BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 58/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 32 718.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richte-rin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klas-se 41 -vom 14. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückge-wiesen wurde: Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Da-tenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computer-software; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Foto-grafien; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandi-gen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbe-sondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Te-lefondiensten, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehpro-grammen, Teletext-Services, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bil-dern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistun-gen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnli-che technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik so-wie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Heraus-gabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmal-bandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; sämtliche vorge-nannten Dienstleistungen auch über Internet; Unterhaltung; - 3 - Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Rund-funkaufzeichnungen, kulturelle Aktivitäten. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet ist das Wort RÜCKRUNDENTICKET für ein umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, u.a. für Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computer-software; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (ins-besondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefon-diensten, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogram-men, Teletext-Services, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche - 4 - technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fern-sehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten ein-schließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandi-gen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbe-sondere TV-Anschluß) Online-Diensten; sämtliche vorgenann-ten Dienstleistungen auch über Internet; Unterhaltung; Rund-funk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Rundfunkauf-zeichnungen, sportliche und kulturelle Aktivitäten. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt das Wa-renverzeichnis für Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) wie folgt: ausgenommen Tickets; für die Waren Druckereierzeugnisse wie folgt: nämlich Zeitungen und Periodika. Im übrigen ist sie der Ansicht, „Rückrundenti-cket“ sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräf-tig, auch sei die Marke nicht für Mitbewerber freizuhalten. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2000 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurück-gewiesen worden ist. Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Un-terscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch ist die Marke insoweit den Mitbewerbern nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh-nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH BlPMZ 2002, 85 INDIVIDUELLE). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszu-gehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-scheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - INDIVIDUELLE). Die Waren „Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Video-kassetten; Datenverarbeitungsgerät und Computer, Datenverarbeitungsprogram-me; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien“ werden durch die Wortmarke „RÜCKRUNDENTICKET“ nicht unmittelbar beschrieben. Un-ter dem Wort „RÜCKRUNDENTICKET“ ist ein Ticket bzw eine Eintrittskarte für eine „Rückrunde“ zu verstehen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass in vielen - 6 - Sportarten, insbesondere im Fußball, ein Spiel auf dem heimischen Platz und ein Spiel auf dem Platz des Gegners stattfindet, finden demgemäss zunächst sogenannte „Hinrunden“ und sodann „Rückrunden“ statt. Ein „RÜCKRUNDEN-TICKET“ ist demnach das Ticket für die zweite Runde, also die „Rückrunde“. Ersichtlich ist keine der vorgenannten Waren ein Rückrundenticket. Entsprechendes gilt für die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen. Der angespro-chene Verkehr wird deshalb das Wort „RÜCKRUNDENTICKET“ im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen erfahrungsgemäß als Betriebs-kennzeichen auffassen und sich keine vertieften Gedanken über irgendwelche Zusammenhänge zu einem „RÜCKRUNDENTICKET“ machen. Da die Marke die vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar be-schreibt, kann „RÜCKRUNDENTICKET“ auch nicht zur Bezeichnung iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen. Tatsächlich Anhaltpunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dass sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht fest-stellen. Im Hinblick auf die Dienstleistungen „sportliche Aktivitäten“ war die Beschwerde dagegen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merk-male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es handelt sich bei der vorgenannten Aufzählung um keinen abschließenden Katalog (BGH BlPMZ 2000, 54, 55 - Fünfer). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass hierunter auch andere für den Warenver - 7 - kehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (vgl. BGH aaO Fünfer). „RÜCKRUNDENTICKET“ bezeichnet im Zusammenhang mit der Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ einen bedeutsamen Umstand. Das Rückrundenticket ist er-forderlich, um an bestimmten sportlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können. Es ist nämlich das Ticket für die gesamte „Rückrunde“. Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder sie Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 83 Abs 2 MarkenG). Winkler Sekretaruk Klante Ko
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