BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 400/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Markenanmeldung 396 54 767.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 04. Oktober 2000 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem so-wie die Richterin Klante und den Richter Sekretaruk beschlossen: Der Beschluß für Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 10. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 396 54 767 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 1 109 092 und 1 109 091 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 10. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 54 767 wegen der Widersprüche aus den Marken 1 109 091 und 1 109 092 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenom-men. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amts-ermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Fuchs-Wissemann Klante SekretarukWf
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