BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 48/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 18 888 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Februar 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und Rich-ter Kruppa beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. März 2001 und vom 5. November 2002 aufgehoben. Der Widerspruch aus der Marke 397 39 855 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen Datenträger jeglicher Art, insbesondere Magnetaufzeichnungsträ-ger, CD-ROMS, optische Datenträger, Disketten; Druckereier-zeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher; Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und anderen Druck-schriften sowie elektronischen Speichermedien, einschließlich Da-tenträgern am 2. April 1998 angemeldeten Wortmarke 398 18 888 Picture Pool - 3 - ist aus der am 20. August 1997 angemeldeten deutschen Wortmarke 397 39 855 Videopool Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für Bespielte Audio- und Videoaufzeichnungsträger, Datenträger mit und ohne Daten, Softwareprogramme jeder Art, Videogeräte, Vi-deokassetten; Aufzeichnungsträger jeder Art, Musiksoftware, Mu-siksoftware auch in Form von Handbüchern und Notenblättern, so-weit in Klasse 9 und 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, soweit in Klasse 16 enthalten. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 30. März 2001 dem Widerspruch stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des beschreibenden Anklangs sei von einer geringeren Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Zwischen den wechselseitigen Waren und Dienstleistungen bestehe teilweise Identität, im übrigen zumindest Ähnlichkeit. Ei-ne Verwechslungsgefahr könne trotz des erheblichen Unterschieds im Klang und im Schriftbild wegen der begrifflichen Übereinstimmung nicht ausgeschlossen wer-den, da "Picture" und "Video" jeweils der englische Ausdruck für "Film" sei. Die Markeninhaberin hat Erinnerung eingelegt und das Waren- und Dienstlei-stungsverzeichnis wie folgt beschränkt: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher; Her-ausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen und ande-ren Druckschriften in Form von Druckwerken, maschinenlesbaren Datenträgern und in elektronischer und digitalisierter Art sowie elektronische Speichermedien. - 4 - Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinne-rung durch Beschluss vom 5. November 2002 zurückgewiesen. Zwischen den Marken bestehe eine Verwechslungsgefahr. Diese könnten sich auf identischen Warengebieten begegnen. Es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die Marken hielten keinen ausreichen-den Abstand ein. Begrifflich bestehe die Gefahr von Verwechslungen, da "Picture" auch "Film, Streifen, Kino" bedeuten könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie stellt (sinngemäß) den Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, da der deutsche Durch-schnittsverbraucher "Picture" nicht mit "Film", sondern mit "Bild" oder "Photo" übersetze. Picture sei ein stehendes Bild. Demgegenüber würden mit "Video" be-wegte Bilder eines aufgenommenen Filmes bezeichnet. Eine Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit, oder gar –identität liege nicht vor, weil die Ausrichtung der Waren und Dienstleistungen vollkommen verschieden sei und sich die Abneh-merkreise der beiden Marken nicht überschnitten. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Vergleichsmarken seien klanglich und bildlich ähnlich, da sie jeweils von den identischen Bestandteilen "Pool" geprägt würden, währenddem der Verkehr die Bestandteile "Video" und "Picture" als beschreibend ansähe. Zu Recht habe die Markenstelle auch eine begriffliche Ähnlichkeit bejaht, da als "Picture" nicht nur unbewegte, sondern auch bewegte Bilder, mithin Filme, bezeichnet wurden. Die - 5 - begriffliche Ähnlichkeit ergebe sich auch daraus, dass der Verkehr in beiden Be-zeichnungen visuelle Inhalte erkenne. Zwischen den wechselseitigen Waren und Dienstleistungen bestehe teilweise Identität und ansonsten Ähnlichkeit. Neben der unmittelbaren Verwechslungsgefahr sei auch eine mittelbare Verwechslungsge-fahr gegeben, da sie - die Widersprechende - Inhaberin verschiedener Marken mit dem Bestandteil "Pool" sei, wie z. B. "Live Act Pool, Soundpool, MAGIX Artist Pool, MAGIX DJ Pool, MAGIX Videopool". Die Markeninhaberin ist in einem weiteren Schriftsatz der Auffassung der Wider-sprechenden entgegengetreten, der Bestandteil "Pool" präge die beiden Marken. Dieser Bestandteil weise lediglich eine beschreibende Bedeutung auf und sei nicht allein kollisionsbegründend. Eine klangliche, schriftbildliche und begriffliche Ver-wechslungsgefahr sei bei der geboten Gesamtbetrachtung der beiden Marken nicht gegeben. Eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit liege nicht vor, weil die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen vollkommen verschiedene Ausrichtungen und damit auch unterschiedliche Abnehmerkreise hätten. Auch ei-ne mittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor, da die von der Widersprechen-den zitierten Marken nahezu alle den prägenden Firmennamen "MAGIX" aufwie-sen. Die Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Pool" werde durch eine Vielzahl von Drittmarken auf den hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereichen geschwächt. Der Bestandteil sei verbraucht und daher auch nicht geeignet, als Stammbestandteil einer Markenserie zu dienen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Marke ist nicht zu lö-schen, da keine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke besteht. - 6 - Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen der Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlich-keit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedank-lich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 – IMS). 