BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 35/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 33 137BPatG 152 6.70 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 20. Fe-bruar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren Dextrose-Tabletten, überwiegend bestehend aus Guarana, Vitaminen, Aroma und in Lebensmitteln zulässigen Hilfsstof-fen, ausgenommen ätherische Öle; alkoholfreie Getränke eingetragene Wortmarke BULLFIT ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 081 750 RED BULL, eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u.a. für pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Ge-sundheitspflege, insbesondere der Kräftigung und Stärkung - 3 - dienende Erzeugnisse, nämlich Vitaminpräparate und Toni-ka, sowie Mineralien und/oder Vitamine und/oder Spurenele-mente enthaltende Präparate und Zubereitungen für gesund-heitliche Zwecke; Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungs-gefahr zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde und trägt zur Begründung vor, der übereinstimmende Wortbestandteil "BULL" sei prägend, nicht die Bestandteile "RED" und "FIT". Die prägende Bedeutung von "BULL" werde durch ein GfK-Gutachten vom Mai 2000 belegt. Danach habe allein der Be-standteil "BULL" einen Bekanntheitsgrad von 60,4 % bei Energiedrinks und werde mit der Widersprechenden in Verbindung gebracht. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Mai 1999 und 4. Oktober 2000 aufzuheben und die angegriffene Marke 396 33 137 zu löschen. Der Markeninhaber hat sich nicht geäußert. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil keine Gefahr von Verwechs-lungen besteht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz ist die Eintragung einer Mar-ke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit ei-ner eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Ge-fahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wech-selwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem), so dass z.B. ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 1999; 995, 997 - Honka; 2000; 603 - Ketoff/Etop; 2000, 1040 - Frenorm/Frenon). Die Waren der angegriffenen Marke sind mit denen der Widerspruchsmarke iden-tisch. "Dextrosetabletten, überwiegend bestehend aus Guarana, Vitaminen, Aroma und in Lebensmitteln zulässigen Hilfsstoffen, ausgenommen ätherische Öle" sind "pharmazeutische Erzeugnisse bzw. Präparate für die Gesundheitspflege, insbesondere der Kräftigung und Stärkung dienende Erzeugnisse, nämlich Vita-minpräparate sowie Mineralien und/oder Vitamine und/oder Spurenelemente ent-haltende Präparate und Zubereitungen für gesundheitliche Zwecke". Ebenfalls identisch sind die alkoholfreien Getränke. - 5 - Ausgehend von der Identität der Waren und einer gesteigerten senatsbekannten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Energiedrinks, die sich auch aus dem vorgelegten GfK-Gutachten ergibt, reicht der erhebliche Markenabstand aus, eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben, denn sowohl schrift-bildlich als auch klanglich kommen sich die Marken nicht nahe. Auch begrifflich kommt keine Verwechslungsgefahr in Betracht, da sich einerseits ein "Roter Bulle", ein Lebewesen, und andererseits "Bullenfitnes", "fit wie ein Bulle", eine Eigenschaft, gegenüberstehen. Schließlich scheidet auch eine Verwechslungsgefahr dadurch, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, aus. Das Vorhandensein des übereinstimmenden Elements "BULL" in beiden Marken vermag eine mittel-bare Verwechslungsgefahr nicht zu begründen, denn dem übereinstimmenden Bestandteil "BULL" kommt kein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke derart zu, dass die angegriffene Marke der Widersprechenden zugeordnet wird. Der Bestandteil "BULL" ist für die beanspruchten Waren eher kennzeich-nungsschwach. Ihm werden unwillkürlich Kraft, Energie, Vitalität zugeordnet, Ei-genschaften, die der Genuss von Energiedrinks bewirken soll. Weder aus der Marke der Widersprechenden "RED BULL" noch aus der jüngeren Marke "BULLFIT" wird daher der Wortbestandteil "BULL" als eigenständiger, das Ge-samtzeichen maßgeblich prägender herausgelöst. Auch die unterschiedliche Struktur der Marken (Lebewesen/Eigenschaft), die räumliche Anordnung von "BULL", (Wortanfang/Wortende) und die unterschiedliche Anzahl von Wörtern, ("BULLFIT" zusammengeschrieben / "RED BULL" zwei Wörter) lassen nicht zwanglos auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft schließen. Für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens bestehen keine Anhaltspunkte. - 6 - Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 MarkenG). Winkler Dr. Albrecht Klante Ko
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