BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 56/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 395 37 566 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Rich-terin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Gegen die Wortmarke 395 37 566 TOM DROPS die eingetragen worden ist unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 1 057 073 drops, die eingetragen ist für gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Bezeichnung "TOM DROPS" wirke wie ein Name, bestehend aus dem Vornamen "TOM" und dem Nachnamen "Drops". Da "TOM" ein gängiger Vor-name sei, werde dieser weggelassen und das Markenwort lediglich auf den Nach-namen "DROPS" verkürzt. Die Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Marke 395 37 566 für die Waren der Klasse 25 im Markenregister zu löschen. Die Markeninhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-den Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine Wechsel-wirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähn-lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem). Auch wenn für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr davon auszugehen ist, daß die sich gegenüber stehenden Waren zum Teil identisch sind, so daß hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1995, 216 "Oxygenol II"), sind die Vergleichsmarken doch deutlich verschieden. Wie die Mar-kenstelle in beiden Beschlüssen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hin-gewiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, dürfen nicht die identischen Bestandteile "drops" einander gegenübergestellt werden, vielmehr sind die Marken in ihrer Ge-samtheit zu sehen. "TOM DROPS" und "drops" sind in klanglicher und schriftbildli-cher Hinsicht so deutlich verschieden, daß insoweit keinerlei Verwechslungsgefahr besteht. Eine Verkürzung der jüngeren Marke auf den Bestandteil "DROPS" kommt nicht in Betracht. "TOM DROPS" wirkt wegen des Bestandteils "TOM" wie ein Name, bestehend aus Vor- und Familiennamen. Gerade weil "DROPS" kein geläufiger, typischer Familienname ist, werden sich die angesprochenen Ver- 4 - kehrskreise an "TOM DROPS" in seiner Gesamtheit orientieren (vgl auch BGH GRUR 2000, 233, 234 "RAUSCH/ELFI RAUCH"), zumal diese Gesamtbezeich-nung relativ kurz und gut auszusprechen ist, was der im Verkehr normalerweise bestehenden Verkürzungstendenz entgegenwirkt (vgl BGH GRUR 1990, 376, 370 "alpi/Alba Moda"). Letztlich besteht auch keine Gefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Hs MarkenG, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und fälschlicherweise dem einen oder anderen Unternehmen zugeordnet werden. Für die hierunter fal-lende mittelbare Verwechslungsgefahr sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie ersichtlich. So hat die Widersprechende nicht vorgetragen, dass sie ähn-lich gebildete Serienzeichen verwenden würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass "drops" geeignet wäre, als Stammbestandteil einer Zeichenserie mit Hinweischa-rakter gerade auf die Widersprechende zu wirken. Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk
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