1. Es stehen sich teilweise identische Waren gegenüber, da sich die Druckereier-zeugnisse der jüngeren Marke auch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke wiederfinden. Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke "Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen und anderen Druckschriften in Form von Druckwerken, maschinenlesbaren Datenträgern und in elektronischer und digitali-sierter Art sowie elektronische Speichermedien" sind mit den Widerspruchswa-ren "Datenträger mit und ohne Daten; Aufzeichnungsträger jeder Art; Druckereier-zeugnisse" wegen ihrer funktionellen Wechselbeziehung zumindest entfernt ähn-lich (s Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 113). 2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Videopool ist wegen ihres be-schreibenden Charakters und wegen zahlreicher Drittmarken mit dem Bestand-teil "Pool" auf den hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektoren in den Klassen 9, 16 und 41 geschwächt. - 7 - 3. Schriftbildlich sind die Vergleichsmarken ausreichend verschieden. Die jüngere Marke besteht aus zwei Wörtern, die Widerspruchsmarke dagegen nur aus einem Wort. Die Widerspruchsmarke setzt sich aus vier Silben zusammen, während die angegriffene Marke nur aus drei Silben besteht. Die jüngere Marke ist um zwei Buchstaben länger als die Widerspruchsmarke. Schließlich unterscheidet sich das Schriftbild der Bestandteile "Picture" und "Video" deutlich voneinander. Auch in klanglicher Hinsicht halten die Vergleichsmarken einen ausreichenden Ab-stand ein. Die am Zeichenbeginn stehenden Bestandteile "Picture" und "Video" haben ein völlig unterschiedliches Klangbild. Insbesondere die beiden letzten Vo-kale in der Widerspruchsmarke "eo" finden in der jüngeren Marke keine Entspre-chung, da der am Wortende von "Picture" stehende Vokal "e" im Englischen nicht mitgesprochen wird. Entgegen der Auffassung der Markenstelle besteht auch keine begriffliche Ver-wechslungsgefahr. Unmittelbare begriffliche Verwechslungen sind dann zu be-fürchten, wenn sich Wörter gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen. Entfernte Begriffsähnlichkeiten oder –anklänge reichen dagegen nicht aus. Die Anforderun-gen an eine begriffliche Ähnlichkeit werden verstärkt, wenn fremdsprachige Begrif-fe zu vergleichen sind, da Verwechslungen hier erst nach einem Übersetzungsvor-gang möglich sind. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr kommt in der Regel nur bei den angesprochenen Verkehrskreisen geläufigen Ausdrücken gängiger Fremdsprachen in Betracht, wobei nicht auf das Sprachverständnis gebildeter Kreise abgestellt werden darf (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 217). Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht zwischen den sich gegenüberstehen-den Begriffen Picture Pool und Videopool keine begriffliche Ähnlichkeit. Die ange-sprochenen allgemeinen deutschen Verkehrskreise werden die Vergleichsmarken nicht für gleichbedeutend halten. Unter einem "Video" verstehen die breiten inlän-dischen Verkehrskreise etwas anderes als unter einem "Picture". Das einge-- 8 - deutschte Wort "Video" wird der Verbraucher in der Regel überhaupt nicht über-setzen, das Wort "Picture" werden die angesprochenen inländischen Verkehrskrei-se zunächst als englische Übersetzung des deutschen Wortes "Bild" ansehen. Dass sowohl "Video" als auch "Picture" jeweils zusätzlich die Bedeutung "Film" ha-ben, wird der Mehrheit der angesprochenen allgemeinen deutschen Verkehrskrei-se nicht bekannt sein. Es besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens beider Marken, insbesondere wird die jüngere Marke nicht für ein Serienzeichen der Wi-dersprechenden gehalten. Dies würde voraussetzen, dass die Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, der eigenständig hervortritt und eine Serienstruktur aufweist. Dagegen spricht bereits, dass bei dem jüngeren Zeichen "Pool" als selb-ständiges zweites großgeschriebenes Wort neben dem eigenständigen Wort "Pic-ture", in der Widerspruchsmarke dagegen in einem Wort mit dem Eingangsbe-standteil "Video" klein und zusammengeschrieben wird. "POOL" bzw. "pool" treten auch nicht eigenständig in Erscheinung, da sie jeweils Bestandteil eines Gesamt-begriffs sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bestandteil "Pool" im hier vorliegenden Produktbereich gerade auf die Widersprechende hinweist. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Kennzeichnungskraft von Pool durch zahlreiche Drittmarken geschwächt ist. Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst. Viereck Müllner Kruppa br/Pü
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