BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 44/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 395 10 820 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren BPatG 152 10.99 - 2 - "Sportgeräte zu Heimtrainingszwecken" eingetragene Wortmarke 395 10 820 ergo-bike ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 039 489 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - die Schutz genießt unter anderem für die Waren "Heimtrainer; Sportgeräte, insbesondere Krafttrainingsge-räte". Die Markenstelle für Klasse 28 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von de-nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begründet hat. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1997 und 22. November 1999 aufzuheben und die Marke 395 10 820 zu löschen. Die Markeninhaberin hat sich bisher nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-den Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine Wechsel-wirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähn-lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie - 4 - der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem). Auch wenn für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr davon auszugehen ist, daß die sich gegenüber stehenden Waren zum Teil identisch sind, so daß hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1995, 216 "Oxygenol II"), sind die Vergleichsmarken doch deutlich verschieden. Wie die Mar-kenstelle in beiden Beschlüssen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hin-gewiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, dürfen nicht lediglich die identischen Be-standteile "ergo" einander gegenübergestellt werden. Vielmehr sind die Bezeich-nungen schon wegen des Bindestrichs und des hierdurch bedingten gesamtbe-grifflichen Verständnisses (vgl. BGH GRUR 1989, 349, 350 "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy"; GRUR 2000, 883, 885 "PAPPAGALLO") in ihrer Gesamt-heit zu sehen. "ERGOFIT" und "ergo-bike" sind in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht so deutlich verschieden, daß keinerlei Verwechslungsgefahr besteht. Zu-dem besteht keine begriffliche Ähnlichkeit. Der Bestandteil "FIT" erinnert an Ge-sundheit, Fitness, während der Wortbestandteil "bike" begrifflich an ein Fahrrad er-innert. Letztlich besteht auch keine Gefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Hs MarkenG, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und fälschlicherweise dem einen oder anderen Unternehmen zugeordnet werden. Für die hierunter fal-lende mittelbare Verwechslungsgefahr sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie ersichtlich. So hat die Widersprechende nicht vorgetragen, dass sie ähn-lich gebildete Serienzeichen verwenden würde. Auch ist nicht ersichtlich, daß "ergo" geeignet wäre, als Stammbestandteil einer Zeichenserie mit Hinweischarak-ter gerade auf die Widersprechende zu wirken. - 5 - Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt. Abb. 1
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