BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 469/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 34 346.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 17. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Domfestspiele für die Dienstleistungen "Werbung für Dritte; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Akti-vitäten, insbes Veranstaltung von Theater und Konzertaufführun-gen; Verpflegung; Bewirtung und Beherbergung von Gästen". Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begrün-dung hat sie ausgeführt, daß der angesprochene Verkehr in der Kennzeichnung "Domfestspiele" nur eine einfache Beschaffenheits- bzw Bestimmungsangabe se-hen wird, nämlich eine periodisch wiederkehrende Serie festlicher Veranstaltun-gen, die in oder an einem Dom stattfinden. Für derartige Feste werde üblicher-weise geworben; sie würden mit kulturellen oder sportlichen Darbietungen ein-hergehen, wobei die Gäste verpflegt, bewirtet und auch beherbergt werden, etwa im Rahmen üblicher touristischer Paketangebote, die Eintrittskarten für Veran-staltungen und Unterkunft und Verpflegung einschließen würden. Die beteiligten Verkehrskreise würden einer solchen Kennzeichnung daher nicht den Charakter einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung beimessen. Im übrigen bestehe auch ein Freihaltebedürfnis zugunsten von Mitbewerbern, die die angemeldeten Dienstleistungen etwa anläßlich von Domfestspielen in anderen Städten benötigen würden. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß der von der Markenstelle herangezogene Sinngehalt vom angesprochenen Verkehr nicht regelmäßig erkannt werde. Im übrigen komme man auf diese Deu-tung nur durch eine nicht zulässige analysierende Betrachtungsweise, die ohnehin nicht zwingend sei. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten Dienstleistungen, da dieses keinen unmittelbar beschreibenden Hinweis enthalte. Ohnehin spiele die Erbringung der bean-spruchten Dienstleistungen in Verbindung mit Domfestspielen quantitativ nur eine völlig untergeordnete Rolle. Im übrigen könne der glatt beschreibende Gebrauch des Begriffs "Domfestspiele" ohnehin auch bei Eintragung der begehrten Marke nicht untersagt werden. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Marke ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 entgegen, da das angemeldete Zeichenwort ausschließlich aus Angaben be-steht, die im Verkehr zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können. Dem Verkehr sind eine Vielzahl von Festspielen bekannt, die entweder regelmä-ßig an einem bestimmten Ort stattfinden (zB "Bayreuther Festspiele"), sich einer bestimmten historischen Figur widmen (zB "Karl May-Festspiele") oder ein be-sonderes Bauwerk, das meist im Mittelpunkt der Festspiele steht, als Motto tragen. Zu letzterem gehören die Vielzahl der "Burg-Festspiele" und "Schloß-Festspiele". In diesen Zusammenhang gehören auch die "Domfestspiele", die für sich allein lediglich die Aussage treffen, daß es sich um Festspiele handelt, in deren Mittelpunkt ein Dom steht, so daß es auch anderen Anbietern freistehen muß, diese Bezeichnung für eigene sportliche und kulturelle Unterhaltungsveranstal-tungen zu benützen. Dasselbe gilt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wer-bung. Auch hier muß es den Wettbewerbern in anderen Domstädten möglich - 4 - bleiben, ihr Angebot an Werbedienstleistungen anläßlich von Domfestspielen auf diese Weise zu kennzeichnen. Nichts anderes gilt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Verpflegung, Bewirtung und Beherbergung von Gästen. Auch insoweit muß es Wettbewerbern freistehen, für entsprechende Dienstleistungsangebote anläßlich von Domfestspielen ihre Leistungen mit eben diesem Begriff zu kenn-zeichnen. Dem kann die Anmelderin auch nicht entgegenhalten, daß die rein beschreibende Verwendung des Wortes "Domfestspiele" den Mitbewerbern nach § 23 Nr 2 Mar-kengesetz unbenommen bleibe. Diese Argumentation verkennt den unterschiedli-chen Regelungsgehalt des Eintragungsverbots des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markenge-setz einerseits und der Schutzschranken des § 23 Nr 2 Markengesetz anderer-seits. Der Schutzzweck des Eintragungsverbots nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Marken-gesetz liegt darin, bereits im Registrierverfahren die Entstehung von Fehlmono-polisierungen zu verhindern, während § 23 Nr 2 Markengesetz als Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes (in Verbindung mit § 14 f MarkenG) lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber gegenüber mögli-cherweise zu Unrecht eingetragenen Marken enthält. Die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz werden demnach durch § 23 Nr 2 Markengesetz inhaltlich nicht eingeschränkt oder gar gegenstandslos. Da somit der Eintragung bereits ein bestehendes Freihaltebedürfnis entgegen-steht, kommt es nicht mehr darauf an, ob das beanspruchte Markenwort auch jeg-liche Unterscheidungskraft entbehrt. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk br/prö
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