BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 38/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 26 835.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. August 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 22. Oktober 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge just audio für die Waren "bespielte Tonträger" und die Dienstleistungen "Werbung; Unterhaltung". Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß "just" zum ein-fachsten englischen Grundwortschatz gehöre und bedeute "gerade, jetzt, einfach". "Audio" sei ein allgemein bekanntes Wort in der Bedeutung von "Ton, Hör". Der Verkehr werde deshalb bei "gerade (jetzt) audio" nichts unternehmenshinwei-sendes vermuten. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dem hier angesprochenen Publikum bleibe der von der Markenstelle herangezo-gene Begriffsinhalt verborgen. Daneben gebe es für das Wort "just" in der hier verwendeten adjektivischen Form mehrere Übersetzungen, die gemeinsam hät-ten, daß sie in Verbindung mit "audio" keinen Sinn ergäben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Wortfolge in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht entgegen. Der Wortfolge "just audio" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterschei-dungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408 - Protech; BGH Markenrecht 1999, 349 - YES; BGH BlPMZ 2000, 190 - St. Pauli Girl). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhinder-nis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdruck-sache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge "just audio" nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsinhalt nicht zu. Es handelt sich dabei auch nicht um ein gebräuchliches Wort der Umgangssprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - nicht als Un-terscheidungsmittel verstanden wird. - 4 - Eine Sachangabe, die bestimmte Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen anspricht, kann weder den Feststellungen der Markenstelle entnommen werden, noch konnte der Senat selbst in dieser Richtung Tatsachen ermitteln. Insbeson-dere gelangt man auf die von der Markenstelle herangezogene Bedeutung "gerade jetzt audio", "einfach audio" nur über mehrere Gedankenschritte. Erfor-derlich wäre die Übersetzung von "just", eine Aufgabe, die in Anbetracht der Viel-deutigkeit von "just" (gerecht, richtig, angemessen, rechtmäßig, genau, wahr, red-lich, gerade, (so)eben, ua, vgl DUDEN, Oxford Englisch, Großwörterbuch 1990) von dem hier angesprochenen Verkehr nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiters gelöst werden dürfte. So bietet die bekannte Redewendung "just for fun"(einfach so zum Spaß) keinen Anlaß "just" mit "gerade" zu übersetzen. Ent-sprechendes gilt für die Wendung "just in time", die etwa im Zusammenhang mit dem Organisationsprinzip "just-in-time-Produktion" (Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl, Bd 5 S 2020) Eingang in den deutschen Sprachschatz gefunden hat. Eine Übertragung dieser Bedeutungsinhalte auf "just audio" liegt schon deshalb nicht nahe, weil die Marke diesen Begriffen gerade nicht nachgebildet ist ("just for audio" oder "just in audio"). Im übrigen konnte ein entsprechender Sprachgebrauch auch durch Recherche mit üblichen Internet-Suchmaschinen (zB MetaGer am 18. Juli 2000) nicht festgestellt werden. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann SekretarukNa/Hu
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