BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 56/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 47 418.5 _______________________ … hters Viereck und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 23. Januar 2008 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Ric- 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2005 und vom 28. März 2006 aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen worden ist: „Computer, Laptops, Notebooks; Interfaces (Schnitt-stellengeräte oder -programme für Computer); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Telefonapparate, insbesondere Funk-telefone, mobile Telefonapparate (Handys) und Ab-deckungen für mobile Telefonapparate; Packpapier und Terminplaner; Bleistifte, Radiergummi, Kugel-schreiber und andere Schreibwaren; Verpackungs-materialien aus Papier, Karton und Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten)“. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Bucovina Club ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen „Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs (CDs), und andere Tonträger sowie Videokassetten (VHS), DVD und andere Bildton-träger; des weiteren CD-ROM und andere Datenträger; elektro-nische Publikationen (herunterladbar); Computer, Laptops, Note-books; Computer-Software, Computer-Programme, Interfaces (Schnittestellengeräte oder -programme für Computer), Spielpro-gramme für Computer; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Telefonapparate, insbesondere Funktelefone, mobile Telefonapparate (Handys) und Abdeckungen für mobile Telefonapparate; Musikboxen und -automaten; Drucke-reierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Zeitungs-beilagen, Magazine, Bücher, Broschüren, Prospekte, Mitteilungs-blätter, Flyer, Veranstaltungskalender, Programmhefte, Comics, Visitenkarten, Kalender, Plakate, Poster, Packpapier und Termin-planer; Bleistifte, Radiergummi, Kugelschreiber und andere Schreibwaren; Verpackungsmaterialien aus Papier, Karton und Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Aufkleber, Sticker (Pa-peteriewaren); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-rate); Photographien; Musikglückwunschkarten; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden, Pullover, Westen, Jacken, Mäntel, Mützen, Schals, Kappen, Hosen und andere Bekleidungsstücke und Kopf- - 4 - bedeckungen sowie Schuhwaren, Stiefel und Schuhe, insbeson-dere Sportschuhe; Gürtel; Betrieb eines Clubs, Betrieb einer Dis-kothek; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kultu-relle Aktivitäten; Betrieb eines Tonstudios, Komponieren von Musik, Musikdarbietungen; Dienstleistungen eines Musik-Produ-zenten, insbesondere Kompositionen, Arrangements (künstleri-sche und technische Zusammenstellungen der einzelnen Elemen-te einer Komposition), Vorproduktionen, Produktionen und sons-tige Bearbeitungen sowie Verwertungen von Musik aller Art, wie auch Beratung, Betreuung und Verwertung von Musik-Künstlern aller Art; Musikbearbeitung mit Hilfe elektronischer Medien (Sounddesign), Filmvertonung, Sprach- und Musikproduktionen; Film- und Videoproduktion; Information über Veranstaltungen; Party-Planung; Platzreservierung für Unterhaltungsveranstaltun-gen; Vergnügungen; Organisation und Durchführung von kultu-rellen Veranstaltungen, Unterhaltungsveranstaltungen und -shows; Organisation, Produktion und Präsentation sowie Durchführung von Spielen, Shows, Bühnenveranstaltungen, Konzerten, Live-Darbietungen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben und anderen Wettbewerben und Events; Ticketverkauf für Veranstaltungen; Dienstleistungen zur Verpfle-gung und Beherbergung von Gästen, insbesondere Betrieb von Gaststätten, Cafés und Bars“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2005 und vom 28. März 2006, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. - 5 - Der angemeldeten Wortkombination fehle in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterschei-dungskraft. Die Bezeichnung „Bucovina“, für die auch die Schreibweise „Bukowina“ gebräuchlich sei, sei der Name einer Region in den Karpaten. Die angemeldete Kombination mit dem Begriff „Club“ beschreibe die Art des Anbieters der entspre-chend gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Denn sie