BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 384/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 70 154.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Rauch - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Pa-tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 – vom 19. September 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die für die Waren Bonbons und Dragees mit Apfelgeschmack, teilweise oder vollständig bestehend aus Schaumzucker, Fruchtgummi, Ge-lee (ausgenommen für medizinische Zwecke), angemeldete Wortmarke APPLE MALLOW, hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts – be-setzt mit einem Beamten des höheren Dienstes – mit Beschluß vom 19. Septem-ber 2002 zurückgewiesen. APPLE entstamme dem englischen Grundwortschatz und werde ohne weitere Überlegungen vom inländischen Verkehr verstanden. Auch der Zusatz MALLOW sei, unabhängig vom deutschen Wort Malve, im Süßwarenbereich durchaus ver-breitet. Die angemeldete Marke bezeichne Bonbons mit einer Mischung aus Apfel- und Malvenaroma. Zwischen APPLE MALLOW und Marshmallows, einer auch in Deutschland bekannten englischen Süßigkeit, bestünden deutliche Unterschiede. - 3 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie bean-tragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Eintra-gung der angemeldeten Marke zu beschließen. APPLE MALLOW sei eine neuartige, bisher nicht benutzte Wortkombination. Das Wort MALLOW gehörte nicht zum englischen Grundwortschatz, es sei den ange-sprochenen Verkehrskreisen durchweg unbekannt. Das Publikum habe keinen An-laß, die Markenbezeichnung auf eine etwaige beschreibende Bedeutung hin zu analysieren. Daß MALLOW nicht beschreibend sei, zeige zudem die Eintragung der deutschen Marke 396 49 593 „Mallow Mix“. Auch die Bedeutung von Marshmallow, wobei die betreffende Süßware ursprünglich aus dem Wurzelsaft der Sumpfmalve gewonnen wurde, sei deutschen Verkehrskreisen nicht geläufig. Der Senat hat der Anmelderin Ausdrucke von drei in englischer Sprache gehalte-nen Internet-Seiten betreffend Rezepten von „Apple Mallow Crisp“, „Apple Mallow Yambake“ und „Apple Mallow Coleslaw“ zur Kenntnis gegeben. Diese hat erwidert, die für Deutsche mit geringen Englischkenntnissen nicht verständlichen Anleitungen könnten keinen Aufschluß über eine derzeitige oder eine bevorste-hende Verwendung der Bezeichnung Mallow im Inland geben. Zu den von der Markenanmeldung beanspruchten Produkten bestehe keine Verbindung. Daß Mallow im englischen Sprachbereich nicht als Kurzbezeichnung für Marshmallow verwendet werde, sei schon daraus ersichtlich, daß in den Zutatenlisten letzteres Wort jeweils ungekürzt enthalten sei. - 4 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke stehen Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG nicht entgegen. a) Die Bezeichnung APPLE MALLOW entbehrt für die beanspruchten Waren nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unter-scheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmar-ke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Be-griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um gebräuch-liche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es kei-nen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungseignung und da-mit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Während APPLE (= Apfel) zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählt und in seiner Bedeutung auch im Inland – ganz weitgehend – verstanden wird, läßt sich eine entsprechende Feststellung für das zweite Markenwort MALLOW (= Malve) nicht treffen. Nur wenige deutsche Verbraucher, die über sehr gute Eng-lischkenntnisse verfügen, werden in der Lage sein, den Sinngehalt dieses Wortes zu erfassen. Da sich die beanspruchten Waren an breite Konsumentenkreise rich-ten, ist somit davon auszugehen, daß im Hinblick auf den unbekannten und somit wie eine Phantasiebezeichnung (oder ein Firmenschlagwort) wirkenden zweiten - 5 - Wortbestandteil MALLOW in der Gesamtbezeichnung ganz überwiegend eine Marke gesehen wird. Auch der – nach Überzeugung des Senats nicht sehr gro-ße – Teil des deutschen Publikums, dem die Süßigkeit Marshmallows als solche bekannt ist, wird APPLE MALLOW nicht durchweg als Marshmallows mit Apfelge-schmack verstehen. b) Die angemeldete Marke ist auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Erzeugnisse dienen können. Zwar handelt es sich, insoweit entge-gen der Auffassung der Anmelderin, nicht um eine völlig neue Wortkombination. Die Markenstelle hat aber keine Belege dafür beigebracht, daß APPLE MALLOW – im englischen oder im deutschen Sprachbereich – zur Bezeichnung einer be-stimmten Geschmacksrichtung (Mischung aus Apfel- und Malvenaroma) von Bon-bons und Dragees bereits Verwendung findet. Auch dem Senat sind entsprechen-de Nachweise nicht möglich. Die der Anmelderin zur Kenntnis gegebenen eng-lischsprachigen Internet-Auszüge betreffen Rezepte für verschiedene Arten von Gebäck bzw Krautsalat, wobei Mallow jeweils auf die Zugabe kleiner Marshmal-lows hinweist. Einen ausreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, daß sich APPLE MALLOW in absehbarer Zukunft zu einer generellen Geschmacksangabe auf dem Süßwarensektor entwickeln wird, stellt diese Art der Verwendung eben-falls nicht dar. Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Un-terschrift verhindert. Viereck Rauch Viereck br/Ko
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