BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 40/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 32 451BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die seit 10. September 1997 eingetragene und noch für mit Öl oder Gas betriebene Heizungsgeräte, insbesondere Durch-laufwasserheizer, Speicherwasserheizer, kombinierte Zentralhei-zungs- und Gebrauchswasserheizer, Kessel sowie Zentralhei-zungsgeräte; Reparatur von und Kundendienst an vorstehenden Waren der Klasse 11; Erstellung von Datenverarbeitungsprogram-men, insbesondere von Diagnose-, vorzugsweise Fehlerdiagnose-programmen geschützte Marke Dia-System ist gegen alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Er-stellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbesondere von Diagnose-, vor - 3 - zugsweise Fehlerdiagnoseprogrammen" Widerspruch erhoben aus der seit 17. Februar 1989 für Pumpen (Maschinen), Flüssigkeitspumpen, Dickstoffpumpen, Kreiselpumpen, Verdrängerpumpen, Vakuumpumpen und Va-kuumgeräte, Spülpumpen, Pumpenaggregate, bestehend aus Pumpen und den dazugehörigen Antrieben (auch als Autoanhän-ger); Absperrarmaturen, Hähne und Regelarmaturen für Pumpen und Pumpenaggregate; metallische Wasserleitungen; Verbren-nungsmotoren und Elektromotoren für Pumpen und Pumpenanla-gen; Montage von Pumpen und Pumpen-Anlagen, Reparatur und Instandhaltung von Pumpen und Pumpen-Anlagen, Durchführung von Kundendiensten (Wartung von Pumpen und Pumpen-Anla-gen) eingetragenen Marke 1 134 943 Dia und aus der seit 9. Februar 1918 für Pumpen (Maschinen) eingetragenen Marke 222 353 Dia. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ei-nem Erstbeschluss die angegriffene Marke auf die Widersprüche hin insgesamt gelöscht. Im Erinnerungsverfahren wurde der Erstbeschluss aufgehoben, soweit die Löschung hinsichtlich der Dienstleistungen "Erstellung von Datenverarbei- - 4 - tungsprogrammen, insbes. von Diagnose-, vorzugsweise Fehlerdiagnosepro-grammen" gelöscht wurde, weil sich der Widerspruch nicht gegen diese Dienstlei-stungen richtete. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei nahezu identischen Marken und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden könne, da sich die ge-genüberstehenden Waren und Dienstleistungen jedenfalls gering ähnlich seien. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie weist darauf hin, dass hinsichtlich der Waren ein deutlicher Unterschied des-halb bestehe, weil die angegriffene Marke nur noch für brennstoffbeheizte Geräte beansprucht werde. Hinsichtlich der Dienstleistungen sei zu beachten, dass Kun-dendienstleistungen bei brennstoffbeheizten Gegenständen völlig unterschiedlich zu dem von elektrischen Pumpen seien. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 1999 und vom 21. Dezember 2000 aufzuheben und die Wi-dersprüche zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass jeweils typische Waren aus dem Installationsbereich beansprucht seien und eine Warenähnlichkeit schon wegen gleicher Vertriebs-wege bestehe. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 9 Absatz 1 Nr. 2, § 42 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wech-selwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Die sich gegenüberstehenden Waren, mit Öl oder Gas betriebene Heizungsgeräte auf Seiten der angegriffenen Marke und Pumpen auf Seiten der Widerspruchs-marken, sind durchschnittlich ähnlich. Waren sind dann als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zuein-ander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken ge-kennzeichnet sind. Bei dieser Bewertung der Verkehrsauffassung ist die höchste Kennzeichnungskraft und damit der größte Schutzbereich der älteren Marke zu unterstellen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 41). Den ange-sprochenen Verkehrskreisen, hier dem Heizungsfachverkehr und interessierten Laien, ist zwar bekannt, dass Heizgeräte und Pumpen unterschiedliche Produkti-onsstätten erfordern. Jedoch handelt es sich bei Heizungsgeräten und Pumpen, um einander ergänzende Waren, etwa bei Gebäudezentralheizungen. Somit ist anzunehmen, dass der Käufer, wenn er eine berühmte Marke etwa auf Heizkessel - 6 - und Umwälzpumpe angebracht sieht, annehmen muss, die Waren stammten aus zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Die Widerspruchsmarke 1 134 943 ist auch für die Dienstleistungen "Reparatur und Instandhaltung von Pumpen und Pumpenanlagen, Durchführung von Kun-dendiensten (Waren von Pumpen und Pumpenanlagen)" geschützt. Aufgrund der vorher dargestellten Beziehungen der Waren ergibt sich auch insoweit eine durch-schnittliche Dienstleistungsähnlichkeit. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels entgegenstehen-der Anhaltspunkte durchschnittlich. Der aus dem Photobereich stammende Begriff des "Dia(s)" hat auf dem gegenständlichen Waren- und Dienstleistungsgebiet kei-nerlei beschreibende Bedeutung. Die sich gegenüberstehenden Marken sind hochgradig ähnlich. Die angegriffene Marke "Dia-System" wird allein von "Dia" geprägt, da der weitere Markenbestand-teil "System" im vorliegenden Bereich der Maschinenbautechnik ausschließlich beschreibend auf das Vorliegen aufeinander abgestimmter Einzelkomponenten hinweist, so dass dem angesprochenen Verkehr herkunftshinweisend nur der Markenbestandteil "Dia" entgegentritt, der identisch aus den Widerspruchsmarken entnommen ist. Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlasst. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu
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