weise lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einer Interes-sengemeinschaft in Form eines Clubs angeboten würden, die sich der Bucovina widme. Der Verkehr werde daher davon ausgehen, dass es sich bei den entspre-chend gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen um solche handle, die einen Bezug zur Bucovina aufwiesen. Entgegen der Auffassung des Anmelders könne die Schutzfähigkeit nicht damit begründet werden, dass der deutsche Verkehr die Region Bucovina möglicherweise nicht kenne. In Deutschland werde regelmäßig über diese Landschaft berichtet, zumal hier aus dieser Region stammende Deutsch-Rumänen lebten, die sich als Buchenlanddeutsche bzw. auch als Bukowinadeutsche bezeich-neten. Außerdem sei die Bucovina als eine der attraktivsten Gegenden Rumäniens touristisch erschlossen und die Bezeichnung inländischen Verkehrskreisen daher auch aus diesem Grund geläufig. Die Markenstelle hat dem Anmelder zu den touris-tischen Angeboten der Bucovina zahlreiche Belegstellen aus deutschsprachigen Internetseiten übermittelt. Des weiteren hat sie ihm Nachweise über die Verwendung vergleichbar gebildeter Clubbezeichnungen (Nordsee-Club, Steigerwaldklub, Harz-klub) übersandt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht gel-tend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Schon die ungewöhnliche Kombination des Wortes „Club“ mit einer geographischen Angabe verleihe der angemeldeten Bezeichnung die nötige Unter-scheidungskraft. Aus der Bekanntheit der einzelnen Bestandteile der Marke dürfe nicht auf die fehlende Unterscheidungskraft der Kombination geschlossen werden. Da die angemeldete Marke nicht „Bucovina“, sondern „Bucovina Club“ laute, könne die Zurückweisung der Anmeldung nicht damit begründet werden, dass das Waren- - 6 - und Dienstleistungsverzeichnis wegen der darin enthaltenen Oberbegriffe auch Waren und Dienstleistungen aus der Bucovina umfassen könne. Die Unterschei-dungskraft einer geographischen Angabe werde durch die Hinzufügung eines weite-ren Bestandteils eher gefördert als geschmälert. Der Begriff „Club“ verweise nicht auf eine bestimmte Region oder Landschaft, so dass die angemeldete Kombination we-der aktuell noch zukünftig eine naheliegende Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstelle. Überdies könne der Bestandteil „Club“ im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwei unterschiedliche Be-deutungen haben. So sei er einmal als Hinweis auf einen Ort zu verstehen, an dem man essen und trinken könne. Er könne aber auch einen Ort bezeichnen, an dem musikalisches Entertainment geboten werde. Schließlich habe die Markenstelle nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwischen den beanspruchten Waren und Dienst-leistungen und der Region Bucovina eine spezifische Verbindung, wie sie die Recht-sprechung für die Verneinung der Schutzfähigkeit von geographischen Angaben vor-aussetze, nicht bestehe. Ein Bezug zur Bucovina komme im Waren- und Dienstleis-tungsverzeichnis auch nicht zum Ausdruck. Dass der Anmelder die Bucovina als eine interessante Kulturlandschaft für sich ent-deckt habe, sei irrelevant, da die Lebensumstände des Anmelders oder die be-absichtigte Nutzung der Marke bei der Prüfung der Schutzfähigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Was der Anmelder unter der Bezeichnung „Bucovina Club“ tatsächlich anbiete, habe für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nur indizielle Bedeutung. Entgegen der Annahme der Markenstelle handle es sich dabei nicht um eine In-teressengemeinschaft für die Bucovina, sondern um die Bezeichnung einer vom An-melder konzipierten und organisierten Veranstaltung mit Live-Musik. Dass in dem Club auch Musik aus der Bucovina gespielt werde, ändere an der Unterscheidungs-kraft nichts. Denn dieser Umstand führe nicht dazu, dass der angesprochene Verkehr die Bucovina als eine Landschaft wahrnehme, aus der die von der Anmeldung er-fassten Waren und Dienstleistungen stammten. Vielmehr führten die Aktivitäten des Anmelders umgekehrt dazu, dass mit dem Namen „Bucovina Club“ keine geographi-sche Angabe, sondern die unter diesem Label angebotene spezielle Musik verbun- - 7 - den werde. Die Wahl des Namens für den Club stelle keinen inhaltlichen Bezug zu den Waren und Dienstleistungen