BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 410/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 38 305.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Dezember 2003 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Rauch und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Marke Jobline ist durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teil-weise, nämlich im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen Elektrische und elektronische Geräte; Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokas-setten oder anderer Datenträger, soweit in Klasse 9 enthal-ten; magnetische und optische Datenträger; Informationsma-terial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucker-zeugnisse; Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unterneh-mensberatung; Personal- und Stellenvermittlung; Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwort-dienste; Telekommunikation; Betrieb eines Call-Centers; Such- und Vermittlungsdienste; Erstellen von Computer-Soft-ware zurückgewiesen worden. Zur Begründung wird im Erinnerungsbeschluss ausge-führt, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Bestandteil „line“ komme aus der englischen Sprache. Er sei in unterschiedlichen Warenbereichen als Ausdruck für „Produktreihe“ und „Kollek-tion“ bekannt und stehe im Bereich der Telekommunikation als Ausdruck für „Ver-bindung“ oder „Leitung“ i.S.v. „online“ Der in die deutsche Sprache eingegangene Ausdruck „job“ bedeute „Arbeit“ oder „Tätigkeit“. Die Marke werde in ihrer Gesamt-- 3 - heit daher ohne weiteres mit der Bedeutung „online-Vermittlung von Jobs“ bzw. „Jobvermittlung über on-line-Netzwerk“ verstanden. Im Kontext mit den Waren der Klasse 9 (elektrische und elektronische Geräte; magnetische und optische Daten-träger), die allesamt funktionaler Bestandteil eines modernen online-Netz (-werks) sein könnten, werde die Marke als bloße Herkunfts- und/oder Bestimmungsan-gabe aufgefasst werden. Für die Waren der Klasse 16 (Informationsmaterial in Druckform, Druckerzeugnisse) werde die Marke als Inhaltsangabe etwa i.S.v. Zusammenstellung von bestimmten online-Studien-Netzwerken wahrgenommen. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen könnten sich auf die Verbreitung von Informationen und die Vermittlung unterschiedlichster Art von Ausbildung bezie-hen und auf digitalem Weg oder über das Internet erbracht werden. Ob der Ein-tragung auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben. Dem Erinnerungsbeschluss ist – anders als dem Erstbeschluss – das vom Anmel-der ursprünglich eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde gelegt worden. Nach einer Beanstandung durch die Prüfungsstelle hatte der Anmelder am 25. Mai 2000 ein geändertes Verzeichnis eingereicht, das sich - soweit es die durch den Erinnerungsbeschluss zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen betrifft – durch die nachfolgend kursiv gedruckten Zusätze von der Auflistung in den Gründen dieses Beschlusses unterscheidet: „elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal- und Stellenvermittlung; Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Tele-fonantwortdienste; Betrieb eines Callcenters; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/ -optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet“. - 4 - Der Anmelder wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Beschlüsse der Mar-kenstelle, soweit durch sie seine Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Im amtli-chen Verfahren hat er u.a. auf die Bedeutungsvielfalt der Bestandteile „Job“ und „line“ hingewiesen. Daraus ergäben sich verschiedene mögliche Sinngehalte von „Jobline“. Im Beschwerdeverfahren hat sich der Anmelder zur Sache nicht geäu-ßert. II. Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil es sich bei „Jobline“ um eine Angabe handelt, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle). Die angemeldete Marke ist aus den englischen Wörtern „Job“ und „line“ zusam-mengesetzt. „Job“ ist i.S.v. „(vorübergehende) Beschäftigung, Stellung, Gelegen-heit zum Geldverdienen“ in die deutsche Sprache eingegangen (vgl. Wahrig, Deut-sches Wörterbuch, Ausgabe 2000). Auch der Ausdruck „line“ wird im Inland häufig verwendet, wobei er eine Vielzahl von Bedeutungen haben kann. Legt man die von der Markenstelle ermittelten Bedeutungen (Produktreihe, Kollektion, (Telefon-) Verbindung, Leitung) zugrunde, kann mit der Wortkombination „Jobline“ dement-sprechend Unterschiedliches ausgedrückt werden. Ihre Aussage ist nicht auf „online-Vermittlung von Jobs“ bzw. „Jobvermittlung über on-line-Netzwerk“ be-schränkt. Ebenso kann sie sich auf telefonische Dienstleistungen oder darauf beziehen, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu einer Produktli-nie gehören, die für berufliche Zwecke bestimmt ist. Hierbei kann es sich z.B. um Aus- oder Fortbildungszwecke handeln, wobei die Leistungserbringung nicht unbedingt auf digitalem Weg oder über eine Datenleitung erbracht werden muss. - 5 - Trotz dieser verschiedenen möglichen Bedeutungen ist „Jobline“ zur Bezeichnung konkreter Merkmale der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen geeignet. Die Angabe kann im Einzelfall so eingesetzt werden, dass sich jeweils eine konkrete Bedeutung ergibt. Dem Publikum wird sich z.B. ohne weiteres erschließen, ob ein mit „Jobline“ bezeichnetes elektrisches oder elektronisches Gerät zum Zweck der Stellenvermittlung eingesetzt wird oder ob es sich um ein Gerät handelt, das zu einer beruflichen Zwecken dienenden Produktserie gehört. Entsprechendes gilt für die anderen hier in Rede stehenden Waren. Auch Merk-male der zurückgewiesenen Dienstleistungen können mit dem Ausdruck „Jobline“ bezeichnet werden, sei es, weil sich diese Dienstleistungen auf Stellenvermittlung mit Hilfe von Datenleitungen beziehen, sei es, dass es sich um Angebote handelt, die sich an Firmen oder Beschäftige richten. So macht es Sinn, Personalwerbung oder Personal- und Stellenvermittlung, die auf telefonischem Weg oder über das Internet betrieben wird, mit dem Ausdruck „Jobline“ zu bezeichnen. Geschäftsfüh-rung für Dritte und Unternehmensberatung können - ebenso wie die übrigen Dienstleistungen - derartige Personalwerbung oder Stellenvermittlung zum Inhalt haben. Die vom Anmelder in seinem geänderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgenommenen, von der Erinnerungsprüferin fälschlich nicht berücksichtigten Präzisierungen sind ohne Einfluss auf die Eignung der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zur Merkmalsbezeichnung. Ob der beantragten Anmeldung auch das Schutzhindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft (8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht, kann dahingestellt blei-ben. Viereck Rauch Sekretaruk Fa
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