BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 48/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 36 283.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 27. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zu-rückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke yourprice wurde für die Dienstleistungen Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Bei den beanspruchten Dienstleistungen sei zu beachten, dass Auktionen die Ei-genart aufwiesen, dass der Preis der jeweiligen Ware nicht beidseitig ausgehan-delt wird, sondern durch denjenigen Teilnehmer der Auktion bestimmt wird, der zuletzt das höchste Gebot ausspricht. "Dein Preis" bzw. "Ihr Preis" beschreibe schlagwortartig und plakativ diese besondere Form des entgeltlichen Erwerbs. Ein Herkunftshinweis könne der Marke nicht entnommen werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, dass die beanspruchte Marke "yourprice" allenfalls vage Assoziationen der Durchführung von Auktionen aufweise. Deshalb liege ohne weiteres die erfor-derliche Unterscheidungskraft vor. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr aus Unterscheidsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beur-teilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekann-ten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die im Beschwerdeverfahren noch gegenständlichen Dienstleistungen der Durch-führung von Versteigerungen und Auktionen im Internet richten sich auch an die allgemeinen Verkehrskreise ohne besondere Einschränkung. Dienstleistungen dieser Art werden von Verbrauchern aus allen Schichten, Gruppen und Bereichen in Anspruch genommen. Selbst wenn man unterstellt, dass diese "yourprice" mit "Dein Preis" oder "Ihr Preis" übersetzen können, so fehlen jedoch jegliche An-haltspunkte für die Annahme, dass in dieser Wortfolge ein eindeutig beschreiben-der Begriffsinhalt für die Durchführung von Versteigerungen und Auktionen liegt. Man spricht insbesondere nicht davon, dass die Aktion des Bieters bei der Ver-- 4 - steigerung sozusagen als "sein Preis" gelten soll. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird hiermit vielmehr Gebot verwendet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Dienstleistungen und nicht als Un-terscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei der Eingabe des Mar-kenbegriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (z.B. google/19.11.2003) gab es nur einen einzigen Treffer. Dort ist "YOURPRICE" als Marke aufgeführt, die bei der Firma B… AG erworben werden kann (vgl. www.b…com). Auch bei Eingabe in getrennter Schreibweise der Einschränkung der Suche auf Seiten in deutscher Sprache findet sich im wesentlichen kennzeichenmäßige Verwendungen von "YOUR PRICE" wie "SAYYOURPRICE Großhandel" (www.payyourprice.de/19.11.2003) oder "PAYYOURPRICE Händlereinkauf" (www.payyourprice.de/19.11.2003) oder "selectyourprice.net" (www.selectyour-price.net/19.11.2003). Daneben gibt es noch sog. "name-your-price-lösungen" etwa für Reiseagenturen oder für Benzin (www.ecin.de/19.11.2003). Diese doch im wesentlichen kennzeichenmäßige Verwendung von "YOUR PRICE" trägt keinesfalls die Feststellung, dass die beanspruchte Marke stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht als Unterschei-dungsmittel der betrieblichen Herkunft verstanden wird. 2) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Eine Merkmalsangabe für die Durchführung von Auktionen kann auch nicht festgestellt werden, wenn an "yourprice" als Beschreibung eines Systems versteht, das dadurch gekennzeich-net ist, dass eine Anfrage mit Nennung des Wunschproduktes zu einem Wunsch-preis darunter verstanden wird (z.B. www.qweasy.de/19.11.2003). Ob die Marke für die Durchführung von Verträgen auf dieser Grundlage bereits merkmalsbe-zeichnend ist, kann dahinstehen. Im Bereich der Versteigerungen und Auktionen - 5 - kann eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung weder gegenwärtig auch zukünftig festgestellt werden. Winkler Viereck Sekretaruk Hu
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