BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 377/02 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 34 411.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 13. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewie-sen wurde. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke SCCP wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich der Dienstleistungen Ausbildung; Schulung; Organisation, Durchführung und Veran-staltung von Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Symposien, Workshops, Kolloquien und Vorträgen zu kulturellen und Unterrichtszwecken wegen eines bestehenden Freihalteinteresses an der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass SCCP die Abkürzung für "Signalling Connec-tion Control Part" sei und einen wichtigen Teil des in Kommunikationsnetzen ver-breiteten digitalen Signalisierungssystems SS 7 darstelle. SS 7 und SCCP sei ein Thema einer Vielzahl von Seminaren und Kursen verschiedener Anbieter; SCCP werde dabei auch zur Inhaltsbeschreibung verwendet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie be-schränkt ihr Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 41 wie folgt: Ausbildung, Schulung, Organisation, Durchführung und Veran-staltung von Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Symposien, Workshops, Kolloquien und Vorträgen zu kulturellen und Unterrichtszwecken; alle vorgenannten Dienstleis-tungen nicht für das Gebiet des Signalling Connection Control Parts - 3 - und in Klasse 42: Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle, insbesondere Aus-gabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht mit den jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Pro-duktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Haupt-funktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungs-kraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Ver-wendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl BGH BlPMZ 2003, 183, 184 – Buchstabe Z). Die noch in Frage stehenden Dienstleistungen richten sich zum Teil an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Große Teile davon werden die von der Markenstelle zutreffend - 4 - festgestellte Bedeutung der Abkürzung SCCP jedoch nicht kennen und deshalb einen unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff in der Marke erblicken. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die als Marke beanspruchte Abkürzung stets nur als Werbeanpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel versteht. 2. Hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen steht der Eintragung der Marke auch nicht das Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit Dienstleistungen beansprucht werden, bei denen SCCP eine merkmalsbeschreibende Bedeutung prinzipiell haben kann, hat die Anmelderin durch Aufnahme eines entsprechenden Disclaimers in das Ver-zeichnis ausgeschlossen, dass eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung im kon-kreten Fall möglich ist. Winkler Viereck Sekretaruk Hu
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