BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 458/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 19 271.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst so-wie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung "Passionsspiele Oberammergau 2000" für "Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Aktivi-täten, Verpflegung/Beherbergung von Gästen" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden. Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Mar-kenG und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemel-dete Wortmarke, deren Bedeutung sicher keiner Erläuterung bedürfe, besage im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nichts anderes, als daß diese im Zusammenhang mit des Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2000 ange-boten bzw. in Anspruch genommen werden könnten. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begrün-det hat. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. - 3 - Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 398 19 271.5 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der Sache erweist sie sich jedoch nicht als begründet, da der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegenstehen. Die angemeldete Marke setzt sich aus den beschreibenden deutschsprachigen Einzelwörtern "Passionsspiele", "Oberammergau", "2000" zusammen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was vertiefter Darlegung nicht bedarf, wird hiermit dargelegt, daß die angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2000 angeboten bzw in An-spruch genommen werden können. Wegen der ohne weiteres erkennbaren Sach-aussage werden die angesprochenen Verkehrskreise, die sich überwiegend aus kulturell Interessierten zusammensetzen dürften, in der angemeldeten Bezeich-nung nur einen Sachhinweis darauf sehen, daß Reisen mit Übernachtung und Verpflegung sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten im Jahre 2000 nach Oberammergau zu den Passionsspielen angeboten werden. Kulturelle Großver-anstaltungen sind typischerweise von einem vielfältigen Rahmenprogramm (zB sportliche Aktivitäten für Kinder; Golf-, Tennis- oder Fitnessangebote für Erwach-sene) ausgestattet. Da die angemeldete Marke für die angebotenen Dienstlei-stungen rein beschreibend ist (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"), fehlt ihr die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Da auch Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere Reisebüros oder andere Ausrichter von Veranstaltungen zählen dürften, in der Lage sein müssen, ungehindert durch Zeichenrechte darauf hinzuweisen, daß auch sie im Jahre 2000 - 4 - im Zusammenhang mit Besuchen der Oberammergauer Passionsspiele die in Re-de stehenden Dienstleistungen anbieten, besteht an der angemeldeten Bezeich-nung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG (vgl BGH BlPMZ 1999,365 "HOUSE OF BLUES"). Da die Anmelderin die Beschwerde, wie auch schon die Erinnerung trotz Ankün-digung eines Schriftsatzes nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält. Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Forst Dr. Fuchs-Wissemann Klante br/Na
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