BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 418/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Mai 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 396 52 640 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Dr. Albrecht und Richter Kruppa beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-schluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Marken-stelle für Klasse 30 – vom 19. September 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 003 236 wegen der Waren "getrocknetes Gemüse; Getreidepräparate" zurück-gewiesen wurde. Bezüglich dieser Waren wird die Marke 396 52 640 zusätzlich gelöscht. 2. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 4. Dezember 1996 angemeldete und am 6. Februar 1997 u.a. für "getrocknetes Gemüse, Knabberartikel, (Snacks), insbesondere bestehend aus Kartoffeln, Nüssen, anderem Obst- und Gemüse-material oder deren Kombinationen, einschließlich Kartoffelchips und Kartoffelsticks; Getreidepräparate, Brot, sowie Knabberartikel (Snacks) auf Basis von Getreide, Mais, Stärken und/oder anderen - 3 - stärkehaltigen Produkten einschließlich Maischips, Tortillachips, Brezeln, gepuffte oder extrudierte Weizen-, Mais- und Reisproduk-te; Puffmais" in das Markenregister eingetragene farbige Bildmarke (rot, gelb, orange, blau, schwarz, weiß) 396 52 640 siehe Abb. 1 am Ende ist hinsichtlich der o.g. Waren Widerspruch seitens der Inhaberin der prioritätsälte-ren, am 9. Juni 1980 eingetragenen deutschen Wortmarke 1 003 236 Chitos eingelegt worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für eine Vielzahl von Waren der Klassen 29 und 30, u.a. für - 4 - "im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und/oder Maisprodukte für Knabberzwecke". Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Die Widerspre-chende hat daraufhin zur Glaubhaftmachung einer Benutzung der Widerspruchs-marke eine eidesstattliche Versicherung des Bereichsleiters einer Tochtergesell-schaft der Widersprechenden vom 14. Januar 2002 nebst Verpackungsmuster vorgelegt. Laut der eidesstattlichen Versicherung werde die Widerspruchsmarke seit 1994 für einen Maissnack mit Käsegeschmack verwendet. In Deutschland habe der durchschnittliche Bruttoumsatz für dieses Produkt in den letzten fünf Jah-ren jährlich mindestens … DM betragen. Die Markeninhaberin hat darauf-hin die Nichtbenutzungseinrede für die Ware "Maisprodukte für Knabberzwecke" nicht mehr aufrechterhalten. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 19. September 2002 die Teillöschung der jüngeren Marke für die Waren "Knabberartikel (Snacks), insbesondere bestehend aus Kartoffeln, Nüssen, anderem Obst- und Gemüsematerial oder deren Kombi-nationen, einschließlich Kartoffelchips und Kartoffelsticks; Knab-berartikel (Snacks) auf Basis von Getreide, Mais, Stärken und/oder anderen stärkehaltigen Produkten einschließlich Mais-chips, Tortillachips, Brezeln, gepuffte oder extrudierte Weizen-, Mais- und Reisprodukte; Puffmais" angeordnet. Zwischen den Vergleichsmarken liege bezüglich der vorstehend ge-nannten Waren einerseits und der Widerspruchsware "Maisprodukte für Knabber-zwecke" andererseits die Gefahr von Verwechslungen im Verkehr vor. Die wech-selseitigen Waren seien identisch bzw. hochgradig ähnlich. Die Widerspruchs-- 5 - marke habe eine normale Kennzeichnungskraft. Es bestehe eine klangliche Ver-wechslungsgefahr, da für die Benennung der jüngeren Marke nur das Wort "Chee.tos" in Frage komme, das insbesondere von den jüngeren Verkehrskreisen englisch ausgesprochen werde. Die Vokalfolge "ee" werde demnach als ein ge-dehntes "i" gesprochen, so dass nahezu Klangidentität bestehe. Soweit dem Wi-derspruch nicht stattgegeben wurde, ist die Markenstelle der Auffassung, es läge keine Warenähnlichkeit vor. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Widersprechende als auch die Mar-keninhaberin Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 19. September 2002 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurück-gewiesen wurde und die Löschung der Marke 396 52 640 auch bezüglich "getrocknetes Gemüse, Getreidepräparate" anzuordnen. Sie beantragt weiter, die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzu-weisen. Die Widersprechende ist der Ansicht, auch in Bezug auf die Waren "getrocknetes Gemüse, Getreidepräparate" bestehe eine Verwechslungsgefahr, da diese Waren mit der Widerspruchsware "Maisprodukte zu Knabberzwecken" ähnlich seien. - 6 - Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluss vom 19. September 2002 aufzuheben und den Wi-derspruch aus der Marke 1 003 236 in vollem Umfang zurückzu-weisen. Sie beantragt weiter, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Eine (klangliche) Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da die jüngere Marke auch von dem Wortbestandteil "FRITES" und von dem Bildelement mitgeprägt werde. Außerdem sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch zahlreiche ähnliche Drittmarken mit dem Wortanfang "Chi" auf dem fraglichen Warensektor geschwächt. