BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 446/99 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 395 28 966 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 13. Oktober 1997 und vom 19. Juli 1999 aufge-hoben soweit die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 04 960 gelöscht wurde. Der Widerspruch aus der Marke 394 04 960 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für Tiefkühlkost und Tiefkühl-Fertiggerichte, nämlich Pizzen, Piz-za-Schnitten, Backwaren, einschließlich Baguette und Brot, Torten, belegt mit Käse, Zwiebeln und Schinken, und Fertigge-richte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Soße, einschließ-- 3 - lich Salatsoßen, Wurst, Schinken, Tomaten, Käse, Hefeteig, Ge-müse und Fisch; Tiefkühlkost und Tiefkühl-Fertiggerichte, nämlich Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Soße, ein-schließlich Salatsoßen, Wurst, Schinken, Tomaten, Käse, Hefe-teig, Gemüse und Fisch am 14. Juli 1995 angemeldete und am 30. April 1996 eingetragene Wortbildmarke siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben aus der für Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Wurst, Fleischwaren und Wurstwaren; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, getrocknetes und ge-kochtes Obst und Gemüse; Fleisch-, Wurst-, Wild-, Geflügel-, Obst- und Gemüsegallerten; Konfitüren; Eier, Milch und Milchpro-dukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Quark, Trockenmilch für Nahrungszwecke, Kondensmilch; Desserts aus Joghurt, Quark, Milch und Sahne unter Zusatz von gelatine- oder stärkehaltigen Bindemitteln; Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, auch solche mit Zusatz von Früchten; Speiseöle und –fette, Mar-garine; Salatsaucen; Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Wild-, Obst- und Gemüsekonserven; Pickles - 4 - am 30. Mai 1995 eingetragenen Wortmarke DOMINO. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die angegriffene Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Wider-spruchsmarke gelöscht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Waren seien ähn-lich bis identisch und die Marken klanglich ähnlich, da die unterschiedlichen Kon-sonanten eng klangverwandt seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist der Auffas-sung, daß keine Warenidentität vorliege, da nur Tiefkühlkost und Tiefkühlfertigge-richte mit der angegriffenen Marke beansprucht würden; in einem solchen Fall sei die Gefahr von Verwechslungen nicht zu befürchten. Sie beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 1997 und vom 19. Juli 1999 aufzuheben und den Wi-derspruch zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die sich gegenüberstehenden Waren zumindest für teilweise identisch und weist auf die klangliche Ähnlichkeit, wie von der Markenstelle bereits festgestellt, hin. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-getragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen be-steht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechsel-wirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähn-lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH Mar-kenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem). Die sich gegenüberstehenden Waren sind nicht identisch. Der höchste Grad der Ähnlichkeit liegt zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten "Fer-tiggerichten" (in tiefgekühlter Form) und den durch die Widerspruchsmarke ge-schützten "Fleischwaren" vor. Fertiggerichte sind definitionsgemäß "Hauptge-richte, die abgesehen von individuell erwünschter Komplettierung durch Vor-speise, Dessert oder empfehlenswerte Frischsalate keiner weiteren Ergänzung bedürfen" (Muermann, Lexikon Ernährung, 1998). "Fleischwaren" dagegen sind "im Handel befindliche, aus Fleisch hergestellte Erzeugnisse (Dr. Oetker Lexikon Lebensmittel und Ernährung 3. Aufl 1989). Damit besteht zwischen den jeweiligen Waren ein Unterschied insoweit, als bei einem "Fertiggericht" eine im wesentlichen vollständige Mahlzeit erwartet wird und die Fleischware immer nur ein Teil davon bleibt. Die Waren sind jedoch hochgradig ähnlich. Waren sind dann ähnlich, wenn sie so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise (hier: die breite Masse der Verbraucher) der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit iden-- 6 - tischen Marken gekennzeichnet sind (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 41). Fertiggerichte und Fleischwaren weisen ganz enge Berührungs-punkte auf. So können beide – auch in tiefgekühlter Form - in denselben Herstel-lungsbetrieben produziert werden. Auch Stoffbeschaffenheit und Vertriebswege können sich decken, zumal es Fertiggerichte gibt, bei denen die Fleischware nur noch durch eine Sauce zum Fertiggericht vervollständigt wird. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist die Widerspruchsmarke als durch-schnittlich kennzeichnungskräftig anzusehen. Zur Vermeidung von Verwechslun-gen ist damit ein deutlicher Warenabstand erforderlich, den die Widerspruchs-marke einhält. In schriftbildlicher Hinsicht sind sich die Marken wegen des Bildbe-standteils des angegriffenen Zeichens nicht ähnlich. In klanglicher Hinsicht ist da-von auszugehen, daß das angegriffene Zeichen mit seinem Wortbestandteil "TONINO" benannt werden wird, da der Erfahrungssatz Anwendung findet, daß sich der Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils eher an dem Wort als an den Bildbestandteilen orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (vgl BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die Worte DOMINO und TONINO sind deutlich unter-schiedlich. Die Unterschiede zwischen "D" und "T" am Wortanfang sind deutlich hörbar. Hinzu kommt, daß die Widerspruchsmarke auf der ersten Silbe und das angegriffene Zeichen auf der zweiten Silbe betont wird. Bei den vorliegenden Un-terschieden wird der Verbraucher dann auch die unterschiedlichen Sinngehalte von DOMINO (= Spiel oder Figur) und TONINO (= italienischer Vorname oder Fantasiewort) erkennen, so daß Verwechslungen nicht zu befürchten sind. Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Fa/Ju - 7 - Abb. 1
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