BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 51/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 76 276 (hier: Kostenantrag der Markeninhaber) hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mit-wirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa am 4. Mai 2005 beschlossen: Der Kostenantrag der Markeninhaber wird zurückgewiesen. G r ü n d e Der Kostenantrag der Markeninhaber ist, soweit er die Kosten des Beschwerde-verfahrens betrifft, auch nach Rücknahme des Widerspruchs zulässig (§ 71 Abs. 4 MarkenG), jedoch in der Sache nicht begründet. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billig-keit entspricht. Das Gesetz geht somit (was auch durch § 71 Abs. 1 Satz 2 und - für patentamtliche Verfahren - § 63 Abs. 1 MarkenG deutlich wird) im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vgl. zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 - Lewapur). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der Wider-- 3 - sprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind für den Senat nicht ersicht-lich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht zu verteidigen. Zwar mag der Wi-derspruch angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage kaum erfolgverspre-chend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmissbräuchlich erhoben kann er aber nicht angesehen werden. Auch dass die Widersprechende sich durch Rücknahme des Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich-sam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzli-chen Regelung (§ 71 Abs. 4 MarkenG) im vorliegenden Verfahren keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Insoweit unterscheiden sich die Regelungen des MarkenG grundlegend von denen der ZPO. Viereck Dr. Albrecht Kruppa Pü
Full & Egal Universal Law Academy