BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 56/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 36 288.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke web4u hat das Deutsche Patent- und Markenamt teilweise wegen mangelnder Unter-scheidungskraft zurückgewiesen und zwar hinsichtlich der Dienstleistungen Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Inter-net; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebska-näle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaf-fung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstlei-stungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb - 3 - einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; vorge-nannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbeson-dere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-optimie-rung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewin-nung; Finanzdienstleistungen; Wertpapierhandel; Bereitstel-len von Informationen zum Wertpapierhandel; Immobilienver-mittlung; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Ver-zeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Inter-net, verfügbaren Informationen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstel-lung von Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche vorge-nannten Dienstleistungen der Klasse 41, auch über Internet; Erstellung von Computer-Software; Such- und Vermittlungs-dienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermitt-lung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften. Zur Begründung heißt es, dass sich die Marke – je nach beanspruchter Dienst-leistung – jeweils lediglich in einer Sachangabe erschöpfe. Auch wenn es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung handle, sei sie grammati-kalisch korrekt gebildet. Deshalb fassten die angesprochenen Verbraucherkreise sie nur als Sachangabe auf, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft. Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Marke um eine Wortneuschöpfung handle, die in ungewöhn-licher Art und Weise einzelne, möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kom-biniere. "web4u" sei kein deutsches Wort und selbst die Übersetzung ergebe keine - 4 - unmittelbar beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Dienst-leistungen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft, noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh-nende (konkrete) Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-griffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das der Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Vom Ausreichen schon einer geringen Unterscheidungskraft ist auch bei der Beur-teilung einer Wortfolge auszugehen. Diese liegt hier vor, wenn man "web4u" als andere Schreibweise von "web for you" ansieht. Der Verkehr wird bei Werbeslo-gans zwar häufig eine Aussage annehmen, die nicht in erster Linie der Identifizie-rung der Herkunft des Produkts dient. Dies rechtfertigt es aber nicht, unterschied-liche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber - 5 - anderen Wortmarken zu stellen (BGH BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier; 2000, 163 – Partner with the Best). Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "web", der Zahl "4" und dem Buchstaben "u". "web" ist eine gebräuchliche Abkürzung von "world wide web" und bezeichnet die Technologie, die es dem Einzelnen ermöglicht, das Inter-net zu nutzen (vgl. Geer, Pocket Internet, Profile Books Ltd., 2001, S. 197, 204). "4u" wird wegen seiner Homonymität mit "for you" dafür als alternative Schreib-weise verwendet. Nicht feststellbar ist jedoch, dass diese Bedeutung – ohne ana-lysierende Zwischenschritte – innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländi-schen Verkehrs allgemein bekannt ist. Die Dienstleistungen richten sich unter anderem an die allgemeinen Verkehrskreise, wenn auch mit der Einschränkung, dass diese dem Medium Internet aufgeschlossen gegenüberstehen; dies sind aber in zunehmenden Maße nicht mehr nur "Freaks", die mit allen Sprachtrends aus dem englisch-amerikanischen Bereich vertraut sind. Es ist deshalb nicht auszu-schließen, dass nicht unbeträchtliche Teile der inländischen Verbraucher (vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 – quattro) die Marke schon ihrer Bildung nach als phanta-sievoll und damit herkunftshinweisend ansehen. Im übrigen handelt es sich selbst bei dem Verständnis als "web for you = Netz bzw. Internet für Dich" nicht um eine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch strittigen Dienstleistungen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Bei der Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets ergaben sich im wesentlichen Treffer, die den Markenbegriff kennzeichnend verwenden. Es bleibt offen, was ein "web für Dich" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen sein soll. "web4u" ist auch sonst keine gebräuchliche Bezeichnung. Selbst bei der ausge-schriebenen Form "for you" handelt es sich nicht um eine so gebräuchliche Wort-folge, dass sie der Verbraucher allein und stets nur als solche aufnimmt (vgl. BGH - 6 - aaO – FOR YOU). Dies muss erst recht für "4u", die lautliche Umschreibung, gel-ten. Versteht der Verbraucher "für Dich" als eine schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware lenken soll, so liegt darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es nicht erlaubt, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH aaO – FOR YOU). Auch die Konkretisierung mit "web" nimmt dem angemeldeten Zeichen nicht die Unterscheidungskraft. Schon bei der Beurteilung von FOR YOU war eine Verwen-dung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren (dort: Zigaretten etc.) zu Grunde zu legen. Trotzdem sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, inso-weit die Unterscheidungskraft in Frage zu stellen, obwohl bei Zigaretten die Situa-tion eines persönlichen Angebots (für Dich) viel eher zu erwarten ist, als bei den vorliegenden abstrakten Dienstleistungen. Durch die Schreibweise erhält die angemeldete Marke zudem eine besondere Note. Dies alles verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel taugt. Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie lediglich aus Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merk-male der Dienstleistungen dienen kann. Wie oben dargestellt, fehlt "web4u" ein eindeutig beschreibender Gehalt, weshalb die beanspruchte Marke zur Merkmals-bezeichnung nicht geeignet ist. Nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen schlagwortartige Aussagen, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wecken sollen. Ein Eintragungshindernis an allgemeinen, nicht angebotsbezogenen und in verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift nicht (BGH aaO - FOR YOU). Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückwei-sung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent- - 7 - und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeich-nis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen. Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Ko/Fa
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