BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 459/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 19 272.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst so-wie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung "Passionsspiele Oberammergau 2010" für "Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Aktivitä-ten, Verpflegung/Beherbergung von Gästen" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden. Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Mar-kenG und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemel-dete Wortmarke erschöpfe sich in einem Hinweis auf den inhaltlichen Gegenstand der Dienstleistungen " "Veranstaltung von Reisen" und "kulturellen Aktivitäten", nämlich der Darstellung der Leidensgeschichte Christi an einem bestimmten Ort im Jahr 2010 bzw der Organisation von Kulturreisen mit dem Ziel, diese Auffüh-rung zu besuchen. Insoweit sei das Zeichen auch als freihaltungsbedürftige Anga-be nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Bezogen auf die weiteren Dienstleistungen diene der Ausdruck "Passionsspiele Oberam-mergau 2010" der Bestimmung des Anlasses bzw der Zeit der Leistungserbrin-gung. Kulturelle Großveranstaltungen seien typischerweise von einem vielfältigen Rahmenprogramm (zB sportliche Aktivitäten für Kinder) begleitet. - 3 - Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begrün-det hat. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 398 19 272.3 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der Sache erweist sie sich jedoch nicht als begründet, da der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegenstehen. Die angemeldete Marke setzt sich aus den beschreibenden deutschsprachigen Einzelwörtern "Passionsspiele", "Oberammergau", "2010" zusammen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was vertiefter Darlegung nicht bedarf, wird hiermit im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen dargelegt, daß Reisen mit Übernachtungsmöglichkeiten und Verpflegung sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten zu den Passionsspielen in Oberammergau im Jah-re 2010 angeboten bzw in Anspruch genommen werden können. Bezogen auf die Dienstleistung "Veranstaltung von Reisen" werden somit Ziel, nämlich der Besuch der "Passionsfestspiele", Ort, nämlich "Oberammergau" und Zeit, Besuch im Jahr "2010" angegeben. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind kul-turelle Großveranstaltungen typischerweise von einem vielfältigen Rahmenpro-gramm (zB sportliche Aktivitäten für Kinder, Golf-, Tennis- oder Fitnessangeboten für Erwachsene) ausgestattet. Wegen der in dem Markenwort liegenden ohne wei-teres erkennbaren Sachaussage ist die angemeldete Wortmarke im Hinblick auf die angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 - 4 - "YES"); so daß der Marke die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Da auch Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere Reisebüros oder andere Ausrichter von Veranstaltungen zählen dürften, in der Lage sein müssen, ungehindert durch Zeichenrechte darauf hinzuweisen, daß auch sie im Jahre 2010 Besuche der Oberammergauer Passionsspiele mit Übernachtung und Verpflegung sowie sportlichem und ggf. kulturellem Angebot anbieten, besteht an der ange-meldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 Mar-kengesetz (vgl BGH BlPMZ 1999, 366 "HOUSE OF BLUES"). Da die Anmelderin die Beschwerde, wie auch schon die Erinnerung trotz Ankündi-gung eines Schriftsatzes nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält. Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Forst Dr. Fuchs-Wissemann Klante br/Na
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