BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 375/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 35 575 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Rich-terin Winkler und der Richter Rauch und Sekretaruk beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 23. August 2003 ist wir-kungslos. G r ü n d e : I. Mit Beschluss vom 23. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deut-schen Patent- und Markenamtes wegen des Widerspruchs aus der Mar-ke 1104952 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat daraufhin Anschlussbeschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende nach Umschreibung der ange-griffenen Marke auf sich ihren Widerspruch zurückgenommen. Die Markeninhaberin beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 23. August 2003 auszusprechen. - 3 - II. Dem Antrag war gem. 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998,264 - Puma). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1, 4 MarkenG). Winkler Rauch Sekretaruk Ko
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