BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 409/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 05 398 BPatG 152 6.70 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzen-dem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 24. März 1998 für "Technisch-wissenschaftliche Weiterbildung" eingetragene farbige Marke ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 5. Dezember 1995 für "Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und Da-tenspeichern; Erstellung von Datenverarbeitungsprogram-men für Dritte; Datenverarbeitungsgeräte; Lizenznahme und -vergabe, Einsatzberatung und -unterstützung sowie An-wenderschulung bzw Datenverarbeitungsprogrammen" - 3 - eingetragenen Marke "CC". Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß bei durch-schnittlicher Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Dienstleistungen der Abstand der Marken ausreiche. Sowohl in schriftbildlicher, als auch in klanglicher Hinsicht werde der angesprochene Verkehr den zusätzlichen Buchstaben bei der ange-griffenen Marke beachten. Bei der Vielzahl aus drei Buchstaben bestehenden Kennzeichnungen, die jeweils Abkürzungen darstellten, bestehe keine Gefahr, daß eine noch weitere Kürzung auf zwei Buchstaben stattfinde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und auf den Wi-derspruch hin die angegriffene Marke zu löschen. Zur Begründung wird angeführt, daß "G" ua eine Abkürzung für Gesellschaft dar-stelle, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise nur den ersten beiden Buch-staben als Abkürzung kennzeichnender Bestandteile ansehen würden. Zur selben Einschätzung käme man, wenn man den letzten Buchstaben auf einen Hinweis auf Tochtergesellschaften in verschiedenen europäischen Ländern auffassen wür-de, wobei dann "CCG" für "CASE-Consult-Germany" stehen würde. - 4 - Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zum einen seien die beanspruchten Dienstleistungen nicht ähnlich. Zwar würden die Verzeichnisse der beanspruchten Dienstleistungen jeweils "Schulung" vorse-hen; diese Sichtweise berücksichtige jedoch nicht, daß die "Schulung" bei den je-weiligen Mark-en auf völlig unterschiedlichem Gebiet stattfinde. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-getragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen be-steht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 - Sabèl Puma). Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind zumindest nach der Regi-sterlage hochgradig ähnlich. Zumindest theoretisch kann eine technisch-wissen-schaftliche Weiterbildung auch in Form der Anwenderschulung bezüglich Daten-verarbeitungsprogrammen stattfinden, so daß strenge Anforderungen an den Mar-kenabstand zu stellen sind, wenn Verwechslungen vermieden werden sollen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann indes nicht unberücksichtigt blei-ben, daß die Widerspruchsmarke als Buchstabenmarke nur schwache Kenn-zeichnungskraft zugebilligt werden kann, da zweigliedrige, genauso wie dreiglied- - 5 - rige Buchstabenkombinationen für alle Arten von Abkürzungen stehen (BGH GRUR 1998, 165 - RBB). Unter Zugrundelegung des sich aus der Dienstleistungsnähe und der Kennzeich-nungsschwäche ergebenden Prüfungsmaßstabes reichen die zwischen den Ver-gleichsmarken bestehenden Unterschiede aus, um die Gefahr von Verwechslun-gen ausschließen zu können. Die Marken unterscheiden sich in klanglicher und schriftlicher Hinsicht deutlich. Es handelt sich bei den Vergleichsmarken um so-genannte Kurzzeichen, bei denen geringfügige Abweichungen stärker ins Gewicht fallen als bei längeren Wörtern. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, daß in einem solchen Fall nach der Lebenserfahrung wegen dem bekanntermaßen häu-figen Gebrauch von Abkürzungen, die aus zwei oder drei Buchstaben bestehen, gerade nicht die Tendenz besteht, eine aus drei Buchstaben bestehende Kenn-zeichnung auf zwei Buchstaben zu verkürzen. Somit wird bei der angegriffenen Marke das zusätzliche "G" den angesprochenen Verkehrskreisen weder bei der Aussprache, noch beim Schriftbild, verborgen bleiben. Es besteht auch - entgegen der Auffassung der Widersprechenden - keine Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Alternative zum Begriff der Verwechs-lungsgefahr, vielmehr soll nur deren Umfang genauer bestimmt werden (vgl hierzu EuGH aaO), wobei in der Praxis vor allem die von der Rechtsprechung zum Wa-renzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Verwechslungsgefahr und zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne herangezogen werden können. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist schon deshalb zu verneinen, weil der Widerspruchsmarke aufgrund deren Kennzeichnungsschwäche kein Bestandteil entnommen werden kann, der sich als Serienzeichen eignet. Darüber hinaus ist auch nichts vorgetragen, daß die Widersprechende den Verkehr an eine Mar-kenserie mit dem Bestandteil "CC" gewöhnt hätte. - 6 - Die Gefahr von Verwechslungen kann damit unter allen tatsächlichen und rechtli-chen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden, was zur Folge hat, daß die Be-schwerde als unbegründet zurückzuweisen war. Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG Kosten aufzuerlegen. Dr. Fuchs-Wissemann Richterin Klante hat Ur- laub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Fuchs-Wissemann SekretarukJu
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