BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 4/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 80 436.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung der Wortmarke Knusper Allerlei für die Waren Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Gewürze hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 13. November 2001 man-gels Unterscheidungskraft hinsichtlich "Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis" zurückgewiesen, weil "Allerlei" auf eine bunte Mi-schung hinweise und "Knusper Allerlei" auf eine Mischung. Getreidepräparate könnten aus knusprigen Körnern oder Flocken bestehen. Brot könne frisch geba-cken und ebenso wie feine Back- und Konditorwaren als Mischung von Sorten an-geboten werden. Eis könne durch die Zugabe von Nüssen, Krokant etc. knusprig sein und werde in Sortenmischungen angeboten. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, "Knusper Allerlei" sei lexikalisch und im tatsächlichen Gebrauch nicht nachweisbar. Auch "Knusper" allein sei kein deutsches Hauptwort; umgangs-sprachlich bedeute das Adjektiv "knusper" in Phasen, wie "nicht ganz knusper - 3 - sein", so viel wie "nicht alle Tassen im Schrank haben". Eine Mischung könne auch nicht knusprig sein, sondern nur vielfältig etc. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2001 aufzuheben soweit die Anmeldung zu-rückgewiesen wurde. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und das nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-gegen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem groß-zügigen Maßstab auszugeben, das heißt, jede auch noch so geringe Unterschei-dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vorder-grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 - Test it; - 4 - 2002, 261, 262 - AC; 2002, 816 - BONUS II). Diese (konkrete) Unterscheidungs-eignung weist die angemeldete Marke für die in Betracht zu ziehenden Waren nicht auf. "Knusperchen" bezeichnet laut Duden Gebäck. "Knusper" ist eine gebräuchliche Voranstellung (Duden: Knusperhäuschen, -flocken), und "Allerlei" bezeichnet eine Mischung. Die Getrenntschreibung in "Knusper Allerlei" führt von dem Gesamtbe-griff "Knuspermischung" nicht weg. Die angemeldete Marke besagt daher, das knusprige Waren in einer Zusammenstellung, Mischung angeboten werden. Nicht die Mischung muss knusprig sein, sondern die in ihr enthaltenen Waren. Getreide-präparate, Back- und Konditorwaren umfassen vielfältige knusprige Lebensmittel, wie Krokantgebäck, Kekse u.a., die auch jeweils in Mischungen angeboten wer-den. Brot wird insbesondere, wenn es in Scheiben verpackt ist, in Zusammenstellungen vertrieben, die unterschiedliche knusprige Sorten enthalten. Ebenso wird Eis in Sortimentspackungen angeboten; knusprig ist Eis z.B. wenn es mit Nuss-, Kro-kant- oder Flocken überzogen ist. Damit fällt die angemeldete Marke auch unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach können nämlich Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichung der beanspruchten Wa-ren nach Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle). Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Un-terschrift verhindert. Dr. Albrecht Sekretaruk Dr. Albrecht Hu/Ko
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