BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 41/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 44 376.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2001 wird aufgehoben. BpatG 152 (KoF) 9.98 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke T e n n e n g e r i c h t für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 12. November 2001 für Unterhaltung, auch durch Hörfunk-, Fernseh- und Computerpro-gramme; Veranstaltung von Unterhaltungsveranstaltungen, Kar-nevalssitzungen und Volksfesten zurückgewiesen, weil "Tennengericht" humoristische Gerichtsverhandlungen in einer Scheune beschreibe. Für derartige Unterhaltungsveranstaltungen im Fa-sching (= Karneval) habe sich die Bezeichnung "Tennengericht" eingebürgert. Dem Beschluss waren zwei Fundstellen über das "Tennengericht" in Münster bei-gefügt. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, "Tennengericht" sei mehrdeutig; es könne auch auf ein Hochzeitsessen hinweisen. Karnevalistische Ereignisse fänden nicht in landwirtschaftlich genutzten Tennen statt, sondern in großen Sälen. Bekannt sei "Tennengericht" als Veran-staltung der Paohlbürger, deren Vizepräsident er sei. Ihr Vereinsmagazin könne kein Nachweis für eine allgemeine Verwendung sein. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke ein-zutragen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, als Unterscheidungsmittel für die angemel-deten Dienstleistungen gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das die Verbraucher nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterschei-dungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO). Dabei ist immer ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwin-den (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Die Verwendung von "Tennengericht" als beschreibender Hinweis für Veranstal-tungen einer besonderen Art, die an verschiedenen Orten stattfinden, ist nicht nachweisbar. Bei "Tennengericht" handelt es sich vielmehr nur um die Bezeich-nung einer ganz bestimmten Veranstaltung einer bestimmten Münsteraner Orga-nisation (vgl. "Bremer Eisprobe" oder "Schaffermahlzeit"). Damit hat es Hinweis-kraft. Dass sich dieses "Tennengericht" aus Münster für entsprechende Veranstal-tungen als beschreibende Bezeichnung verbreitet hat, die Marke ist nicht fest-stellbar. Ein "Tennengericht" wird der angesprochene Verbraucher nicht mit einem "Strafgericht" oder "Schöffengericht" gleichsetzen. Es ist nicht nachweisbar, dass "Tennengericht" eine bestimmte Art eines (Straf-)Gerichts beschreibt. Da "Tennengericht" die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibt, ist die-ses Wort auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Es sind auch - 4 - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein "Tennengericht" in Zukunft dazu dienen könnte, die beanspruchten Dienstleistungen unmissverständlich zu be-schreiben. Winkler Klante Dr. Albrecht Hu
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