her, sondern sei ausschließlich eine persönliche Reminiszenz des Anmelders an seine aus der Bucovina stammende Großmutter. Der Anmelder hat in diesem Zusammenhang einen Artikel aus hr-online.de vom 4. Dezember 2007 vorgelegt, in dem aus Anlass der Verleihung des BBC-Award an den Anmelder über den von ihm betriebenen Bucovina-Club berichtet wird. Der Anmelder beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch nur in Bezug auf die im Tenor genannten Waren begründet. Im Übrigen hat die Markenstelle zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkre-te) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-ternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-währleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine Un-terscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschrei-benden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienst-leistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei der- - 8 - artigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforder-liche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu un-terscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuch-lichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfer-tigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Zutreffend hat der Anmelder darauf hingewiesen, dass die Schutzfähigkeit als Marke stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 15). Eine neue Wort-kombination, deren Bestandteile jeder für sich Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, ist allerdings nur dann nicht als beschreibend anzu-sehen, wenn die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 96] - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 37] - BIOMILD). - 9 - Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unter-scheidungskraft im Umfang der Zurückweisung nicht zuerkannt werden. Der Bestandteil „Bucovina“ (= Bukowina) bezeichnet eine in teils in der Ukraine, teils in Rumänien gelegene Region. Der Begriff „Club“ kann - worauf der Anmelder zu-treffend hinweist - unterschiedliche Bedeutungen haben. So kann damit eine Ver-einigung gemeint sein, deren Mitglieder gemeinsame Interessen und Ziele verfolgen. Er dient aber auch zur Bezeichnung von Räumlichkeiten, in denen neben Dienstleis-tungen auf dem gastronomischen Sektor auch Musikdarbietungen und sonstige Un-terhaltungsdienstleistungen angeboten werden. Die Bezeichnung „Bucovina Club“ er-gibt im Umfang der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen - auch bei Be-rücksichtigung des Umstandes, dass der Begriff „Club“ mehrere Bedeutungen aufwei-sen kann - keine über den beschreibenden Sinngehalt der Einzelbestandteile hin-ausgehende unterscheidungskräftige Gesamtaussage. Die Markenstelle hat zutref-fend dargelegt und durch Fundstellen im Internet untermauert, dass sich die ange-meldete Bezeichnung in vergleichbar gebildete Wortzusammensetzungen einreiht. Bei der Kombination einer geographischen Angabe mit dem Bestandteil „Club“ han-delt es sich damit nicht um eine ungewöhnliche Begriffsbildung. Derartige Clubs befassen sich mit der in ihrem Namen bezeichneten Region unter verschiedenen Aspekten. Regelmäßig gehören hierzu vor allem die Vermittlung der Kultur und des Brauchtums der betreffenden Region. Je nach Region können dabei die Musik, die Küche und auch Trachten im Vordergrund stehen. Die in den Klas-sen 25, 41 und 43 beanspruchten Waren und Dienstleistungen betreffen damit das übliche Betätigungsfeld eines auf eine bestimmte Region - hier die Bucovina - be-zogenen Clubs. So können die Bekleidungsstücke und Schuhe Bestandteile von Trachten aus der Region sein bzw. diesen nachempfunden sein. Die Dienstleistun-gen, die sich auf Musikdarbietungen und sonstige Unterhaltungsangebote beziehen, können von der Musik aus der Bucovina geprägt sein. Ebenso ist zu erwarten, dass die Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen entsprechend den Traditionen und dem Stil der Bucovina erbracht werden. - 10 - Aber auch soweit die angemeldete Bezeichnung für die Waren „Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs (CDs) und andere Tonträger sowie Videokassetten (VHS), DVD und andere Bildton-träger; des weiteren CD-ROM und andere Datenträger; elektroni-sche Publikationen (herunterladbar); Computer-Software, Compu-ter-Programme, Spielprogramme