BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 508/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 398 12 493 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts am 26. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 1999 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 398 12 493 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 059 942 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 31. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 398 12 493 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 059 942 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-- 3 - grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 I MarkenG wird abgesehen. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Hu
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