BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 48/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 37 387.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. Dezember 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bild-/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für on- und offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Geräte zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-gabe von Ton und Bild; Hardware, insbesondere Datenverarbei-tungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme; Druckerzeugnisse; insbesondere Zeitschriften, Zeitungen und Bücher; Organisation und Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Zusammenstellung von Daten und Datenbanken; Werbematerial; - 3 - Mediendienstleistungen, nämlich Ausstrahlung von Rundfunk- und (Kabel)Fernsehprogrammen, Sammlung und Übermittlung von Nachrichten; Mediendienstleistungen, nämlich Rundfunk- und Fernsehunter-haltung sowie Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagser-zeugnissen in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes; Betrieb einer elektronischen Datenbank, soweit in Klasse 42 ent-halten, insbesondere im Online-Betrieb; Vermietung der Zugriffs-zeit zu Datenbanken; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutz-rechten; Material- und Warenprüfung; Qualitätsprüfung ist die Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines beste-henden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. "Deutschland heute" sei le-diglich als Sachhinweis auf die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen zu werten, wobei "Deutschland" die Herkunft darstelle und "heute" auf die Gegenwart hinweise. - 4 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht nur um die Kombina-tion der Wörter "Deutschland" und "heute" handele, sondern die Marke auch noch den Domainnamen "WWW.DEUTSCHLAND.HEUTE.DE" in einer bestimmten graphischen Ausgestaltung beinhalte. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen. 1. Der angemeldeten Marke fehlt in ihrer Gesamtheit nicht jegliche Unterschei-dungskraft. Sie besteht aus den Wortbestandteilen "Deutschland heute" und "WWW.DEUTSCHLAND.HEUTE.DE" in einer graphischen Ausgestaltung derart, dass "Deutschland heute" in weißer Schrift auf schwarzem Hintergrund mit wei-ßem Rahmen auf einem asymmetrisch längsgeteilten Hintergrundrahmen liegt. Ein dreidimensionaler Eindruck ergibt sich dabei dadurch, dass die Längsteilung des Hintergrundrahmens im Bereich des Vordergrundrahmens unterbrochen ist. Die Internetdomain befindet sich außerhalb der Umrahmungen mittig unten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wort-/Bildmarke ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Gesamtmarke bereits dann insgesamt schutzfä-hig ist, wenn der Bild- oder Wortbestandteil für sich allein genommen unterschei-dungskräftig ist. Der Wortbestandteil "Deutschland heute" ist für sich genommen nicht unterschei-dungskräftig. - 5 - Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-ren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Auch wenn dabei von einem großzü-gigen Maßstab auszugehen ist, dh; jede auch noch so geringe Unterscheidungs-kraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden, fehlt die Unterschei-dungskraft ua dann, wenn es sich um eine gebräuchliche Wortfolge der deutschen Sprache handelt, die stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH BlPMZ 2001; 398, 399 - LOOK). Dies ist bei "Deutschland heute" der Fall. Die Wortfolge "Deutschland heute" weist lediglich auf die Aktualität der jeweiligen Waren und Dienstleistungen hin und erlaubt keine Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter. Dem entsprechend ergibt sich bei einer Eingabe des Begriffs "Deutschland heute" in eine übliche Internet-Suchmaschine (hier: … am 15. Oktober 2001) eine Vielzahl von Treffern (ca. 6.500). Bei einer stichprobenartigen Auswertung haben den Begriff bei den Treffern 61-80 neunzehn verschiedene Anbieter verwendet, um damit auf dem Ist-Zustand auf verschiedenen Gebieten in der Bundesrepublik Deutschland hinzuweisen. Entsprechendes kann jedoch nicht für die enthaltene Internetdomain angenom-men werden. Dem Verbraucher ist bekannt, dass Internetadressen regelmäßig auch dazu dienen, einen Hinweis auf die Herkunft (einer Information oder eines Angebots) von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben (vgl OLG Hamburg MarkenR 2001, 213, 215 - 1 001 buecher.de). Auch dem Bildbestandteil der Marke kann nicht jegliche Unterscheidungskraft ab-gesprochen werden. Unbeschadet einer eventuell fehlenden Unterscheidungskraft von Wortelementen kann einer Wort-/Bildmarke als Gesamtheit Unterschei-dungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits cha-rakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis - 6 - sieht. Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzie-rungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine Unterscheidungskraft nicht zu begründen. Derar-tige Feststellungen konnte der Senat jedoch nicht treffen. Die Verwendung einer Einrahmung, die derart auf einen weiteren Rahmen als Hintergrund aufgesetzt ist, dass durch das Unterbrechen einer Hintergrundlinie eine Art dreidimensionalen Effekts erzeugt wird, ist nicht so gängig, dass die Annahme erlaubt wäre, dass dieses Charakteristikum die Fähigkeit, auf einen bestimmten Anbieter hinzuwei-sen, verloren hätte. 2. Die Marke in ihrer Gesamtheit besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Be-zeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dem Bildanteil der Marke kann keinerlei beschreibender Inhalt entnommen wer-den, so dass sich die Annahme eines Freihaltebedürfnisses verbietet. Winkler Klante Sekretaruk br/prö Abb. 1
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