BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 352/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 2 036 259 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 1995 und vom 23. März 1999 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 090 876 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 20. Dezember 1995 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patentamts die Marke 2 036 259 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 090 876 gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Be-schluß vom 23. März 1999 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewie-sen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der diesem zugrun-deliegende Beschluß vom 20. Dezember 1995 im Umfang der Löschung wir-- 3 - kungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Klante Dr. Fuchs-Wissemann Hu
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