BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 37/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 59 475.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richte-rin Winkler, Richter Sekretaruk und Richterin Bayer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 11 - vom 13. Dezember 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Haushalts- und Küchenmaschinen und –geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenma-schinen und –geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Preßgeräte, Entsafter, Saftzentrifu-gen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werk-zeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerklei-nerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken ein-schließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügel-pressen, Bügelmaschinen; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich, elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzge-räte und Staubsauger; - 3 - Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthal-ten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfil-terbeutel, alle für Staubsauger; elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen, Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und –geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgerä-te und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthal-ten; Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesonde-re Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhalte-geräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellen-geräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesonde-re auch Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von Speiseeis; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrock-ner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartro-ckengeräte; Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanla-gen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durch-laufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Speiseeismaschinen; - 4 - Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthal-ten ist die Wortmarke family & co. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Marke auf eine im Vordergrund stehen-de Sachangabe und zwar auf "Waren für die Familie u.dgl., Waren rund um die Familie und alles, was damit zusammenhängt" enthält. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass mit "family & co" nichts Konkretes und Eindeutiges über eine so gekennzeichnete Ware ausgesagt werde. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurtei-lung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab - 5 - auszugehen. Kann einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund ste-hender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren rich-ten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst, wenn man unter-stellt, dass diese "family" mit "Familie" übersetzen können, so findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gesamtmarke "family & co" als im Vordergrund beschreibend verstanden wird. Für den von der Markenstelle angenommenen Be-griffsinhalt derart, dass "family" die gekennzeichneten Waren als solche für "Haus und Familie" im Gegensatz zu Bedürfnissen einer gewerblichen Verwendung un-terscheidet, können keine Tatsachen festgestellt werden, die dies belegen wür-den. Jedenfalls der Zusatz "& co" zum Begriff "family" bewirkt, dass mit dem Mar-kenbegriff nichts in eindeutiger Weise beschrieben wird, da unklar bleibt, was denn genau zur "Familie" hinzukommt oder hinzugedacht werden soll. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "fami-ly & co" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei einer Ein-gabe des Markenbegriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (z.B. Google am 28. Januar 2003) konnte für die gesamte Wortfolge im einschlägigen Warenbe-reich überhaupt kein Treffer festgestellt werden. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte verbietet dies die Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfol-ge stets nicht als Unterscheidungsmittel verstehen. b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-- 6 - spruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich weder dem Mar-kenbegriff "family & co", noch seiner deutschen Übersetzung "Familie und mehr" eine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier konkret bezeichnet wird. Winkler Sekretaruk Bayer br/Ko
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