BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 378/02 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 43 839.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 3. Juni 2002 und vom 29. August 2002 insoweit aufge-hoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich das Be-reitstellen von Informationen im Internet, Internet-Dienstlei-stungen, nämlich das Sammeln, Liefern und Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Inter-net; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich das Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Soft-ware, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen" zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Kultursommer ist vom Deutschen Patent- und Markenamt zunächst durch Beschluss vom 3. Juni 2002 in vollem Umfang und durch den im Erinnerungsverfahren ergange-nen Beschluss vom 29. August 2002 teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen - 3 - Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Dienstlei-stungen eines Internet-Providers, nämlich das Bereitstellen von Informationen im Internet, Internet-Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Liefern und Bereitstellen von Informationen und Unter-haltungsprogrammen im Internet; Dienstleistungen einer Multime-dia-Datenbank, nämlich das Sammeln, Speichern und Zurverfü-gungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Video-informationen wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Das Kombinationswort Kultursommer sei nicht neu, sondern bezeichne vielerorts kultu-relle Veranstaltungsreihen, die im Sommer stattfinden. Für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen wirke die Marke wie ein inhaltsbeschreibender Titel bzw. eine Themenangabe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Marke komme keine klare eingrenzbare Bedeutung zu, wobei zu beachten sei, dass der Begriff Kultursommer in einschlägigen Enzyklopädien nicht aufzufinden sei. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. 1. Soweit die Marke hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen zu-rückgewiesen wurde, steht der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. - 4 - a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-nehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungs-identität der gekennzeichneten Produkte und Angebote zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren (ent-sprechendes gilt für Dienstleistungen) im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseig-nung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Internet-Pro-viders, nämlich das Bereitstellen von Informationen im Internet, Internet-Dienstlei-stungen, nämlich das Sammeln, Liefern und Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Daten-bank, nämlich das Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen" ist Kultursommer ersichtlich keine im Vordergrund stehende Sachangabe. Der Begriff Kultursommer ergibt in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen für breite Abnehmerkreise, an die sich die beanspruchten Dienstleistungen richten, keinen naheliegenden unmittelbar im Vordergrund stehenden Sinngehalt, denn das Bereitstellen der beanspruchten technischen Dienste ist unabhängig vom Inhalt der abrufbaren Daten. - 5 - b) Die Marke ist auch nicht für die im Tenor genannten Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn Kultursom-mer ist nicht geeignet, im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Dienst-leistungen zu dienen. Dem steht nicht etwa entgegen, dass die Marke im Zusam-menhang mit im Sommer stattfindenden kulturellen Veranstaltungen häufig ver-wendet wird, wie den dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes nachgehefteten Internetausdrucken vom 27. August 2002 zu entnehmen ist. Der Anmelder beansprucht hier nämlich mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen keinen Schutz für kulturelle Veranstaltungen, sondern für mit dieser Dienstleistung überhaupt nicht im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Da die Marken-stelle einen aktuellen beschreibenden Gebrauch der Bezeichnung Kultursommer für die im Tenor genannten Dienstleistungen nicht belegt hat und es auch dem Senat nicht möglich war, entsprechende Verwendungsformen zu ermitteln, fällt die Marke insoweit nicht unter die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ausrei-chende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Verwendung der Marke auf den maßgeblichen Dienstleistungssektoren liegen ebenfalls nicht vor. 2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Waren "Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher" angezeigt. Der Eintragung dieser Waren steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da Kultursommer in be-zug auf diese Waren geeignet ist, den Gegenstand der Berichterstattung zu be-zeichnen, nämlich kulturelle Veranstaltungen, die im Sommer stattfinden. Wie den dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes nachgehefteten Inter-net-Belegen vom 27. August 2002 zu entnehmen ist, wird der Begriff Kultursom-mer durch unterschiedliche Anbieter im Inland auch bereits beschreibend verwen-det. So finden vielerorts kulturelle Veranstaltungen im Sommer statt, über die in Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften oder Büchern berichtet wird. Wegen der nachgewiesenen Verwendung des Begriffs Kultursommer ist diese Bezeich-nung im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten. - 6 - Ob der beantragten Anmeldung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG) entgegensteht, kann dahingestellt bleiben. Winkler Viereck Kruppa Hu
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