BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 44/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 09 555.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzen-dem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung "Kunst als Weltsprache" für "internationale kulturelle Aktivitäten im Sinne eines kulturel-len Austausches" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von de-nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begrün-dung hat sie angeführt, der angemeldete Begriff sei nicht unterscheidungskräftig, da er eine glatt beschreibende Angabe darstelle. Der angesprochene Verkehr werde in den Markenwörtern ohne besondere Überlegung die unmittelbare Be-schreibung der thematischen Ausgestaltung der beanspruchten Dienstleistungen sehen. Auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet sei es nicht ungewöhnlich, mit der Kunst Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen. Kunst sei nicht auf einzelne Länder oder einzelne Sprachen beschränkt, sondern international. Die Wörter "Kunst als Weltsprache" wirkten als sloganartiger Hinweis auf die thematische Be-schaffenheit der beanspruchten kulturellen Veranstaltungen. Die Frage, ob die angemeldete Wortmarke darüber hinaus freihaltungsbedürftig sei, könne deshalb dahinstehen. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, die amtliche Begründung zu § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG führe aus, daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche. Deshalb sei ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen. Sie sei Projektleiterin einer Stiftung der Peking-Universität und dort konkret mit dem ständigen Künstleraustausch zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland beauftragt. Ebenso organisiere und betreue sie Arbeitsstipendien und Fortbildungsseminare für bildende Künstler in Deutsch-land. Die Aktivitäten dieser Arbeit sollten mit der angemeldeten Marke bezeichnet werden. "Kunst als Weltsprache" sei ein künstliches Gebilde, das Gegensätze zu-sammenführe, und stehe nicht für Kommunikation. "Kunst" stehe für sich, "Spra-che" oder gar "Weltsprache" beschreibe ein Medium. Zudem fügt die Anmelderin einen Auszug aus dem DEMAS-Markenregister bei und weist darauf hin, einige Marken mit dem Begriff "Kultur" seien zwischenzeitlich eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 397 09 555.4 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG) ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge "Kunst als Weltsprache" steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren ei-nes Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu wer-den. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrach-tungsweise (BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"; BGH MarkenR 1999, 349 - 4 - "YES"; BGH BlPMZ 2000, 190 "St. Pauli Girl"). Bei der Beurteilung ist grundsätz-lich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht an sich aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Demgegenüber fehlt diese (konkrete) Unterscheidungs-eignung dann, wenn der in Frage stehenden Dienstleistung ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall, da "Kunst als Weltsprache" in knapper Form die beanspruchte Dienstleistung, nämlich "internationale kulturelle Aktivitäten im Sinne eines kulturellen Austau-sches" beschreibt. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, bedeutet "Sprache" nicht nur das gesprochene Wort sondern jede Form der Kommunikation und Kommunikationshilfsmittel wie z. B. Gestik, Mimik, Zeichensprache, die Spra-che der Blinden und Gehörlosen, die Sprache der Funker, die Flaggensprache der Seeleute uvam. Insofern ist es naheliegend, daß Kunst generell als ein Medium betrachtet wird, das als Kommunikationsmittel in aller Welt (= Weltsprache) dienen kann. Insbesondere hat die Markenstelle, um die Vielfalt der Bedeutung der Kunst darzulegen, umfangreich Werke zitiert, die die vielfältige Wirkungsweise der Kunst darlegen (Kunst als Garten, Kunst als Grenzbeschreibung, Kunst als Therapie usw). Da insofern die Kombination des Begriffes "Kunst als Weltsprache" nicht überraschend ist und lediglich als sachbezogener, slogenartiger Hinweis wirkt, fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft und ist nicht ge-eignet, als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens zu dienen. Die Ausfüh-rungen der Anmelderin in der Beschwerdeschrift vermögen dies nicht in Frage zu stellen. Die von der Markenstelle herangezogene Auslegung des Markengesetzes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus der eventuell erfolgten Eintragung von schutzunfähigen Marken in das Mar-kenregister kann für das vorliegende Verfahren kein Anspruch hergeleitet werden, weil jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt und etwa zu Unrecht er-folgte frühere Eintragungen der Anmelderin nicht das Recht verschaffen, auch - 5 - weiterhin derartige Eintragungen zu erwirken (BGH BlPMZ 1997, 318, 319 "Auto-felge"). Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Ju
Full & Egal Universal Law Academy