können. Das Wort Odenwaldschule ist geeignet, die beschreibenden Hin-weise zu geben, dass es sich bei den angebotenen Dienstleistungen um solche handelt, welche seitens einer im Odenwald gelegenen Schule erbracht werden. Dass der Odenwald ein in ganz Deutschland bekanntes Mittelgebirge ist, kann - 5 - nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-richtshofs (GRUR 2004, 674 – KPN Postkantoor, Rn 86) fehlt einer Wortmarke, die Merkmale von Dienstleistungen – also auch Art und geografische Herkunft – beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) in Bezug auf diese Dienstleistungen. Die genannten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG würden jedoch einer Eintragung nicht entgegenstehen, wenn die angemeldete Marke ge-mäß § 8 Abs. 3 MarkenG in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienst-leistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt wäre. Da die Regelung des § 8 Abs. 3 MarkenG auf harmonisiertem europäischen Recht beruht, kommt es darauf an, ob die Marke in Folge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erwor-ben hat (Art. 3 Abs. 3 Markenrichtlinie). Dafür, dass dem so sein könnte, liegen nach Auffassung des Senats gewichtige Anhaltspunkte vor, die allerdings eine ab-schließende Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt erforderlich ma-chen. Diese Beurteilung gilt zumindest für die Dienstleistungen "Erziehung, Ausbil-dung, sportliche und kulturelle Aktivitäten"; bezüglich "Unterhaltung" müsste der Anmelder noch näher darlegen, welche Unterhaltungsangebote wem gegenüber unter dieser Bezeichnung erbracht werden. Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wird zu-nächst den gesamten Akteninhalt, sowohl des patentamtlichen Verfahrens wie des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, insbesondere die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, (z.T. nochmals) auszuwerten haben. Dies bedingt die Beiziehung auch der Akten des Bundespatentgerichts. Sofern dann noch Zweifel an einer Ver-kehrsdurchsetzung verbleiben sollten, wäre eine weitere Aufklärung vor allem durch Befragung fachkundiger Stellen angezeigt. Als solche kommen zunächst die Landesschulverwaltungen (Kultusministerien) in Betracht, wobei sich die Auskünf-te allerdings nicht auf das Sitzland (Hessen) sowie die sonstigen am Odenwald beteiligten Länder (Baden-Württemberg und Bayern) beschränken sollten, son-dern wegen der erforderlichen Durchsetzung in ganz Deutschland zumindest auch - 6 - einige weiter entfernt liegende Länder in die Anfrage einzubeziehen wären. So-dann könnten Auskünfte unabhängiger pädagogischer Fachleute – z.B. an Univer-sitäten und Einrichtungen der pädagogischen Forschung – eingeholt werden. Eine Verkehrsbefragung (z.B. durch Marktforschungsunternehmen) dürfte demgegen-über im vorliegenden Sonderfall kaum möglich sein, da sich der Kreis der an einer internatsmäßigen Schulausbildung besonderer pädagogischer Prägung Interes-sierten – Schüler und deren Eltern – kaum hinreichend sicher bestimmen und ab-grenzen lässt. Was das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anbetrifft, so könnten auch öffentliche Schulträger (Landkreise, kreisfreie Städte) befragt werden, ob sie eine Notwendigkeit der Freihaltung dieser Bezeichnung von Mono-polrechten sehen (und ggfls. aus welchen Gründen). Eine solche Anfrage würde allerdings nur bei solchen Schulträgern Sinn machen, deren Gebiet im oder am Odenwald liegt. Viereck Kruppa Merzbach WA/Pü
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