BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 422/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 397 22 464.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Richterin Klante BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 vom 3. März 1998 und 19. Mai 1999 aufge-hoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung Knusperkugel für "Pralinen und Schokoladen" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet wor-den. Die Markenstelle für Klasse 30 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Bean-standung mit Beschluß vom 3. März 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aussage "Knusperkugel" stelle sich lediglich als wer-bewirksamer, glatt beschreibender und sprachüblich gebildeter Sachhinweis dar, wonach die so bezeichneten Waren knusprig, dh mit harter, leicht platzender Kru-ste versehen seien und die Form einer Kugel aufwiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Be-amten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 19. Mai 1999 ebenfalls wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, der Verkehr werde im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in "Knusperkugel" ledig-- 3 - lich den die Form und die Art der Ware beschreibenden Sachhinweis sehen, daß Pralinen und Schokolade in Kugelform (wie zB Mozartkugeln) mit knuspriger Fül-lung oder/und Umhüllung versehen seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2000 hat sie das Warenverzeichnis auf "Pralinen, ausgenommen Kugeln; Schokolade, ausgenommen Kugeln" einge-schränkt. Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG) und begründet, nachdem die Anmelderin ihr Warenverzeichnis eingeschränkt hat. Die angemeldete Marke "Knusperkugel" verfügt für die nunmehr noch bean-spruchten Waren über die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft ge-mäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-nehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Amtliche Begründung zum Regie-rungsentwurf, Sonderheft BlPMZ 1994, S 64; BGH GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER"). Die hiernach erforderliche Unterscheidungseignung weist die ange-- 4 - meldete Marke auf, da der Verkehr in Verbindung mit den nunmehr beanspruchten Waren "Pralinen, ausgenommen Kugeln; Schokolade, ausgenommen Kugeln" in "Knusperkugel" keinen Sachhinweis sehen wird. Dementsprechend ist auch nicht feststellbar, daß an der angemeldeten Marke ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht. Ob sich durch die Einschränkung des Warenverzeichnisses eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG ergibt, bedarf keiner Entscheidung, da dieser Zurückweisungsgrund nicht Gegen-stand des Beschwerdeverfahrens ist. Winkler Fuchs-Wissemann Klante Ko
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