BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 450/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18.10.2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 32 454BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, die Richterin Klante und den Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die seit dem 9. Oktober 1996 für eine Vielzahl von Waren und Dienstlei-stungen, darunter "18: Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klas-se 18 enthalten); aus gewirkten oder gewebten Naturfasern oder Kunstfasern, aus Leder oder Lederimitationen oder aus Kunststoffen bestehende Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sporttaschen, Freizeittaschen, Badetaschen, Strandtaschen, Beuteltaschen, Umhängetaschen, Tragetaschen, Handta-schen, Schultaschen, Schulranzen, Kindertaschen, Aktenta-schen, Aktenkoffer, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersäcke, Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufskörbe, Kulturbeutel, Damentäschchen, Schmink-täschchen und andere nicht an die aufzunehmenden Ge-genstände angepaßten Behältnisse, Kleinlederwaren, insbe-sondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen und - 3 - Fülleretuis, ferner Schreibunterlagen, Schreibgeräte, -köcher und -schalen, Zettelhalter und -behälter; Umhängeriemen (Schulterriemen); Häute und Felle; Sattlerwaren (soweit in Klasse 18 enthalten); 25: Bekleidungsstücke einschließlich Sport- und Freizeitklei-dung; Trainingsanzüge, Turnhosen und -trikots, Fußballho-sen und -trikots, Tennishemden und -shorts, Bade- und Strandbekleidungsstücke, Badehosen und -anzüge, auch Bi-kinis; Miederwaren, Leibwäsche; Kinderbekleidung, Beklei-dungs-Erstausstattungen für Babys; Spielanzüge; Schuhe, Schuhwaren und Stiefel einschließlich Sport- und Freizeit-schuhe und -stiefeln; Gürtel; Strümpfe, Strumpfhosen, Soc-ken; Krawatten einschließlich Binder; Handschuhe; Kopfbe-deckungen einschließlich Stirn- und Schweißbänder" eingetragene Marke - 4 - ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 14. September 1983 für "Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; gewirkte und gestrickte Kleidungs-stücke; Modeaccessoires, nämlich Taschen, Gürtel, Hüte, Mützen, Handschuhe, Strumpfwaren, Krawatten, Hosenträ-ger" eingetragenen Wortmarke 1 053 665 CARTOON. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil die - bestrittene - Benutzung der Wider-spruchsmarke nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß bei dem angesprochenen allgemeinen Publikum und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der Markenabstand nicht ausreiche. Die wahrscheinlichste Aussprache der angegriffenen Marke sei "ka-tun", weil man im Deutschen die Worte "Boom", "Zoom" oder auch "Good-will" kenne, damit die Aussprache von "-oo" als "u" bei englischen Wörtern kenne. Das englische Alphabet sei demgegenüber nicht allgemein geläufig, so daß das "K" wie "Ka" gesprochen werde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke hinsichtlich der Waren der Klas-sen 18 und 25 zu löschen. Die Markeninhaberin beantragt, - 5 - die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht für ausreichend glaubhaft gemacht, da zum einen die entsprechenden Unterlagen verspätet vorgelegt wor-den seien und nicht klar sei, für welche Waren und in welchem Umfang die Wi-derspruchsmarke zur Kennzeichnung benutzt worden sei. Im übrigen hält sie die Widerspruchsmarke für unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, weil "CARTOON" auf die bei Kleidungsstücken weithin übliche Kartonverpackung hin-weise. Im übrigen könne dem angegriffenen Zeichen nicht ohne weiteres das Wort "CARTOON" entnommen werden; vielmehr stünden "K" und "TOON" schon wegen unterschiedlicher Schriftgrößen und Anordnungen in keinerlei Beziehung. Auch habe der Verkehr keinen Anlaß, Mischformen aus der englischen und deut-schen Sprache zu bilden. Entweder werde der Buchstaben- und Wortgehalt der angegriffenen Marke vollständig