BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 36/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 396 13 959 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, Rich-terin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Novem-ber 1999 im Umfang der Löschungsanordnung aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Gegen die Wortmarke 396 13 959 TEBA die u.a. eingetragen worden ist für die Waren Radialventilatoren, Axialventilatoren, Wandventilatoren, In-dustrieventilatoren; Ölfilter mit Heizgerät; zentrifugale Was-serpumpen, Tiefbrunnenpumpen; industrielle Wasserreini-gungsgeräte; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte und -anlagen sowie sanitäre Anlagen; Konvektoren; Wasser-reinigungsgeräte und -anlagen, Wasserfilter, Wasserfiltrier-geräte, Wasserhähne, Wassersterilisierapparate, Wasser-kühlanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen; Klimaanlagen; Luftfilterverdampfer; Heizschlangen; Befeuchtungsanlagen; Haartrockner, Grillgeräte und Grillöfen, elektrische Heizkör-per, Öfen; Lüftungsventilatoren und -gebläse; elektrische Toaster, Bügeleisen, Elektroherde, Gasherde; Sonnenener-giekollektoren; Kühlschränke; Warmwasserspeicher; Ver-dampfer sowie Teile aller vorgenannten Waren; Besen ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 2 069 142 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - die eingetragen worden ist für unedle Metalle und deren Legierungen; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; waren aus Metall (soweit in Klasse 6 ent-halten), mit Ausnahme von Metallrohren, -rohrleitungen, Rohrleitungs- bzw Schlauchleitungsverbindungs-, -anschluß- und -befestigungsstücken, jeweils aus Metall, mit Ausnahme von Ablaufgarnituren für Einbauspülen; sämtliche der vorge-nannten Waren ausschließlich für den Bereich der Küchen-technik bestimmt; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeu-gungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserlei-tungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Geräte (soweit in Klas-se 21 enthalten), kleine handbetätigte Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pin-seln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bau-glas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche. Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deut-schen Patent- und Markenamtes die Löschung der Marke 396 13 959 "TEBA" für die oben genannten Waren angeordnet und im übrigen den Widerspruch aus der Marke 2 069 142 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Mar-ken beanspruchten Schutz für identische oder nahezu identische Waren. Die Wi-derspruchsmarke verfüge zwar über eine gewisse graphische Gestaltung, sie wer-de aber in nennenswertem Umfang wie "Teka" in Wort und Schrift wiedergegeben. Sie habe mit der jüngeren Marke drei von vier Buchstaben gemeinsam, wobei der einzig unterschiedliche Laut "k"/"B" im Wortinneren liege. Dieser Unterschied sei insbesondere klanglich nicht in jeder Hinsicht ausreichend, da auch ungünstige Übermittlungsbedingungen, etwa am Telefon, zu berücksichtigen seien. - 4 - Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen, insbesondere in schriftbildlicher Hinsicht sei Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die besondere Schriftgestaltung, nämlich der langgezogene waa-gerechte Balken des Buchstabens "T" über die restlichen Buchstaben "eka" sowie der prägnante Punkt über dem Buchstaben "T" verliehen der Widerspruchsmarke eine Individualität, die keine Entsprechung in der angegriffenen Marke "TEBA", die in Großbuchstaben wiedergegeben sei, habe. Bei der heutigen technischen Ge-staltung der Telefonanlagen könne nicht von ungünstigen Übermittlungsbedingun-gen gesprochen werden. Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. November 1999 im Umfang der Löschung aufzuheben. Die Widersprechende hat sich nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-den Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine Wechsel-wirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähn-lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie - 5 - der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/beiChem). Auch wenn für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr davon auszugehen ist, daß die sich gegenüber stehenden Waren zum Teil identisch sind, so daß hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1995, 216 "Oxygenol II"), sind die Vergleichsmarken doch deutlich verschieden. "TEBA" und - falls überhaupt so lesbar trotz des Punktes über dem ersten Buchstaben - "TEKA" sind in schriftbildlicher Hinsicht so deutlich verschieden, daß keinerlei Ver-wechslungsgefahr besteht. Dieser Unterschied wird zum einen dadurch bewirkt, dass sich der in der Widerspruchsmarke enthaltene langgezogene Balken des er-sten Buchstaben bis zum Wortende fortsetzt. Dadurch, dass sich bei der Wider-spruchsmarke über dem Anfangsbuchstaben noch ein größenmäßig hervorgeho-bener Punkt befindet, vermag dieser Buchstabe zudem nicht nur als "T", sondern auch wie ein "i" zu wirken. Auch die sich in der Wortmitte befindenden Buchsta-ben "B" und "k" sowohl bei Groß- als auch Kleinschreibung sind optisch von ihrem Schriftbild her gut zu unterscheiden. Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet – auch unter Berücksichtigung der Kürze der Worte - ebenfalls aus. Der Buchstabe "K" tritt deutlich und markant in Erscheinung, während der Konsonant "B" eher weich klingt und der jüngeren Mar-ke ein deutlich abweichendes Gesamtklangbild verleiht. Umso mehr ist eine klang-liche Verwechslungsgefahr zu verneinen, wenn der Anfangsbuchstabe der Wider-spruchsmarke wie ein "i" gesprochen wird. Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet ebenfalls aus. Beide Worte sind Phantasie-gebilde ohne Bedeutung. - 6 - Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Abb. 1
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