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schrift-sätze der Beteiligten verwiesen. II. Die Beschwerden beider Beteiligten sind zulässig. Jedoch ist nur die Beschwerde der Widersprechenden begründet, während die Beschwerde der Markeninhaberin ohne Erfolg bleiben muß. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2, Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität, oder Ähn-lichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedank-- 7 - lich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kenzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 – IMS). 1. Beschwerde der Widersprechenden a) Getrocknetes Gemüse und Getreidepräparate sind mit Maisprodukten für Knabberzwecke durchschnittlich ähnlich. Von einer Ähnlichkeit der Waren ist aus-zugehen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihrem Ver-wendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigen-art als miteinander konkurrierende oder sich miteinander ergänzende Produkte -, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich ver-bundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken von – unterstellt - höchster Kennzeichnungskraft versehen sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, § 9 Rdn 57; EuGH GRUR 1998, 922 – CANON; BGH GRUR 1999, 158 – Garibaldi; 1999, 731 – Canon II). Ebenso wie Maisprodukte für Knabberzwecke ist auch getrocknetes Gemüse ein pflanzliches Nahrungsmittel, das der menschlichen Ernährung dient. Der ähnliche Verwendungszweck dieser Produkte wird auch dadurch deutlich, dass sie in Su-permärkten jeweils im Lebensmittelbereich angeboten werden. Mit Getreidepräpa-raten sind Maisprodukte bereits deshalb ähnlich, weil Mais, der Hauptbestandteil der Widerspruchsmarke, ein Getreide ist. - 8 - b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt im durchschnittlichen Bereich. Der Senat hat bereits Bedenken, ob überhaupt eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Drittmarken vorliegt. Dabei ist nämlich entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht etwa nur auf die er-ste Silbe "Chi", sondern auf die Marke in ihrer Gesamtheit abzustellen. Letztlich kann die Frage der Schwächung des Schutzumfangs durch Drittmarken jedoch dahingestellt bleiben, da diese aufgrund der in der eidesstattlichen Versicherung vom 14. Januar 2002 genannten Umsatzzahlen (… DM jährlich in den letzten fünf Jahren), jedenfalls kompensiert würde. c) Eine schriftbildliche Markenähnlichkeit scheidet im Hinblick auf die Gestaltung der jüngeren Marke, die aus zwei Wortelementen in unterschiedlicher Typographie und einer bildlichen Ausgestaltung besteht, aus. Es läßt sich aber nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die jün-gere Marke bei der Bennennung nur auf "Chee.tos" verkürzt wird. Der Zweite Wortbestandteil der jüngeren Marke "FRITES" ist für die in Rede stehenden Wa-ren glatt beschreibend, da er darauf hinweist, dass die Waren frittiert sind. Mithin wird die jüngere Marke durch das an erster Stelle stehende Markenwort "Chee.tos" geprägt und bei der Benennung weitgehend auf dieses verkürzt. Für einen Großteil der Verbraucher, die das doppelte "ee" in der angegriffenen Marke englisch und damit als "i" aussprechen werden, stehen sich klanglich identische Zeichen gegenüber, so dass für diese eine unmittelbare klangliche Verwechs-lungsgefahr gegeben ist. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das angespro-chene Publikum den Alltagserzeugnissen der vorliegenden Art nicht immer mit er-höhter Aufmerksamkeit begegnet. Der Bildbestandteil der jüngeren Marke steht der Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht entgegen, da dieser bei der Benennung hinter dem prägenden Wortbestandteil zurücktritt. - 9 - 2. Beschwerde der Markeninhaberin a) "Maisprodukte für Knabberzwecke" sind mit "Knabberartikel (Snacks), insbe-sondere bestehend aus Kartoffeln, Nüssen, anderem Obst- und Gemüsematerial oder deren Kombinationen, einschließlich Kartoffelchips und Kartoffelsticks; Knab-berartikel (Snacks) auf Basis von Getreide, Mais, Stärken und/oder anderen stär-kehaltigen Produkten, einschließlich Maischips, Tortillachips, Brezeln, gepuffte, oder extrudierte Weizen-, Mais- und Reisprodukte; Puffmais" teilweise identisch und teilweise zumindest durchschnittlich ähnlich. Als "Zwischenmahlzeiten" erfül-len sie den gleichen Verwendungszweck und werden in den Lebensmittelberei-chen der Großmärkte üblicherweise auch in den gleichen Regalen angeboten. b) Bezüglich der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Marken-ähnlichkeit wird auf die Ausführungen unter 1. b) und c) verwiesen. Ausgehend von Warenidentität/-ähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke und phonetischer Markenähnlichkeit besteht für das Publikum auch nach Ansicht des Senats die Gefahr von Verwechslungen, so daß die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenstelle ohne Erfolg bleibt. Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlaß. Richter Viereck ist wegen Ur-laubs an den Unterschrift ver-hindert. Dr. Albrecht Dr. Albrecht Kruppa Hu - 10 - Abb. 1
Full & Egal Universal Law Academy