BPatG 152 10.99 Bundespatentgericht 32 W (pat) 52/03 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 83 393.5 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die als Wortmarke für die Dienstleistung sportliche Aktivität am 13. Dezember 1999 angemeldete Buchstabenfolge ATK hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts in ei-nem ersten Beschluss vom 23. November 2001 mit der Begründung zurückgewie-sen, einer Eintragung stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. ATK stehe als Abkürzung für das Selbstverteidigungssystem „Anti-Ter-rorkampf“ und werde bereits vielfach verwendet. Ein Eintragungsanspruch be-stehe selbst dann nicht, wenn der Anmelder – wie er behaupte – diese Abkürzung selbst erstmals verwendet habe. Wenn sich ein möglicherweise ursprünglich schutzfähiger Ausdruck im Laufe der Zeit zur beschreibenden Angabe entwickelt habe, sei markenrechtlich unerheblich, auf wen er zurückgehe. Im übrigen hätten die Ermittlungen im Internet ergeben, daß offenbar nicht der Anmelder selbst die-- 3 - sen Begriff geschaffen habe, sondern ein W… und zwar bereits im Jahr 1963. Aus der Eintragung anderer, vermeintlich vergleichbarer Marken, er-gebe sich kein Anspruch auf Registrierung. Die Erinnerung des Anmelders hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 8. November 2002 zurückgewiesen. Der Begriff ATK werde nicht nur vom Anmelder selbst verwendet, sondern sei in den einschlägigen Verkehrskreisen die allgemein gebräuchliche Kurzform für „Anti-Terrorkampf“, eine spezielle Art der Selbstverteidigung bzw. ein Kampfsport, der von verschiedenen Sportschulen angeboten werde. Inländische Mitbewerber, die entsprechende Dienstleistungen erbringen würden, benötigen diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots. Beiden Beschlüssen der Markenstelle waren jeweils mehrere Seiten Internet-Aus-drucke zum Beleg einer beschreibenden Verwendung der Bezeichnung ATK bei-gefügt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die zunächst mit „Terror-Kampf“, seit 1973 als „Anti-Terrorkampf“ (abgekürzt „ATK“) bezeichnete Disziplin der Selbstverteidigung sei vom Vater des Anmelders, W…, in Abgrenzung zu anderen Selbstverteidigungsarten entwickelt, gelehrt und verbreitet worden. Die Entwicklung und die Regeln dieser Disziplin habe W… in zwei – als Anlagen eingereichten – Druckschriften nieder- gelegt. Inzwischen sei ATK ebenso etabliert wie Jiu-Jitsu, Judo, Karate, Teakwon-Do, Ajukate, Gelände-Nahkampf und Yoga mit Atemechnik, W… habe im Jahre 1970 die heute noch bestehende und aktive, von der Mutter des Anmel-ders geleitete Lehranstalt „B…“ mit Sitz in W… (in Nachfolge eines früheren Verbands „A…- …„) gegründet. Soweit andere Vereine oder Personen außer- halb von W… die Bezeichnung ATK verwendeten, handele es sich - 4 - durchweg um zahlende Mitglieder des Verbands B…. W… habe gemäß einer – als Anlage vorgelegten – Erklärung aus dem Jahr 1993 sämtliche Rechte aus der Entwicklung des Anti-Terrorkampfs sowie ausder Wortschöpfung ATK an den Anmelder übertragen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Registrierung der ange-meldeten Bezeichnung ATK steht das Schutzhinernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Marken von einer Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Be-zeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten Dienstleistungen dienen können. Eine derartige, die betreffenden Dienstleistungen unmittelbar beschreibende An-gabe stellt ATK dar. Die Buchstabenfolge steht als Abkürzung für das seit den 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts bekannte, nach Angaben des Anmelders seit 1973 als Anti-Terrorkampf bezeichnete Selbstverteidigungssystem. Die Ge-bräuchlichkeit dieser Abkürzung hat die Markenstelle anhand zahlreicher Internet-Seiten belegt; sie wird vom Anmelder selbst bestätigt. Wer diese Bezeichnung ursprünglich geschaffen hat, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. BPatGE 33, 12 – IRONMAN TRIATHLON). Sie hat sich, auch in der abgekürzten Form ATK, zu einem generischen Begriff entwickelt, was der Anmelder letztlich selbst einräumt, wenn er ATK in eine Reihe mit Gattungsbegriffen wie Jiu-Jitsu, Judo, Karate, Teakwon-Do, Ajukate, Gelände-Nahkampf und Yoga stellt. ATK wird von unter-schiedlichen Anbietern derartiger Sport-Dienstleistungen, wie ebenfalls ausrei-chend belegt ist, tatsächlich verwendet. Ob diese sämtlich dem Verband B… in W… angehören, ist dem mit den Dienstleistungen angesprochenen - 5 - Publikum im allgemeinen nicht bekannt. Im übrigen erstrebt der Anmelder nicht etwa Schutz für einen Kollektivmarke (§§ 97 bis 106 MarkenG), deren Benutzung unterschiedlichen Verwendern nach Maßgabe einer Markensatzung überlassen werden kann, sondern für eine Individualmarke, für welche die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG uneingeschränkt gelten. Winkler Kruppa Viereck Hu
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