BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 429/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 43 722BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. Juli 1999 in Ziffer 1 aufgehoben. Der Widerspruch aus der Marke 2 038 877 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die seit 24. April 1996 für "Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen" eingetragene Wort-Bild-Marke - 3 - ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 22. Juni 1993 unter der Nr 2 038 877 für "Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen zum Zwecke der Er-mittlung der Miss Germany" eingetragenen Wort-Bild-Marke Die Markenstelle für Klasse 41 hat die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß bei vorliegenden teilweise identischen bzw sehr ähnlichen Dienstleistungen der Markenabstand nicht aus-reiche. Beide Marken verwendeten das Symbol eines Krönchens; daneben liege eine begriffliche Ähnlichkeit von "Miss" und "Queen" auf diesem Dienstleistungs-gebiet vor, so daß Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, daß zwischen "Miss" und "Queen" gerade keinerlei begriffliche Ähnlichkeiten bestünden, da sich unterschiedliche Sinngehalte ge-genüberstehen würden. - 4 - Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß die angegriffene Marke den Zeichenaufbau der Wi-derspruchsmarke nachahme. Bei vorliegender Identität der gegenüberstehenden Dienstleistungen seien Verwechslungen nicht auszuschließen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs dann zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlich-keit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, daß die Mar-ken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Ver-wechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfal-les zu beurteilen (EuGH, WRP 1998, 39, 41 - Sabel/Puma). Was die Dienstleistungen betrifft, stehen sich identische bzw sehr ähnliche ge-genüber, die sich an breiteste Verkehrskreise richten. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist bei der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit von durch-schnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen, so daß strenge Anforderungen an den einzuhaltenden Markenabstand zu stellen sind. Diesen Abstand hält die angegriffene Marke jedoch ein. - 5 - Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist. Dieser beruht auf der Erwägung, daß der markenrechtliche Schutz von der einge-tragenen Gestaltung der Marke auszugehen hat und eine Ähnlichkeit der Marke mit einem angegriffenen Zeichen nur in bezug auf die konkrete Form, in der dieses Schutz genießt, festgestellt werden kann. Dies schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Kennzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtkennzeichnungen zu bejahen ist (vgl BGH, Mitt 2000, 65 - Elfi Rauch/Rausch). Nach diesen Grundsätzen ist es schon nicht möglich, beide Marken auf die Abbildungen von nahezu identischen Kro-nenabbildungen zu reduzieren, da sich der Verkehr erfahrungsgemäß an den Wortbestandteilen orientiert (BGH GRUR 1992, 48, 50 "frei öl"; 1996, 198, 200 "Springende Raubkatze"). Auch bei der Gegenüberstellung von "Queen of Germany" und "Miss Germany" ergibt sich keine begriffliche Ähnlichkeit der Marken. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die angesprochenen Verkehrskreise eine Sinnübereinstimmung (Ingerl/Rohnke, MarkenG § 14 Rdn 349) erkennen würden. Dies ist bei "Queen" und "Miss" jedoch nicht der Fall. Vielmehr stehen die unterschiedlichen Sinnge-halte von "Königin" und "Fräulein" einer Ähnlichkeit entgegen. Es besteht auch keine Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbin-dung gebracht werden. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr, vielmehr soll nur deren Umfang genauer bestimmt werden (vgl hierzu EuGH aaO). Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine Übereinstimmung in der Originalität und Typizität beispielsweise im Zeichenauf-bau. In diesem Sinne könnte nur die Verwendung eines Krönchens in Verbindung mit "Germany" aufgefaßt werden. Dies kann jedoch nicht als so phantasievoll - 6 - angesehen werden, daß dies vom Verkehr als ein in besonderer Weise kenn-zeichnendes Element wahrgenommen werden wird, zumal ein "Krönchen" für die beanspruchten Dienstleistungen, also vor allem die Veranstaltung von Schön-heitskonkurrenzen, mit dem naheliegenden Sinngehalt der "Krönung" der Siegerin in Kombination mit der geographischen Angabe "Germany" keine besondere Ori-ginalität aufweist. Die Gefahr von Verwechslungen kann damit unter allen tat-sächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden, was zur Folge hat, daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war. Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Absatz 1 Mar-kengesetz Kosten aufzuerlegen. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk br/prö
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