für Computer; Musikboxen und -automaten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Zeitungsbeilagen, Magazine, Bücher, Broschüren, Pro-spekte, Mitteilungsblätter, Flyer, Veranstaltungskalender, Pro-grammhefte, Comics, Visitenkarten, Kalender, Plakate, Poster; Aufkleber, Sticker (Papeteriewaren); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Photographien; Musikglückwunschkar-ten“ bestimmt ist, steht der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft entgegen. Derartige Datenträger und Erzeugnisse werden auch über Clubs vertrieben. Der Verkehr wird daher davon ausgehen, diese Waren und Dienst-leistungen würden von einem beliebigen, sich mit der Region Bucovina befassenden Club angeboten oder seien für einen solchen bestimmt. Er wird die so gekennzeich-neten Waren und Dienstleistungen aber nicht einem bestimmten individuellen Anbie-ter zurechnen. Der Anmelder kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die Unterschei-dungskraft der angemeldeten Bezeichnung sei zu bejahen, weil es an einem von der Rechtsprechung für die Zurückweisung einer Anmeldung geforderten spezifischen Bezug der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Bucovina fehle und über-dies die Wahl des Markenwortes nicht aufgrund eines etwaigen inhaltlichen Zusam-menhangs mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erfolgt sei, sondern allein auf die Herkunft seiner Großmutter zurückgehe. Wie der Anmelder in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, ist die Beurteilung der Unterscheidungskraft von - 11 - der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig (BGH GRUR 2006, 503 [Nr. 10] - Casino Bremen). Dementsprechend spielen auch die Gründe, die den Anmelder zur Wahl der angemeldeten Bezeichnung bewogen haben, für die Schutzfähigkeit keine Rolle. Die Unterscheidungskraft ist ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 67), wobei es hier - insoweit ist dem Anmelder zuzustimmen - nicht auf die Nutzungsabsichten des Anmelders, sondern auf die Formulierungen im Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnis ankommt. Insoweit fehlt der angemeldeten Be-zeichnung im Umfang der Zurückweisung wie oben dargelegt die erforderliche Unter-scheidungskraft. Auch die vom Anmelder ins Feld geführte Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von geographischen Herkunftsangaben (EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 33] - Chiem-see; EuG GRUR Int. 2006, 47, 48 [Nr. 36] - CLOPPENBURG) führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort darum ging, ob ein ausschließlich aus einer geogra-phischen Herkunftsangabe bestehendes Zeichen nach den der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechenden Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG bzw. der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 40/94 von der Ein-tragung ausgeschlossen ist. Die vorliegend angemeldete Bezeichnung besteht da-gegen nicht ausschließlich aus einer geographischen Herkunftsangabe im Sinne die-ser Vorschriften. Aufgrund der oben dargelegten möglichen Berührungspunkte der von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen zu der Region Buco-vina ist jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gegeben, da insoweit nicht anzunehmen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Be-zeichnung „Bucovina Club“ als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen auffassen. Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist lediglich für die im Tenor genannten Waren angezeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs „Bucovina Club“ weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 12 - MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung „Bucovina Club“ ist ersichtlich nicht geeignet, Merkmale dieser Waren unmittelbar zu beschreiben. Die Annahme, dass diese Erzeugnisse nur für Clubs, die sich mit der Bucovina befassen, geeignet oder bestimmt sind, liegt nicht nahe. Man-gels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinnge-halts kann der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang konnten die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle daher keinen Bestand haben. Hacker Viereck Kober-Dehm Hu
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