nach englischen oder vollständig nach deutschen Lautregeln ausgesprochen, was in beiden Fällen keine Annäherungen zur Widerspruchsmarke begründe. Beispielsweise sei hier nur die bekannte Platten-marke "K-Tel" anzuführen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-getragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen - 6 - (EuGH WRP 1998, 39, 41 - SABÈL/Puma). Was die Waren betrifft, läßt der Senat den Benutzungsstreit dahinstehen und geht zugunsten der Widersprechenden davon aus, daß die Widerspruchsmarke für Bekleidung und Accessoires benutzt wurde, so daß sich zum Teil identische und zum Teil mehr oder weniger ähnliche Produkte gegenüberstehen, die von allgemeinen Verkehrskreisen erworben wer-den. Darüberhinaus ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke auszugehen, so daß unter Berücksichtigung der Warennähe an den zur Vermeidung von Kollisionen zu fordernden Markenabstand hohe Anforde-rungen zu stellen sind, die von der angegriffenen Marke eingehalten werden. Beim Vergleich der Marken ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Dabei besteht bei den Beteiligten Einigkeit darüber, daß die Marken schriftbildlich deutlich unterschiedlich sind. Aber auch klangliche Ähnlichkeiten bestehen nicht. Insoweit darf nicht außer Betracht bleiben, daß nach den Gepflogenheiten beim Bekleidungskauf die mündliche Benennung eine deutlich untergeordnete Stellung einnimmt. Vielmehr orientiert sich der Verbrau-cher bei Modemarken nach den in den Kleidungsstücken eingenähten Etiketten oder an den für bestimmte Marken extra vorgesehenen und gekennzeichneten Verkaufsstellen, die entweder in Form eines eigenen Ladens oder einer speziellen Fläche in Kaufhäusern bereitgestellt sind. In allen Fällen steht die visuelle Darstellung der Marke im Vordergrund. Die mündlichen Benennungen reduzieren sich somit fast ausschließlich auf Empfehlungen und ähnliches. Die klangliche Verwechslungsgefahr kann damit zwar nicht vernachlässigt werden, ist in ihrer Bedeutung jedoch eingeschränkt. - 7 - Bei der Benennung der angegriffenen Marke wird sich kein einheitliches Klangbild ergeben. Insoweit ist schon fraglich, ob der Erfahrungssatz, wonach sich der Ver-kehr bei aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marken in der Regel an dem Wort orientiert (vgl. BGH, aaO), überhaupt dahingehend zur Anwendung kommt, daß sich der Verkehr nicht nur an den unterschiedlich angeordneten Ele-menten "K" und "toon" orientiert, sondern sie auch zusammenfügt und in einem einheitlichen Wort ausspricht. Aufgrund der bildlichen Gestaltung, in der das "K" größenmäßig deutlich hervortritt, wird ein Teil der Verbraucher die Bestandteile nicht als Einheit sehen, so daß dieser Teil des Verkehrs von vornherein nicht der Gefahr klanglicher Verwechslungen unterliegt. Ein anderer Teil wird, mangels ent-sprechender Fremdsprachenkenntnisse, "TOON" nicht als englischen Wortbe-standteil erkennen, weshalb er "K-TOON" nach deutschen Phonetikregeln aus-sprechen und nicht mit "Cartoon" verwechseln wird. Ein weiterer Teil wird "TOON" als englischen Wortbestandteil erkennen und dann auch das "K" englisch aus-sprechen, was beispielsweise durch die Aussprache der bekannten Plattenfirma "K-Tel" nahegelegt ist, so daß auch insoweit eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen ist. Damit verbleibt allenfalls noch ein sehr geringer Teil der angesprochenen Verbraucher, der "K" deutsch und "TOON" tatsächlich englisch ausspricht; insoweit ist jedoch nicht zwingend, daß diese den unterschiedlichen Laut "R" in der Wortmitte überhören werden, so daß diejenigen wenigen Verbrau-cher, die die gegenüberstehenden Marken gleichwohl klanglich verwechseln, markenrechtlich nicht mehr relevant sind. Der Senat sieht keinen Grund, einer der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG Kosten aufzuerlegen. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Mü/Ko
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