BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 43/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 32 717.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … in der Sitzung vom 25. April 2007 BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 3. Juni 2004 angemeldete Wortmarke Frühlingskräuter ist für folgende Waren bestimmt: „5: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; 30: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee; trinkfertige al-koholfreie Getränke, insbesondere Tee/Kräutertee/Früchtetee unter Beimischung von Fruchtgetränken und/oder Fruchtsäften; 32: alkoholfreie Getränke, insbesondere Fruchtgetränke und Fruchtsäfte unter Beimischung von Tee; Energy-Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“. - 3 - Seitens der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der mehrere Belegstellen aus dem Internet zur Verwendung des Markenworts beigefügt waren, mit Be-schluss einer Regierungsangestellten im höheren Dienst vom 21. Februar 2005 teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für sämtliche beanspruchten Waren mit Ausnahme von „Mineralwässer“. Der im Verkehr bereits beschreibend verwen-deten Bezeichnung „Frühlingskräuter“ (für Kräuter, die im Frühling wachsen und geerntet werden) fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das Markenwort werde als Hinweis auf Inhaltsstoffe und Zusätze der beanspruch-ten Tees und Getränke verstanden, nicht aber als betriebliche Herkunftsangabe. Einer Wertung als Beschaffenheitsangabe stehe nicht entgegen, dass es unter-schiedliche Frühlingskräuter gebe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie bei sach- und interessengerechter Auslegung die Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses im Umfang der Versagung erstrebt. Selbst wenn der angesprochene Verbraucher im Blick auf die beanspruchten Wa-ren vermuten könne, dass diese Kräuter enthielten, werde er die Bezeichnung „Frühlingskräuter“ als individuellen Eigennamen verstehen, da keine klar definierte Geschmacksrichtung angegeben werde und es sich auch nicht um eine Gattungs-bezeichnung handele. Ein Mindestmaß an Interpretationsbedürftigkeit und Phan-tasie sei vorhanden, zumal für Teetrinker bei Wahrnehmung einer Produktkenn-zeichnung das (emotionale) Lebensgefühl Vorrang vor dem Gedanken an Inhalts-stoffe habe. In weiteren Schriftsätzen weist die Anmelderin auf die Eintragung der deutschen Marken „Zarte Frühlingsblüte“ (u. a. für Tee) und „Alpenfrucht“ (für Getränke) hin; sie ist der Auffassung, an die Beurteilung der Schutzfähigkeit der verfahrensge-genständlichen Marke dürfe kein anderer Maßstab angelegt werden. - 4 - Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren jegli-che Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdn. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Die Prüfung, ob das erforderliche Mindest-maß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rdn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Rdn. 123 - Postkantoor). Enthält eine Bezeichnung - wie hier - einen beschreibenden Be-griffsinhalt, der vom Verkehr, d. h. von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, Rdn. 24 - SAT.2), ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erkannt wird, so ist ihr die Registrierung als Marke zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tat-sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel hinsicht-lich der betrieblichen Herkunft versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Das Wort „Frühlingskräuter“ ist, wie bereits die Markenstelle belegt hat und die Anmelderin nicht ernsthaft in Zweifel ziehen kann, ein gängiger und häufig ver-wendeter Begriff der deutschen Sprache, der für den angesprochenen Verkehr in - 5 - keiner Weise unklar oder mehrdeutig ist. Niemand, der auf einer Verpackung für Tee (unabhängig von der Bestimmung für medizinische oder für Genusszwecke) das Wort „Kräuter“ liest, wird auf den Gedanken kommen, hiermit solle ein Hinweis auf den Herstellungsbetrieb gegeben werden. Vielmehr wird hierin ausnahmslos der sachbezogene Hinweis auf die Inhaltstoffe bzw. die Geschmacksrichtung ge-sehen. Für einen die Art der Kräutermischung näher spezifizierenden Begriff wie „Frühlingskräuter“ (hier nach der Jahreszeit, in der die betreffenden Kräuter wach-sen und geerntet werden) gilt nichts anderes. Dass ein Frühlingskräuter-Tee in der Regel aus mehreren Kräutersorten bzw. -extrakten besteht, macht den ange-meldeten Begriff als solchen nicht phantasievoll oder interpretationsbedürftig. Eine etwaige Werbewirksamkeit bzw. die seitens der Anmelderin unterstellte Eignung, Interessenten auf einer emotionalen Ebene anzusprechen, vermag die fehlende Eignung zur Vermittlung eines betrieblichen Herkunftshinweises nicht zu kompen-sieren (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 39). Für die sonstigen verfahrensgegenständlichen Getränke, unabhängig davon, ob diese auf der Grundlage bzw. unter Beimischung von Tee hergestellt sind oder nicht (sowie für Ausgangsstoffe zur Herstellung) gilt nichts Abweichendes. Auch insoweit bezeich-net „Frühlingskräuter“ naheliegenderweise die Inhaltsstoffe und/oder die Ge-schmacksrichtung des betreffenden Getränks. Aus der Eintragung und Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnliche Mar-ken vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung abzuleiten. Die deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleich-heitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Euro-päischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. - 6 - GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel). Eintragun-gen von Marken in das Gemeinschaftsmarkenregister oder in die Register einzel-ner Staaten können zwar Beachtung finden, führen aber nicht zu einer rechtlichen Bindung der nationalen Markenämter. Ob im Umfang der Versagung einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ent-gegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Auf den Gesichtspunkt der Durchsetzung der angemeldeten Wortmarke im betei-ligten Verkehr infolge Benutzung (gem. § 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren nicht gestützt. gez. Unterschriften
Full & Egal Universal Law Academy